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Die Grenzboten. Jg. 6, 1847, I. Semester II. Band.

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copirt! Herr Chowanetz hat sich diesen ehrenvollen Posten dnrch seine reumüthige
Rückkehr in den Schooß der alleinseligmachenden Kirche erkauft und kann nun in
Frieden aus seinen Lorbeer ausruhen.


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Das Schuldengesetz. -- Widersprüche der Justiz. -- Die Wiener Zeitung. -- Männer¬
gesangverein.

In den commerciellen Kreisen macht das neue Concursgcsetz viel Aussehen.
Es sucht den Gläubigern eine größere Sicherheit zu bieten, als sie sich deren bis
jetzt gegen böswillige oder leichtsinnige Schuldner zu erfreuen hatten. Einige der
wichtigsten Momente, die es enthält, wollen wir hier hervorheben, da das neue
Gesetz eines segensreichen Einflusses aus unsere commerciellen Verhältnisse gewiß
nicht entbehren, und somit auch auf weitere Kreise eine bedeutende Wirkung üben
wird. Zuvörderst muß der Schuldner aus Verlangen auch nnr eines Gläubigers,
den Eid auf die Nichtigkeit seines eingegebenen Vermögens- und Schuldcnver-
zeichnisses ablegen. "Die Concursiustcmz hat sich ferner seiner Person zu versichern
und ihn, wenn er seine Schuldlosigkeit nicht auszuweisen vermag, in Arrest zu
nehmen." Durch diese beiden Momente wird dem Gläubiger ein Recht einge¬
räumt, indeß er früher nnr Denunziant war. Die Behörde ist dem Gläubiger
für die Person des Schuldners verantwortlich, und es wird der Eoncurs nicht
mehr blos als eine Privatsache betrachtet, "da Gegenvorstellungen der Gläubiger
oder eingeleitete Unterhandlungen die Untersuchung und Bestrafung des Gcmein-
schuldners niemals hindern dürfen." Gegen eingerissene Umgehungen des Ge¬
setzes sind nun namentlich Vorkehrungen getroffen. Es war nichts Ungewöhnli¬
ches, einen fingirten Gcschäftssond nachzuweisen, um ein Handlungsbesugniß zu
erlangen. Zeigt sich bei der Untersuchung des Concurses ein solcher Betrug, so
verfällt der Schuldner einer bedeutenden Strafe. Ebenso wenn er in seiner Be-
drängniß, wie es auch alltäglich vorkam, sich durch Verschleuderung der auf Cre¬
dit genommenen Waaren zu helfen suchte, oder sich in Börsengeschäfte und die
mannigfaltigen einem Hazardspiel mehr als einem Geschäfte ähnlich sehenden Pa¬
pierschwindeleien eingelassen hatte. Namentlich aber stellt dieses Gesetz unter seine
besondere Beaufsichtigung die Ehegattin des Schuldners, welcher dieser sehr oft
eine sehr bedeutende Summe, ein Haus u. s. f. ohne hinreichende Ursache vor Aus¬
druck) des Coucurscs verschrieb, und so nachdem er Alles ins Trockene gebracht,
seine leeren Schränke den Gläubigern aufsperrte und sprach: da nehmt, was ihr
findet. Er ist jetzt selbst angewiesen, wenn seine Passiva die Activa überschreiten,
den Eoncurs bei Gericht anzumelden, und unterliegt, wenn er es nicht gethan,
einer schweren Arreststrafc von drei Monaten bis einem Jahre, und so sind diese
Fälle, wo sich durch Jahre ein solches Siechthum eines Handlungshauses dahinschleppte,.
und der entstehende Ausfall durch neues Aufnehmen, neue gewagte Speculationen
verdeckt wurde, der Bruch aber stets unheilbarer ward, wenigstens gesetzlich nicht
mehr so leicht möglich. Daß zwischen der Praxis und dem Gesetze noch eine un-
geheure Kluft liegt, daß man auch jetzt tausend Wege ersinnen wird, um das'
Gesetz zu umgehen, wer wollte das verkennen? Hoffen wir aber, daß die Gerichte'
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copirt! Herr Chowanetz hat sich diesen ehrenvollen Posten dnrch seine reumüthige
Rückkehr in den Schooß der alleinseligmachenden Kirche erkauft und kann nun in
Frieden aus seinen Lorbeer ausruhen.


