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Die Grenzboten. Jg. 12, 1853, II. Semester. II. Band.

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den und das beseitigte politische Werk einer unterlegenen Revolution nicht aus einem
kleinen Punkte Deutschlands wieder auszunehmen.

In die Gleichstellung der Frankfurter Juden in privatbürgerlicher Hinsicht
hatten sich auch deren Gegner unter ihren christlichen Mitbürgern als in etwas Unver¬
meidliches und Nothwendiges gefunden, durch die vom 12. d. M. als organisches Ge¬
setz verkündigte Erweiterung ihrer staatsbürgerlichen Rechte ist ein Zankapfel unter
die Bürgerschaft geworfen, der diese nicht sobald wird zur Ruhe kommen lassen;
denn die Juden können und werden sich nicht eher zufrieden geben, 'als bis
sie die völlige staatsbürgerliche Gleichstellung, wie sie das Gesetz vom 20sten
Februar ausspricht, errungen haben, und dazu gibt ihnen das Gesetz
vom 20. September d. I. das ausreichendste Mittel an und in die Hand. Dasselbe
beschränkt nämlich zwar die Zahl der zu Mitgliedern der gesetzgebenden Versammlung
zu wählenden israelitischen Bürger aus 4, verleiht ihnen aber das active Wahlrecht in
demselben Umfange, worin es den christlichen Bürgern zusteht, und es versteht sich von
selbst, daß sie dasselbe nur zu ihrem Vortheile gebrauchen, diesen aber dem Vortheile
der Stadt überordnen müssen. Schon das mehrerwähnte organische Gesetz vom -12.
d. M., wozu die Mehrheit des Senates und der gesetzgebenden Versammlung und die
Minderheit der in der letzter" die Mehrheit habenden politischen Partei mitgewirkt, ver¬
danken sie theils ihrem großen Einfluß hier am Platze überhaupt, theils der Stellung,
welche sie zwischen den Parteien und Parteiungen des Frankfurter Gemeindcwesens ein¬
genommen haben; und da sie, im Besitz des activen Wahlrechtes, bei den Wahlen zur
gesetzgebenden Versammlung in Zukunft nothwendig den Ausschlag geben müssen, so
werden sie auch nur derjenigen Partei in dieser zur Mehrheit verhelfen, welche sich den
ihr von ihnen vorgeschriebenen Bedingungen unterwirft. In der freien Stadt Frankfurt
werden sich also die nächsten politischen Kämpfe, um die völlige staatsbürgerliche Gleich¬
stellung der Juden drehen und nicht eher ruhen, als bis diese durchgesetzt oder aber das
Gesetz vom 12. Sept. -1833 wieder aufgehoben ist. Hat sich doch schon bei der öffent¬
lichen Abstimmung für und gegen dieses nur ein auffallend kleiner Theil der ganzen
stimmfähigen Frankfurter Bürgerschaft beiheiligt und wird doch dem Vernehmen nach
bereits eine Protestation beim deutschen Bunde gegen dasselbe und seine Giltigkeit
eifrig vorbereitet!

Wäre Mäßigung der menschlichen Natur angeboren, so hätte dieselbe wol im
richtig verstandenen Interesse der Frankfurter Juden selbst gelegen, denn wer steht ihnen
dafür ein, daß bei einem ungünstigen Ausgange des nun beginnenden Kampfes ihre
Feinde nicht versuchen werden, noch über das Gesetz vom -12. Sept. d. I. zurückzu¬
greifen? Wie sehr dies zu bedauern sein würde, und aus welchen Gründen es nach meiner
Ansicht nicht rathsam sei, in Deutschland fürs erste über die völlige priv atbürgerliche
Gleichstellung der Juden mit den Christen hinauszugehen, wünsche ich in einem spätern
Schreiben darzuthun.

der Redaction. Nachtrag

-- Man hat die Emancipation der Juden so
häufig mit sentimentalen, allgemeinen und unbestimmten Gründen verfochten, daß wir
uns wol erklären können, wie wohlgesinnte Männer im Gefühl von der UnHaltbarkeit


den und das beseitigte politische Werk einer unterlegenen Revolution nicht aus einem
kleinen Punkte Deutschlands wieder auszunehmen.

