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Die Grenzboten. Jg. 3, 1844, I. Semester.

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T a g e ti u eh.
i.
Aus Wien

Die TantiSmcs und Herr von Holbein. -- Ein Fest in der Concordia. -
Tantivmes auch in Berlin. -- Fasching und Oeffentlichkeit; die Dicnstagre-
doute. -- Polen und Rußland auf dem Hofball. -- Stephan und Olga.

Was ich in meinem letzten Briefe als bevorstehend angekündigt
habe, bringt die heutige Wiener Hofzeitung endlich officiell: die Ein¬
führung der Tantimne für die Dichter, deren Stücke am Vurgthcatcr
zur Aufführung kommen*). Selten hat eine Maßregel so allgemein



*) Wir theilen hier den Text mit: Bekanntmachung. Die Direktion
des k. k. Hofburgthcatcrs hat mit allerhöchster Genehmigung beschlossen, den
dramatischen Schriftstellern bestimmte Antheile an den Erträgnissen ihrer Werke
zu bewilligen und hierüber nachstehende Grundsätze festzustellen:
H. 1. Der Verfasser eines Originalwcrkes erhält ohne Rücksicht, ob das¬
selbe gedruckt oder noch im Manuscript sei, aus Lebenszeit, von der bei den
Borstellungen seines Productes auf dem k. k. Hofburgrheater sich ergebende"
Brutto-Einnahme, zu welcher auch der von dem jährlichen Abonnement auf
den Theaterabend entfallende Quotient gerechnet werden wird, nachbcnannre
Antheile:
") Für ein, den ganzen Theaterabend ausfüllendes Stück I" Procent-
I") Für ein Stück, welches, um den Abend zu füllen, eines einaccigcn
Vor" oder Nachspieles bedarf, 0 Procent.
<z) Für ein Stück, welches hinzu eines mehractigcn Vor- oder Nach¬
spieles bedarf, 8 Procent.

§. 2. Nach des Verfassers Tode beziehen dessen Erben noch durch zehn
Jahre die gedachten Antheile-s-
§. S. Die Tantieme-Zahlungen sind, nebst amtlich legalisirten Einnahm
Auswcisen, vierteljährig, und zwar am 1. Januar, I. April, I. Julius. I.
October, gegen Quittung und Lebenszeugnis! des Verfassers, oder von dessen
Erben gegen glaubwürdigen Nachweis über den Todestag des Verfassers und
über das Erbrecht des Empftmgnrhmers zu erheben, tonnen aber auf keine
Weise cedirt oder mit Schuldvormerkungen belastet werden.
T a g e ti u eh.
i.
Aus Wien

Die TantiSmcs und Herr von Holbein. — Ein Fest in der Concordia. -
Tantivmes auch in Berlin. — Fasching und Oeffentlichkeit; die Dicnstagre-
doute. — Polen und Rußland auf dem Hofball. — Stephan und Olga.

Was ich in meinem letzten Briefe als bevorstehend angekündigt
habe, bringt die heutige Wiener Hofzeitung endlich officiell: die Ein¬
führung der Tantimne für die Dichter, deren Stücke am Vurgthcatcr
zur Aufführung kommen*). Selten hat eine Maßregel so allgemein



*) Wir theilen hier den Text mit: Bekanntmachung. Die Direktion
des k. k. Hofburgthcatcrs hat mit allerhöchster Genehmigung beschlossen, den
dramatischen Schriftstellern bestimmte Antheile an den Erträgnissen ihrer Werke
zu bewilligen und hierüber nachstehende Grundsätze festzustellen:
H. 1. Der Verfasser eines Originalwcrkes erhält ohne Rücksicht, ob das¬
selbe gedruckt oder noch im Manuscript sei, aus Lebenszeit, von der bei den
Borstellungen seines Productes auf dem k. k. Hofburgrheater sich ergebende»
Brutto-Einnahme, zu welcher auch der von dem jährlichen Abonnement auf
den Theaterabend entfallende Quotient gerechnet werden wird, nachbcnannre
Antheile:
») Für ein, den ganzen Theaterabend ausfüllendes Stück I» Procent-
I») Für ein Stück, welches, um den Abend zu füllen, eines einaccigcn
Vor« oder Nachspieles bedarf, 0 Procent.
<z) Für ein Stück, welches hinzu eines mehractigcn Vor- oder Nach¬
spieles bedarf, 8 Procent.

§. 2. Nach des Verfassers Tode beziehen dessen Erben noch durch zehn
Jahre die gedachten Antheile-s-
§. S. Die Tantieme-Zahlungen sind, nebst amtlich legalisirten Einnahm
Auswcisen, vierteljährig, und zwar am 1. Januar, I. April, I. Julius. I.
October, gegen Quittung und Lebenszeugnis! des Verfassers, oder von dessen
Erben gegen glaubwürdigen Nachweis über den Todestag des Verfassers und
über das Erbrecht des Empftmgnrhmers zu erheben, tonnen aber auf keine
Weise cedirt oder mit Schuldvormerkungen belastet werden.
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[0360] T a g e ti u eh. i. Aus Wien Die TantiSmcs und Herr von Holbein. — Ein Fest in der Concordia. - Tantivmes auch in Berlin. — Fasching und Oeffentlichkeit; die Dicnstagre- doute. — Polen und Rußland auf dem Hofball. — Stephan und Olga. Was ich in meinem letzten Briefe als bevorstehend angekündigt habe, bringt die heutige Wiener Hofzeitung endlich officiell: die Ein¬ führung der Tantimne für die Dichter, deren Stücke am Vurgthcatcr zur Aufführung kommen*). Selten hat eine Maßregel so allgemein *) Wir theilen hier den Text mit: Bekanntmachung. Die Direktion des k. k. Hofburgthcatcrs hat mit allerhöchster Genehmigung beschlossen, den dramatischen Schriftstellern bestimmte Antheile an den Erträgnissen ihrer Werke zu bewilligen und hierüber nachstehende Grundsätze festzustellen: H. 1. Der Verfasser eines Originalwcrkes erhält ohne Rücksicht, ob das¬ selbe gedruckt oder noch im Manuscript sei, aus Lebenszeit, von der bei den Borstellungen seines Productes auf dem k. k. Hofburgrheater sich ergebende» Brutto-Einnahme, zu welcher auch der von dem jährlichen Abonnement auf den Theaterabend entfallende Quotient gerechnet werden wird, nachbcnannre Antheile: ») Für ein, den ganzen Theaterabend ausfüllendes Stück I» Procent- I») Für ein Stück, welches, um den Abend zu füllen, eines einaccigcn Vor« oder Nachspieles bedarf, 0 Procent. <z) Für ein Stück, welches hinzu eines mehractigcn Vor- oder Nach¬ spieles bedarf, 8 Procent. §. 2. Nach des Verfassers Tode beziehen dessen Erben noch durch zehn Jahre die gedachten Antheile-s- §. S. Die Tantieme-Zahlungen sind, nebst amtlich legalisirten Einnahm Auswcisen, vierteljährig, und zwar am 1. Januar, I. April, I. Julius. I. October, gegen Quittung und Lebenszeugnis! des Verfassers, oder von dessen Erben gegen glaubwürdigen Nachweis über den Todestag des Verfassers und über das Erbrecht des Empftmgnrhmers zu erheben, tonnen aber auf keine Weise cedirt oder mit Schuldvormerkungen belastet werden.

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Zitationshilfe: Die Grenzboten. Jg. 3, 1844, I. Semester, S. . In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/grenzboten_341546_179712/360>, abgerufen am 06.05.2024.