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2.

Das Schuldengesetz. — Widersprüche der Justiz. — Die Wiener Zeitung. — Männer¬
gesangverein.

In den commerciellen Kreisen macht das neue Concursgcsetz viel Aussehen.
Es sucht den Gläubigern eine größere Sicherheit zu bieten, als sie sich deren bis
jetzt gegen böswillige oder leichtsinnige Schuldner zu erfreuen hatten. Einige der
wichtigsten Momente, die es enthält, wollen wir hier hervorheben, da das neue
Gesetz eines segensreichen Einflusses aus unsere commerciellen Verhältnisse gewiß
nicht entbehren, und somit auch auf weitere Kreise eine bedeutende Wirkung üben
wird. Zuvörderst muß der Schuldner aus Verlangen auch nnr eines Gläubigers,
den Eid auf die Nichtigkeit seines eingegebenen Vermögens- und Schuldcnver-
zeichnisses ablegen. „Die Concursiustcmz hat sich ferner seiner Person zu versichern
und ihn, wenn er seine Schuldlosigkeit nicht auszuweisen vermag, in Arrest zu
nehmen." Durch diese beiden Momente wird dem Gläubiger ein Recht einge¬
räumt, indeß er früher nnr Denunziant war. Die Behörde ist dem Gläubiger
für die Person des Schuldners verantwortlich, und es wird der Eoncurs nicht
mehr blos als eine Privatsache betrachtet, „da Gegenvorstellungen der Gläubiger
oder eingeleitete Unterhandlungen die Untersuchung und Bestrafung des Gcmein-
schuldners niemals hindern dürfen." Gegen eingerissene Umgehungen des Ge¬
setzes sind nun namentlich Vorkehrungen getroffen. Es war nichts Ungewöhnli¬
ches, einen fingirten Gcschäftssond nachzuweisen, um ein Handlungsbesugniß zu
erlangen. Zeigt sich bei der Untersuchung des Concurses ein solcher Betrug, so
verfällt der Schuldner einer bedeutenden Strafe. Ebenso wenn er in seiner Be-
drängniß, wie es auch alltäglich vorkam, sich durch Verschleuderung der auf Cre¬
dit genommenen Waaren zu helfen suchte, oder sich in Börsengeschäfte und die
mannigfaltigen einem Hazardspiel mehr als einem Geschäfte ähnlich sehenden Pa¬
pierschwindeleien eingelassen hatte. Namentlich aber stellt dieses Gesetz unter seine
besondere Beaufsichtigung die Ehegattin des Schuldners, welcher dieser sehr oft
eine sehr bedeutende Summe, ein Haus u. s. f. ohne hinreichende Ursache vor Aus¬
druck) des Coucurscs verschrieb, und so nachdem er Alles ins Trockene gebracht,
seine leeren Schränke den Gläubigern aufsperrte und sprach: da nehmt, was ihr
findet. Er ist jetzt selbst angewiesen, wenn seine Passiva die Activa überschreiten,
den Eoncurs bei Gericht anzumelden, und unterliegt, wenn er es nicht gethan,
einer schweren Arreststrafc von drei Monaten bis einem Jahre, und so sind diese
Fälle, wo sich durch Jahre ein solches Siechthum eines Handlungshauses dahinschleppte,.
und der entstehende Ausfall durch neues Aufnehmen, neue gewagte Speculationen
verdeckt wurde, der Bruch aber stets unheilbarer ward, wenigstens gesetzlich nicht
mehr so leicht möglich. Daß zwischen der Praxis und dem Gesetze noch eine un-
geheure Kluft liegt, daß man auch jetzt tausend Wege ersinnen wird, um das'
Gesetz zu umgehen, wer wollte das verkennen? Hoffen wir aber, daß die Gerichte'
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6revzboten. II, 1S»7.
