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Die Grenzboten. Jg. 17, 1858, II. Semester. III. Band.

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Damit können wir die Darstellung der preußischen Justizresormen auch
auf dem criminalrechtlichen Gebiet abschließen. Wie der Jnquisitionsproceß
das getreue Spiegelbild politischer Zustände war, in denen allein der Monarch
und seine Beamten etwas galten, der Unterthan nur als Object ihrer für¬
sorgenden oder ausbeutenden Thätigkeit, mit einem Wort als Territoriaiinven-
tar in Betracht kam. stehen auch sie im innigen Zusammenhang mit den po¬
litischen Principien, welche unser Jahrhundert beherrschen. Die weitverbreitete
Intelligenz führt den Privatmann zur activen Betheiligung am Staatsleben
und wo er passiv mit demselben in Berührung kommt, will er sich nicht mehr
als Gegenstand, sondern als berechtigte Persönlichkeit behandelt sehen. Diese
beiden Forderungen sind durch unser .neues Criminaloerfahren im Wesentlichen
erfüllt, und deshalb begrüßen wir es als einen sichern Besitz, der uns mit
jedem weitern Schritt zur Vollkommenheit werther und werther werden soll.--


v. P.


Die MilitiirNerlMnisse Großbritanniens.
1. Allgemeine Uebersicht.

Seit länger als einem Jahre richten sich nicht blos die Blicke des bri¬
tischen Volkes, sondern auch die unseren mit Besorgniß nach dem englisch-
ostindischen Reiche, wo eine Militärmeuterei ausgebrochen ist, die entsetzlich in
ihrem Beginn, furchtbar in ihrem Verlaufe, der ganzen Fremdherrschaft dort
ein Ende zu machen drohte. Zur Bekämpfung dieses Aufstandes bedarf Eng¬
land der größern Hälfte seines stehenden Heeres, während es vielleicht in kur¬
zem auch in unmittelbarer Nähe eine starke Armee nöthig haben wird, und
da wir glauben, daß die Eigenthümlichkeit seiner militärischen Verhältnisse in
ihren Details wenig bekannt ist, indem man im Allgemeinen nicht viel mehr
davon weiß, als daß der Mißbrauch des Stellentauscns der Offiziere in der
Armee existirt. daß die Leute angeworben sind, und daß unter sie noch viel
Prügel ausgetheilt werden, so ist ein näheres Eingehen auf diesen Gegenstand
den Lesern d. Bl. vielleicht nicht unerwünscht.

Die Landmacht Großbritanniens muß aus zwei verschiedenen Gesichts¬
punkten betrachtet werden, ob sie nämlich in jedem Kriege oder nur local ver¬
wendet werden darf. -- In jedem Kriege, sei er wo er wolle, hat die Köni¬
gin nur das Recht ihre, die königliche Armee, roM ^mz^ zu verwenden;
local dürfen nur gebraucht werden die Milizen in Großbritannien, die ost
und westindischen Regimenter, und die berittnen Jäger vom Cap der guten


Damit können wir die Darstellung der preußischen Justizresormen auch
auf dem criminalrechtlichen Gebiet abschließen. Wie der Jnquisitionsproceß
das getreue Spiegelbild politischer Zustände war, in denen allein der Monarch
und seine Beamten etwas galten, der Unterthan nur als Object ihrer für¬
sorgenden oder ausbeutenden Thätigkeit, mit einem Wort als Territoriaiinven-
tar in Betracht kam. stehen auch sie im innigen Zusammenhang mit den po¬
litischen Principien, welche unser Jahrhundert beherrschen. Die weitverbreitete
Intelligenz führt den Privatmann zur activen Betheiligung am Staatsleben
und wo er passiv mit demselben in Berührung kommt, will er sich nicht mehr
als Gegenstand, sondern als berechtigte Persönlichkeit behandelt sehen. Diese
beiden Forderungen sind durch unser .neues Criminaloerfahren im Wesentlichen
erfüllt, und deshalb begrüßen wir es als einen sichern Besitz, der uns mit
jedem weitern Schritt zur Vollkommenheit werther und werther werden soll.—


v. P.


Die MilitiirNerlMnisse Großbritanniens.
1. Allgemeine Uebersicht.

Seit länger als einem Jahre richten sich nicht blos die Blicke des bri¬
tischen Volkes, sondern auch die unseren mit Besorgniß nach dem englisch-
ostindischen Reiche, wo eine Militärmeuterei ausgebrochen ist, die entsetzlich in
ihrem Beginn, furchtbar in ihrem Verlaufe, der ganzen Fremdherrschaft dort
ein Ende zu machen drohte. Zur Bekämpfung dieses Aufstandes bedarf Eng¬
land der größern Hälfte seines stehenden Heeres, während es vielleicht in kur¬
zem auch in unmittelbarer Nähe eine starke Armee nöthig haben wird, und
da wir glauben, daß die Eigenthümlichkeit seiner militärischen Verhältnisse in
ihren Details wenig bekannt ist, indem man im Allgemeinen nicht viel mehr
davon weiß, als daß der Mißbrauch des Stellentauscns der Offiziere in der
Armee existirt. daß die Leute angeworben sind, und daß unter sie noch viel
Prügel ausgetheilt werden, so ist ein näheres Eingehen auf diesen Gegenstand
den Lesern d. Bl. vielleicht nicht unerwünscht.

Die Landmacht Großbritanniens muß aus zwei verschiedenen Gesichts¬
punkten betrachtet werden, ob sie nämlich in jedem Kriege oder nur local ver¬
wendet werden darf. — In jedem Kriege, sei er wo er wolle, hat die Köni¬
gin nur das Recht ihre, die königliche Armee, roM ^mz^ zu verwenden;
local dürfen nur gebraucht werden die Milizen in Großbritannien, die ost
und westindischen Regimenter, und die berittnen Jäger vom Cap der guten


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Zitationshilfe: Die Grenzboten. Jg. 17, 1858, II. Semester. III. Band, S. . In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/grenzboten_341588_105810/143>, abgerufen am 06.05.2024.