In die Gleichstellung der Frankfurter Juden in privatbürgerlicher Hinsicht
hatten sich auch deren Gegner unter ihren christlichen Mitbürgern als in etwas Unver¬
meidliches und Nothwendiges gefunden, durch die vom 12. d. M. als organisches Ge¬
setz verkündigte Erweiterung ihrer staatsbürgerlichen Rechte ist ein Zankapfel unter
die Bürgerschaft geworfen, der diese nicht sobald wird zur Ruhe kommen lassen;
denn die Juden können und werden sich nicht eher zufrieden geben, 'als bis
sie die völlige staatsbürgerliche Gleichstellung, wie sie das Gesetz vom 20sten
Februar ausspricht, errungen haben, und dazu gibt ihnen das Gesetz
vom 20. September d. I. das ausreichendste Mittel an und in die Hand. Dasselbe
beschränkt nämlich zwar die Zahl der zu Mitgliedern der gesetzgebenden Versammlung
zu wählenden israelitischen Bürger aus 4, verleiht ihnen aber das active Wahlrecht in
demselben Umfange, worin es den christlichen Bürgern zusteht, und es versteht sich von
selbst, daß sie dasselbe nur zu ihrem Vortheile gebrauchen, diesen aber dem Vortheile
der Stadt überordnen müssen. Schon das mehrerwähnte organische Gesetz vom -12.
d. M., wozu die Mehrheit des Senates und der gesetzgebenden Versammlung und die
Minderheit der in der letzter» die Mehrheit habenden politischen Partei mitgewirkt, ver¬
danken sie theils ihrem großen Einfluß hier am Platze überhaupt, theils der Stellung,
welche sie zwischen den Parteien und Parteiungen des Frankfurter Gemeindcwesens ein¬
genommen haben; und da sie, im Besitz des activen Wahlrechtes, bei den Wahlen zur
gesetzgebenden Versammlung in Zukunft nothwendig den Ausschlag geben müssen, so
werden sie auch nur derjenigen Partei in dieser zur Mehrheit verhelfen, welche sich den
ihr von ihnen vorgeschriebenen Bedingungen unterwirft. In der freien Stadt Frankfurt
werden sich also die nächsten politischen Kämpfe, um die völlige staatsbürgerliche Gleich¬
stellung der Juden drehen und nicht eher ruhen, als bis diese durchgesetzt oder aber das
Gesetz vom 12. Sept. -1833 wieder aufgehoben ist. Hat sich doch schon bei der öffent¬
lichen Abstimmung für und gegen dieses nur ein auffallend kleiner Theil der ganzen
stimmfähigen Frankfurter Bürgerschaft beiheiligt und wird doch dem Vernehmen nach
bereits eine Protestation beim deutschen Bunde gegen dasselbe und seine Giltigkeit
eifrig vorbereitet!

Wäre Mäßigung der menschlichen Natur angeboren, so hätte dieselbe wol im
richtig verstandenen Interesse der Frankfurter Juden selbst gelegen, denn wer steht ihnen
dafür ein, daß bei einem ungünstigen Ausgange des nun beginnenden Kampfes ihre
Feinde nicht versuchen werden, noch über das Gesetz vom -12. Sept. d. I. zurückzu¬
greifen? Wie sehr dies zu bedauern sein würde, und aus welchen Gründen es nach meiner
Ansicht nicht rathsam sei, in Deutschland fürs erste über die völlige priv atbürgerliche
Gleichstellung der Juden mit den Christen hinauszugehen, wünsche ich in einem spätern
Schreiben darzuthun.

der Redaction. Nachtrag

— Man hat die Emancipation der Juden so
häufig mit sentimentalen, allgemeinen und unbestimmten Gründen verfochten, daß wir
uns wol erklären können, wie wohlgesinnte Männer im Gefühl von der UnHaltbarkeit


