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Die Grenzboten. Jg. 5, 1846, II. Semester. III. Band.

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Mit Fe.v. vent. ^. ^9 wurde den Ständen uneder erlaubt, über alle,
des Königs Person, Hoheit und Regalien nicht betreffenden Gegen¬
stände mit Vorwissen der k. k.CommissarienBerathschlagungsvvrschlägezu
machen und ihre Rechtssphäre einigermaßen erweitert. Und so blieben
denn von Ferdinand Hi. bis ans Maria Theresia den Ständen dieLan-
desökonomie, die Verwilligung und Verwaltung der Landesansgaben,
die Bestellung der damit verbundenen Regie und die Benennung der
Landesbedienten, alle den Staatscredit betreffenden Einrichtungen, Ga¬
rantien der Dömestieal- und Aerarialschulden, Bewilligung und Ver¬
waltung der Bedecknngöfonds, Besorgung der Anlage und Vertheilung
aller General- und anderer vbbenannten Prästationen, die Evidenz
des Stcuerstandes, der sich ergebenden Rückstände, dann die Einlei¬
tung der erforderlichen Nichtigkeitspflege, die Verwaltung und Verrech¬
nung des sinilli ^imWt.lei, sowohl in Ansehung der Einflüsse, als der
Verwendung desselben :e. ze. :c.

Maria Theresia, gleichsam, als hätte sie den Schleier der Zu¬
kunft gelüftet und die Handlungsweise Kaiser Joseph II. vorausge¬
sehen, beschränkte jedoch abermals bedeutend die Wirksamkeit der böh¬
mischen Stände. Die aus den obersten Landesoffizieren in Abwesen¬
heit des Königs zusammengesetzte Statthalter" wurde aufgehoben und
1771 gänzlich vernichtet, die Domestiealfondsrechnung der Hofkammer
zur Oberaufsicht und Bemänglung angewiesen und die Stände in
manchem Andern beschränkt.

Kaiser Joseph II. beließ mit Antritt seiner Regierung zwar die
Stände bei ihrem Rechte der Postulatcnbewilligung, bis er mit Hof-
decret vom 25,. September 1788 den noch dahin bestandenen, von ihm
aber bereits dem Landesgubernium zugewiesenen landständischen Aus¬
schuß gänzlich aufgehoben, jede ständische Versammlung, mit Ausnahme
des Landtags, verboten und mit Hofdecret vom 4. März 1784 sogar
das so alle Recht der Steuerbewilligung vernichtete, mit der Erklä¬
rung, daß es sich nicht um die "nmestio sondern <momento? handle.
So wurde nun der Wirksamkeit der Stände in Böhmen der letzte Stoß
gegeben und ihre Versammlungen sanken herab zu einer wirkungslo¬
sen Ceremonie.

II.

Das völlige Einschlummern der Stände sollte jedoch nicht lange
währen. Durch ein Rescript vom >. Mai 1790 forderte Kaiser Leo¬
pold II. von den Ständen ein Gutachten über "die Wiedereinführung


Mit Fe.v. vent. ^. ^9 wurde den Ständen uneder erlaubt, über alle,
des Königs Person, Hoheit und Regalien nicht betreffenden Gegen¬
stände mit Vorwissen der k. k.CommissarienBerathschlagungsvvrschlägezu
machen und ihre Rechtssphäre einigermaßen erweitert. Und so blieben
denn von Ferdinand Hi. bis ans Maria Theresia den Ständen dieLan-
desökonomie, die Verwilligung und Verwaltung der Landesansgaben,
die Bestellung der damit verbundenen Regie und die Benennung der
Landesbedienten, alle den Staatscredit betreffenden Einrichtungen, Ga¬
rantien der Dömestieal- und Aerarialschulden, Bewilligung und Ver¬
waltung der Bedecknngöfonds, Besorgung der Anlage und Vertheilung
aller General- und anderer vbbenannten Prästationen, die Evidenz
des Stcuerstandes, der sich ergebenden Rückstände, dann die Einlei¬
tung der erforderlichen Nichtigkeitspflege, die Verwaltung und Verrech¬
nung des sinilli ^imWt.lei, sowohl in Ansehung der Einflüsse, als der
Verwendung desselben :e. ze. :c.

