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Die Grenzboten. Jg. 5, 1846, II. Semester. III. Band.

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zu den
Grenzboten.



In Sachen der böhmischen Stände.



Bemerkungen zu dem Aufsatze
"Beurtheilung der ständischen Verhältnisse in VSHmen."
(im 28. Heft der Grenzboten, Seite 67 bis 82)

Wer etwas in ein öffentliches Blatt einrücken laßt, dem wolle ge¬
rathen sein, sich zuerst genau von a l l en Umstanden zu unterrichten. DerHerr
Verfasser jenes Aufsatzes hat eine sehr schöne Darstellung der böhmisch-
standischen Verhältnisse geliefert, wofür ihm gewiß Dank gebührt; allein
er lobt den Antrag der Stande, den Unterschied in der Besteuerung der
Dominical- und Rusticalgründe aufzuheben, und sagt: die reichen
Segnungen der Grundunterthanen würden den einund-
funfzig Mitgliedern, welche für den Antrag stimmten,
mit Ausschluß eines Mitgliedes des Herrnstandes, dann
dem ganzen Geistlichen- und Ritterstande zu Theil werden.

Dieser ständische Antrag war jedoch nicht nur ganz gegen die Landes¬
ordnung zur Berathung gezogen, sondern er beruhte auf einer ganz irrigen
Ansicht, weshalb jene ständischen Mitglieder den Gegenstand einer neuern
Berathung zu unterziehen, antrugen, welchen der Herr Verfasser die
reichen Segnungen der Unterthanen nicht will zu Theil kommen lassen.

Nach der Landesordnung und dem Hofdecret vom Jahre I79t soll
ein jeder Gegenstand, ehe er zur Berathung kömmt, voraus bekannt
gegeben, vom Landcsausschuß gehörig instruirt und erklärt, dann aber
den versammelten Ständen vorgetragen werden, welche ihn in Berathung
zu ziehen haben.

Das ist aber im Landtag vom 25. Mai 1846 nicht geschehen; wie
aus den Wolken herabgekommen, wurde von zwei Mitgliedern des Herren¬
standes, welche von der Sachlage nicht gehörig unterrichtet waren, vor¬
gebracht: die obrigkeitlichen Gründe wären in der Steuer geringer gestellt,


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zu den
Grenzboten.



In Sachen der böhmischen Stände.



Bemerkungen zu dem Aufsatze
„Beurtheilung der ständischen Verhältnisse in VSHmen."
(im 28. Heft der Grenzboten, Seite 67 bis 82)

Wer etwas in ein öffentliches Blatt einrücken laßt, dem wolle ge¬
rathen sein, sich zuerst genau von a l l en Umstanden zu unterrichten. DerHerr
Verfasser jenes Aufsatzes hat eine sehr schöne Darstellung der böhmisch-
standischen Verhältnisse geliefert, wofür ihm gewiß Dank gebührt; allein
er lobt den Antrag der Stande, den Unterschied in der Besteuerung der
Dominical- und Rusticalgründe aufzuheben, und sagt: die reichen
Segnungen der Grundunterthanen würden den einund-
funfzig Mitgliedern, welche für den Antrag stimmten,
mit Ausschluß eines Mitgliedes des Herrnstandes, dann
dem ganzen Geistlichen- und Ritterstande zu Theil werden.

Dieser ständische Antrag war jedoch nicht nur ganz gegen die Landes¬
ordnung zur Berathung gezogen, sondern er beruhte auf einer ganz irrigen
Ansicht, weshalb jene ständischen Mitglieder den Gegenstand einer neuern
Berathung zu unterziehen, antrugen, welchen der Herr Verfasser die
reichen Segnungen der Unterthanen nicht will zu Theil kommen lassen.

Nach der Landesordnung und dem Hofdecret vom Jahre I79t soll
ein jeder Gegenstand, ehe er zur Berathung kömmt, voraus bekannt
gegeben, vom Landcsausschuß gehörig instruirt und erklärt, dann aber
den versammelten Ständen vorgetragen werden, welche ihn in Berathung
zu ziehen haben.

Das ist aber im Landtag vom 25. Mai 1846 nicht geschehen; wie
aus den Wolken herabgekommen, wurde von zwei Mitgliedern des Herren¬
standes, welche von der Sachlage nicht gehörig unterrichtet waren, vor¬
gebracht: die obrigkeitlichen Gründe wären in der Steuer geringer gestellt,


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[0091] M eiLag e zu den Grenzboten. In Sachen der böhmischen Stände. Bemerkungen zu dem Aufsatze „Beurtheilung der ständischen Verhältnisse in VSHmen." (im 28. Heft der Grenzboten, Seite 67 bis 82) Wer etwas in ein öffentliches Blatt einrücken laßt, dem wolle ge¬ rathen sein, sich zuerst genau von a l l en Umstanden zu unterrichten. DerHerr Verfasser jenes Aufsatzes hat eine sehr schöne Darstellung der böhmisch- standischen Verhältnisse geliefert, wofür ihm gewiß Dank gebührt; allein er lobt den Antrag der Stande, den Unterschied in der Besteuerung der Dominical- und Rusticalgründe aufzuheben, und sagt: die reichen Segnungen der Grundunterthanen würden den einund- funfzig Mitgliedern, welche für den Antrag stimmten, mit Ausschluß eines Mitgliedes des Herrnstandes, dann dem ganzen Geistlichen- und Ritterstande zu Theil werden. Dieser ständische Antrag war jedoch nicht nur ganz gegen die Landes¬ ordnung zur Berathung gezogen, sondern er beruhte auf einer ganz irrigen Ansicht, weshalb jene ständischen Mitglieder den Gegenstand einer neuern Berathung zu unterziehen, antrugen, welchen der Herr Verfasser die reichen Segnungen der Unterthanen nicht will zu Theil kommen lassen. Nach der Landesordnung und dem Hofdecret vom Jahre I79t soll ein jeder Gegenstand, ehe er zur Berathung kömmt, voraus bekannt gegeben, vom Landcsausschuß gehörig instruirt und erklärt, dann aber den versammelten Ständen vorgetragen werden, welche ihn in Berathung zu ziehen haben. Das ist aber im Landtag vom 25. Mai 1846 nicht geschehen; wie aus den Wolken herabgekommen, wurde von zwei Mitgliedern des Herren¬ standes, welche von der Sachlage nicht gehörig unterrichtet waren, vor¬ gebracht: die obrigkeitlichen Gründe wären in der Steuer geringer gestellt,

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Zitationshilfe: Die Grenzboten. Jg. 5, 1846, II. Semester. III. Band, S. . In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/grenzboten_341550_183020/91>, abgerufen am 04.05.2024.