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[0457] copirt! Herr Chowanetz hat sich diesen ehrenvollen Posten dnrch seine reumüthige Rückkehr in den Schooß der alleinseligmachenden Kirche erkauft und kann nun in Frieden aus seinen Lorbeer ausruhen. Z>. 2. Das Schuldengesetz. — Widersprüche der Justiz. — Die Wiener Zeitung. — Männer¬ gesangverein. In den commerciellen Kreisen macht das neue Concursgcsetz viel Aussehen. Es sucht den Gläubigern eine größere Sicherheit zu bieten, als sie sich deren bis jetzt gegen böswillige oder leichtsinnige Schuldner zu erfreuen hatten. Einige der wichtigsten Momente, die es enthält, wollen wir hier hervorheben, da das neue Gesetz eines segensreichen Einflusses aus unsere commerciellen Verhältnisse gewiß nicht entbehren, und somit auch auf weitere Kreise eine bedeutende Wirkung üben wird. Zuvörderst muß der Schuldner aus Verlangen auch nnr eines Gläubigers, den Eid auf die Nichtigkeit seines eingegebenen Vermögens- und Schuldcnver- zeichnisses ablegen. „Die Concursiustcmz hat sich ferner seiner Person zu versichern und ihn, wenn er seine Schuldlosigkeit nicht auszuweisen vermag, in Arrest zu nehmen." Durch diese beiden Momente wird dem Gläubiger ein Recht einge¬ räumt, indeß er früher nnr Denunziant war. Die Behörde ist dem Gläubiger für die Person des Schuldners verantwortlich, und es wird der Eoncurs nicht mehr blos als eine Privatsache betrachtet, „da Gegenvorstellungen der Gläubiger oder eingeleitete Unterhandlungen die Untersuchung und Bestrafung des Gcmein- schuldners niemals hindern dürfen." Gegen eingerissene Umgehungen des Ge¬ setzes sind nun namentlich Vorkehrungen getroffen. Es war nichts Ungewöhnli¬ ches, einen fingirten Gcschäftssond nachzuweisen, um ein Handlungsbesugniß zu erlangen. Zeigt sich bei der Untersuchung des Concurses ein solcher Betrug, so verfällt der Schuldner einer bedeutenden Strafe. Ebenso wenn er in seiner Be- drängniß, wie es auch alltäglich vorkam, sich durch Verschleuderung der auf Cre¬ dit genommenen Waaren zu helfen suchte, oder sich in Börsengeschäfte und die mannigfaltigen einem Hazardspiel mehr als einem Geschäfte ähnlich sehenden Pa¬ pierschwindeleien eingelassen hatte. Namentlich aber stellt dieses Gesetz unter seine besondere Beaufsichtigung die Ehegattin des Schuldners, welcher dieser sehr oft eine sehr bedeutende Summe, ein Haus u. s. f. ohne hinreichende Ursache vor Aus¬ druck) des Coucurscs verschrieb, und so nachdem er Alles ins Trockene gebracht, seine leeren Schränke den Gläubigern aufsperrte und sprach: da nehmt, was ihr findet. Er ist jetzt selbst angewiesen, wenn seine Passiva die Activa überschreiten, den Eoncurs bei Gericht anzumelden, und unterliegt, wenn er es nicht gethan, einer schweren Arreststrafc von drei Monaten bis einem Jahre, und so sind diese Fälle, wo sich durch Jahre ein solches Siechthum eines Handlungshauses dahinschleppte,. und der entstehende Ausfall durch neues Aufnehmen, neue gewagte Speculationen verdeckt wurde, der Bruch aber stets unheilbarer ward, wenigstens gesetzlich nicht mehr so leicht möglich. Daß zwischen der Praxis und dem Gesetze noch eine un- geheure Kluft liegt, daß man auch jetzt tausend Wege ersinnen wird, um das' Gesetz zu umgehen, wer wollte das verkennen? Hoffen wir aber, daß die Gerichte' ' 6revzboten. II, 1S»7.

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Zitationshilfe: Die Grenzboten. Jg. 6, 1847, I. Semester II. Band, S. . In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/grenzboten_341559_271898/457>, abgerufen am 05.05.2024.