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[0084] den und das beseitigte politische Werk einer unterlegenen Revolution nicht aus einem kleinen Punkte Deutschlands wieder auszunehmen. In die Gleichstellung der Frankfurter Juden in privatbürgerlicher Hinsicht hatten sich auch deren Gegner unter ihren christlichen Mitbürgern als in etwas Unver¬ meidliches und Nothwendiges gefunden, durch die vom 12. d. M. als organisches Ge¬ setz verkündigte Erweiterung ihrer staatsbürgerlichen Rechte ist ein Zankapfel unter die Bürgerschaft geworfen, der diese nicht sobald wird zur Ruhe kommen lassen; denn die Juden können und werden sich nicht eher zufrieden geben, 'als bis sie die völlige staatsbürgerliche Gleichstellung, wie sie das Gesetz vom 20sten Februar ausspricht, errungen haben, und dazu gibt ihnen das Gesetz vom 20. September d. I. das ausreichendste Mittel an und in die Hand. Dasselbe beschränkt nämlich zwar die Zahl der zu Mitgliedern der gesetzgebenden Versammlung zu wählenden israelitischen Bürger aus 4, verleiht ihnen aber das active Wahlrecht in demselben Umfange, worin es den christlichen Bürgern zusteht, und es versteht sich von selbst, daß sie dasselbe nur zu ihrem Vortheile gebrauchen, diesen aber dem Vortheile der Stadt überordnen müssen. Schon das mehrerwähnte organische Gesetz vom -12. d. M., wozu die Mehrheit des Senates und der gesetzgebenden Versammlung und die Minderheit der in der letzter» die Mehrheit habenden politischen Partei mitgewirkt, ver¬ danken sie theils ihrem großen Einfluß hier am Platze überhaupt, theils der Stellung, welche sie zwischen den Parteien und Parteiungen des Frankfurter Gemeindcwesens ein¬ genommen haben; und da sie, im Besitz des activen Wahlrechtes, bei den Wahlen zur gesetzgebenden Versammlung in Zukunft nothwendig den Ausschlag geben müssen, so werden sie auch nur derjenigen Partei in dieser zur Mehrheit verhelfen, welche sich den ihr von ihnen vorgeschriebenen Bedingungen unterwirft. In der freien Stadt Frankfurt werden sich also die nächsten politischen Kämpfe, um die völlige staatsbürgerliche Gleich¬ stellung der Juden drehen und nicht eher ruhen, als bis diese durchgesetzt oder aber das Gesetz vom 12. Sept. -1833 wieder aufgehoben ist. Hat sich doch schon bei der öffent¬ lichen Abstimmung für und gegen dieses nur ein auffallend kleiner Theil der ganzen stimmfähigen Frankfurter Bürgerschaft beiheiligt und wird doch dem Vernehmen nach bereits eine Protestation beim deutschen Bunde gegen dasselbe und seine Giltigkeit eifrig vorbereitet! Wäre Mäßigung der menschlichen Natur angeboren, so hätte dieselbe wol im richtig verstandenen Interesse der Frankfurter Juden selbst gelegen, denn wer steht ihnen dafür ein, daß bei einem ungünstigen Ausgange des nun beginnenden Kampfes ihre Feinde nicht versuchen werden, noch über das Gesetz vom -12. Sept. d. I. zurückzu¬ greifen? Wie sehr dies zu bedauern sein würde, und aus welchen Gründen es nach meiner Ansicht nicht rathsam sei, in Deutschland fürs erste über die völlige priv atbürgerliche Gleichstellung der Juden mit den Christen hinauszugehen, wünsche ich in einem spätern Schreiben darzuthun. der Redaction. Nachtrag — Man hat die Emancipation der Juden so häufig mit sentimentalen, allgemeinen und unbestimmten Gründen verfochten, daß wir uns wol erklären können, wie wohlgesinnte Männer im Gefühl von der UnHaltbarkeit

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Zitationshilfe: Die Grenzboten. Jg. 12, 1853, II. Semester. II. Band, S. . In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/grenzboten_341576_96706/84>, abgerufen am 19.05.2024.