Maria Theresia, gleichsam, als hätte sie den Schleier der Zu¬
kunft gelüftet und die Handlungsweise Kaiser Joseph II. vorausge¬
sehen, beschränkte jedoch abermals bedeutend die Wirksamkeit der böh¬
mischen Stände. Die aus den obersten Landesoffizieren in Abwesen¬
heit des Königs zusammengesetzte Statthalter« wurde aufgehoben und
1771 gänzlich vernichtet, die Domestiealfondsrechnung der Hofkammer
zur Oberaufsicht und Bemänglung angewiesen und die Stände in
manchem Andern beschränkt.

Kaiser Joseph II. beließ mit Antritt seiner Regierung zwar die
Stände bei ihrem Rechte der Postulatcnbewilligung, bis er mit Hof-
decret vom 25,. September 1788 den noch dahin bestandenen, von ihm
aber bereits dem Landesgubernium zugewiesenen landständischen Aus¬
schuß gänzlich aufgehoben, jede ständische Versammlung, mit Ausnahme
des Landtags, verboten und mit Hofdecret vom 4. März 1784 sogar
das so alle Recht der Steuerbewilligung vernichtete, mit der Erklä¬
rung, daß es sich nicht um die «nmestio sondern <momento? handle.
So wurde nun der Wirksamkeit der Stände in Böhmen der letzte Stoß
gegeben und ihre Versammlungen sanken herab zu einer wirkungslo¬
sen Ceremonie.

II.

Das völlige Einschlummern der Stände sollte jedoch nicht lange
währen. Durch ein Rescript vom >. Mai 1790 forderte Kaiser Leo¬
pold II. von den Ständen ein Gutachten über „die Wiedereinführung


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[0079] Mit Fe.v. vent. ^. ^9 wurde den Ständen uneder erlaubt, über alle, des Königs Person, Hoheit und Regalien nicht betreffenden Gegen¬ stände mit Vorwissen der k. k.CommissarienBerathschlagungsvvrschlägezu machen und ihre Rechtssphäre einigermaßen erweitert. Und so blieben denn von Ferdinand Hi. bis ans Maria Theresia den Ständen dieLan- desökonomie, die Verwilligung und Verwaltung der Landesansgaben, die Bestellung der damit verbundenen Regie und die Benennung der Landesbedienten, alle den Staatscredit betreffenden Einrichtungen, Ga¬ rantien der Dömestieal- und Aerarialschulden, Bewilligung und Ver¬ waltung der Bedecknngöfonds, Besorgung der Anlage und Vertheilung aller General- und anderer vbbenannten Prästationen, die Evidenz des Stcuerstandes, der sich ergebenden Rückstände, dann die Einlei¬ tung der erforderlichen Nichtigkeitspflege, die Verwaltung und Verrech¬ nung des sinilli ^imWt.lei, sowohl in Ansehung der Einflüsse, als der Verwendung desselben :e. ze. :c. Maria Theresia, gleichsam, als hätte sie den Schleier der Zu¬ kunft gelüftet und die Handlungsweise Kaiser Joseph II. vorausge¬ sehen, beschränkte jedoch abermals bedeutend die Wirksamkeit der böh¬ mischen Stände. Die aus den obersten Landesoffizieren in Abwesen¬ heit des Königs zusammengesetzte Statthalter« wurde aufgehoben und 1771 gänzlich vernichtet, die Domestiealfondsrechnung der Hofkammer zur Oberaufsicht und Bemänglung angewiesen und die Stände in manchem Andern beschränkt. Kaiser Joseph II. beließ mit Antritt seiner Regierung zwar die Stände bei ihrem Rechte der Postulatcnbewilligung, bis er mit Hof- decret vom 25,. September 1788 den noch dahin bestandenen, von ihm aber bereits dem Landesgubernium zugewiesenen landständischen Aus¬ schuß gänzlich aufgehoben, jede ständische Versammlung, mit Ausnahme des Landtags, verboten und mit Hofdecret vom 4. März 1784 sogar das so alle Recht der Steuerbewilligung vernichtete, mit der Erklä¬ rung, daß es sich nicht um die «nmestio sondern <momento? handle. So wurde nun der Wirksamkeit der Stände in Böhmen der letzte Stoß gegeben und ihre Versammlungen sanken herab zu einer wirkungslo¬ sen Ceremonie. II. Das völlige Einschlummern der Stände sollte jedoch nicht lange währen. Durch ein Rescript vom >. Mai 1790 forderte Kaiser Leo¬ pold II. von den Ständen ein Gutachten über „die Wiedereinführung

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Zitationshilfe: Die Grenzboten. Jg. 5, 1846, II. Semester. III. Band, S. . In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/grenzboten_341550_183020/79>, abgerufen am 04.05.2024.