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Die Grenzboten. Jg. 10, 1851, II. Semester. III. Band.

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weilen die Erhebung der bisherigen Steuern bis zum 30. Juni 1830 auf Grund
der Versassungs-Urkunde §. 1i7, derzufolge die Auflagen für den ordentlichen Staats-
bedars "ach Ablauf der Vettvilligungszeit noch sechs Monate forterhoben werden dürfen,
wen" die Zusammenkunft der Landstände durch außerordentliche Ereignisse gehindert ist,
oder wenn in Hinsicht aus ein neues Finauzgesch die Beschlußnahme der Landstände sich
verzögert. Bald nachher trat ein anderes Ministerium in das Amt. Dieses hielt in
dem, den Landständen vorliegenden Entwürfe des Voranschlags für -1850/31 die
Einnahmen zu hoch, die Ausgaben zu niedrig veranschlagt, und begehrte von den Land¬
stände" die Ermächtigung, die Differcutialsummc aus dem Capitalgrundstocke des Staa¬
tes zu entnehmen, um solche zu den la user d er Ausgaben zu verwenden. Die Land¬
stände verwarfen jedoch den Antrag, als den Gesetzen und der Verfassung widerstreitend,
indem sie statt dessen, zur etwa nöthigen Berichtigung des Voranschlags, bei Feststellung
des Finanzgcsetzes für 1830 und 1831 schreiten zu wollen erklärten. Nun legte das
Ministerium den Landständen die Berechnung eines seiner Angabe nach im Jahre 1849
entstandenen Deficits vor, und verlangte, um dieses zu decken, die landständische Zu¬
stimmung zur Aufnahme eines Anlchns. Die Stände lehnten solchen Antrag gleichfalls
ab, indem sie davon ausgingen, sür die Ausgleichung eines, während des ersten Jahres
der siebenten Finanzperiode allenfalls entstandenen Deficits in Verbindung mit der Be¬
schaffung des Bedarfes sür die beiden andern Jahre der nämlichen Finanzperiode
durch ein neues Finanzgesetz sorgen zu wollen. Daraus wurde die Ständever-
sammlung am 12. Juni 1830 aufgelöst, ohne daß eine neue vor Ende Juni berufen
werden konnte, mit welchem Zeitpunkte die Befugniß der Regierung zur Forterhebung
der Steuern aufhörte. Doch schlug das Ministerium dem nach der Auslösung gebliebenen
landständischen Ausschusse vor, darein zu willigen, daß die in den Gesetzen über die
indirecten Abgaben erwähnten Beträge, zwar nicht als Steuern, aber zur Sicher-
stellung des Staates für den Fall einer Nachbcwilligung, in den Monaten Juli und
August 1830 zur Erhebung gebracht, jedoch nicht zu den Staatsausgaben verwendet,
sondern bis zu eintretender landständischer Bewilligung als Depositum bei der Staats¬
kasse bewahrt werden dürften. Nachdem hierzu der Ausschuß die angesprochene Zustim¬
mung ertheilt hatte, wurde die inmittelst gewählte Ständeversammlung im August 1830
wieder einberufen. Derselben wurde, statt eines Voranschlags der Einnahmen und Aus¬
gaben für irgend einen in die siebente Finanzperiode fallenden Zeitraum, der Entwurf
eines Gesetzes wegen Forterhcbung der Steuern für September 1830 vorgelegt,
den die Landstände mit einigen Aenderungen annahmen. Doch blieb demselben in dieser
veränderten Gestalt die Sanction der Regierung vorenthalten. Dagegen erfolgte am
2. September 1830 eine abermalige Auflösung der Ständeversammlung. Hieran knüpft
sich seit dem i. September 1830 eine Reihe von Regicruugsauordnungen, welche Be¬
schlüsse, Schreiben und Erklärungen des permanenten landständischen Ausschusses hervor-
riefen, die dessen Mitgliedern zum Verbrechen angerechnet wurde"."

Deutschlands Denker seit Kant.

Dessau, Katz. -- Einer von den vielen
Versuchen, die Geschichte der neuen Philosophie zu vopularisiren. Zwar wollen wir
nicht den Nutzen verkennen, den für den Laien solche populaire Uebersichten haben mögen,
insofern sie einzelne Notizen über das Leben und die Meinungen berühmter Männer
daraus entnehmen, aber darauf beschränkt sich auch der Werth eines solchen Buches.


weilen die Erhebung der bisherigen Steuern bis zum 30. Juni 1830 auf Grund
der Versassungs-Urkunde §. 1i7, derzufolge die Auflagen für den ordentlichen Staats-
bedars »ach Ablauf der Vettvilligungszeit noch sechs Monate forterhoben werden dürfen,
wen» die Zusammenkunft der Landstände durch außerordentliche Ereignisse gehindert ist,
oder wenn in Hinsicht aus ein neues Finauzgesch die Beschlußnahme der Landstände sich
verzögert. Bald nachher trat ein anderes Ministerium in das Amt. Dieses hielt in
dem, den Landständen vorliegenden Entwürfe des Voranschlags für -1850/31 die
Einnahmen zu hoch, die Ausgaben zu niedrig veranschlagt, und begehrte von den Land¬
stände» die Ermächtigung, die Differcutialsummc aus dem Capitalgrundstocke des Staa¬
tes zu entnehmen, um solche zu den la user d er Ausgaben zu verwenden. Die Land¬
stände verwarfen jedoch den Antrag, als den Gesetzen und der Verfassung widerstreitend,
indem sie statt dessen, zur etwa nöthigen Berichtigung des Voranschlags, bei Feststellung
des Finanzgcsetzes für 1830 und 1831 schreiten zu wollen erklärten. Nun legte das
Ministerium den Landständen die Berechnung eines seiner Angabe nach im Jahre 1849
entstandenen Deficits vor, und verlangte, um dieses zu decken, die landständische Zu¬
stimmung zur Aufnahme eines Anlchns. Die Stände lehnten solchen Antrag gleichfalls
ab, indem sie davon ausgingen, sür die Ausgleichung eines, während des ersten Jahres
der siebenten Finanzperiode allenfalls entstandenen Deficits in Verbindung mit der Be¬
schaffung des Bedarfes sür die beiden andern Jahre der nämlichen Finanzperiode
durch ein neues Finanzgesetz sorgen zu wollen. Daraus wurde die Ständever-
sammlung am 12. Juni 1830 aufgelöst, ohne daß eine neue vor Ende Juni berufen
werden konnte, mit welchem Zeitpunkte die Befugniß der Regierung zur Forterhebung
der Steuern aufhörte. Doch schlug das Ministerium dem nach der Auslösung gebliebenen
landständischen Ausschusse vor, darein zu willigen, daß die in den Gesetzen über die
indirecten Abgaben erwähnten Beträge, zwar nicht als Steuern, aber zur Sicher-
stellung des Staates für den Fall einer Nachbcwilligung, in den Monaten Juli und
August 1830 zur Erhebung gebracht, jedoch nicht zu den Staatsausgaben verwendet,
sondern bis zu eintretender landständischer Bewilligung als Depositum bei der Staats¬
kasse bewahrt werden dürften. Nachdem hierzu der Ausschuß die angesprochene Zustim¬
mung ertheilt hatte, wurde die inmittelst gewählte Ständeversammlung im August 1830
wieder einberufen. Derselben wurde, statt eines Voranschlags der Einnahmen und Aus¬
gaben für irgend einen in die siebente Finanzperiode fallenden Zeitraum, der Entwurf
eines Gesetzes wegen Forterhcbung der Steuern für September 1830 vorgelegt,
den die Landstände mit einigen Aenderungen annahmen. Doch blieb demselben in dieser
veränderten Gestalt die Sanction der Regierung vorenthalten. Dagegen erfolgte am
2. September 1830 eine abermalige Auflösung der Ständeversammlung. Hieran knüpft
sich seit dem i. September 1830 eine Reihe von Regicruugsauordnungen, welche Be¬
schlüsse, Schreiben und Erklärungen des permanenten landständischen Ausschusses hervor-
riefen, die dessen Mitgliedern zum Verbrechen angerechnet wurde»."

Deutschlands Denker seit Kant.

Dessau, Katz. — Einer von den vielen
Versuchen, die Geschichte der neuen Philosophie zu vopularisiren. Zwar wollen wir
nicht den Nutzen verkennen, den für den Laien solche populaire Uebersichten haben mögen,
insofern sie einzelne Notizen über das Leben und die Meinungen berühmter Männer
daraus entnehmen, aber darauf beschränkt sich auch der Werth eines solchen Buches.


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Zitationshilfe: Die Grenzboten. Jg. 10, 1851, II. Semester. III. Band, S. . In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/grenzboten_341570_280086/85>, abgerufen am 03.05.2024.