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Die Grenzboten. Jg. 19, 1860, II. Semester. III. Band.

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Die Dänen in Schleswig.
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Der im letzten Heft enthaltene Aufsatz hat gezeigt, wie Dänemark gegen die
den deutschen Mächten gegebnen Zusagen, gegen die im Patent vom 28, Jan.
1852 den Schlcswigern gemachten Versprechungen und gegen den klaren Wort¬
laut selbst der Verfassung die Gleichberechtigung Schleswigs mit Hol¬
stein und den übrige" Theilen der Monarchie mißachtet, wie es den Grund¬
satz der Gleichberechtigung der Nationalitäten innerhalb des Herzoq-
thums verletzt hat, und wie seine Politiker mit den verschiedensten Mitteln auf
eine Verschmelzung des Landes zwischen Eider und Königsan mit dem König¬
reich, auf eine thatsächliche Einverleibung des erstern in das letztere hin¬
arbeiten. Im Folgenden werden wir uns zunächst mit den Maßregeln der
kopenhagner Regierung beschäftigen, welche die andere Hauptrichtung ihrer
Thätigkeit ausmachen, d. h. mit denen, die auf die gänzliche Trennung
Schleswigs von Holstein, aus die Losreißung auch der letzten Fäden
berechnet find, welche von der einstigen Verbindung der beiden Herzogtümer
nach dem Kriege, übrig geblieben waren. Sahen wir dort die vertragswidrige
Bildung eines Dänemark-Schleswig, so begegnen wir hier dem ebenso ver¬
tragswidrigen Umsturz der Reste von Schleswig-Holstein.

Am 6. December 1851 erklärte die Regierung, keineswegs dem Fort¬
bestehen solcher Bande (zwischen Holstein und Schleswig) hinderlich entgegen¬
treten zu wollen, welche sich zwischen Grenzländern auf Grund ähnlicher Terri-
torialbeschaffenheit und analoger Nahrungsverhnltnisse der Bewohner ganz
einfach aus der Natur der Sache ergeben, weil sie die Bedingung des socialen
und commerciellen Verkehrs in sich tragen- Diese würde der König selbst¬
verständlich durch eine gleichartige Gesetzgebung für die gedachten Herzogthümer
wie für die übrigen Theile der Monarchie nach Möglichkeit zu fördern suchen.
Ebenso wenig wolle man dem Fortbestehen solcher Bande hinderlich sein, die
entweder in den für beide Theile des Landes gemeinsam gewordenen Instituten
nicht staatsrechtlicher Natur begründet seien (der Eiderkancü. das Taubstummen-
und das Jrreninstitut in Schleswig, die Strafanstalten in Glückstadt, endlich


Grenzboten III. 1S60. öl
Die Dänen in Schleswig.
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Der im letzten Heft enthaltene Aufsatz hat gezeigt, wie Dänemark gegen die
den deutschen Mächten gegebnen Zusagen, gegen die im Patent vom 28, Jan.
1852 den Schlcswigern gemachten Versprechungen und gegen den klaren Wort¬
laut selbst der Verfassung die Gleichberechtigung Schleswigs mit Hol¬
stein und den übrige» Theilen der Monarchie mißachtet, wie es den Grund¬
satz der Gleichberechtigung der Nationalitäten innerhalb des Herzoq-
thums verletzt hat, und wie seine Politiker mit den verschiedensten Mitteln auf
eine Verschmelzung des Landes zwischen Eider und Königsan mit dem König¬
reich, auf eine thatsächliche Einverleibung des erstern in das letztere hin¬
arbeiten. Im Folgenden werden wir uns zunächst mit den Maßregeln der
kopenhagner Regierung beschäftigen, welche die andere Hauptrichtung ihrer
Thätigkeit ausmachen, d. h. mit denen, die auf die gänzliche Trennung
Schleswigs von Holstein, aus die Losreißung auch der letzten Fäden
berechnet find, welche von der einstigen Verbindung der beiden Herzogtümer
nach dem Kriege, übrig geblieben waren. Sahen wir dort die vertragswidrige
Bildung eines Dänemark-Schleswig, so begegnen wir hier dem ebenso ver¬
tragswidrigen Umsturz der Reste von Schleswig-Holstein.

Am 6. December 1851 erklärte die Regierung, keineswegs dem Fort¬
bestehen solcher Bande (zwischen Holstein und Schleswig) hinderlich entgegen¬
treten zu wollen, welche sich zwischen Grenzländern auf Grund ähnlicher Terri-
torialbeschaffenheit und analoger Nahrungsverhnltnisse der Bewohner ganz
einfach aus der Natur der Sache ergeben, weil sie die Bedingung des socialen
und commerciellen Verkehrs in sich tragen- Diese würde der König selbst¬
verständlich durch eine gleichartige Gesetzgebung für die gedachten Herzogthümer
wie für die übrigen Theile der Monarchie nach Möglichkeit zu fördern suchen.
Ebenso wenig wolle man dem Fortbestehen solcher Bande hinderlich sein, die
entweder in den für beide Theile des Landes gemeinsam gewordenen Instituten
nicht staatsrechtlicher Natur begründet seien (der Eiderkancü. das Taubstummen-
und das Jrreninstitut in Schleswig, die Strafanstalten in Glückstadt, endlich


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[0493] Die Dänen in Schleswig. ^ > i . 2. / ^ ' ' . Der im letzten Heft enthaltene Aufsatz hat gezeigt, wie Dänemark gegen die den deutschen Mächten gegebnen Zusagen, gegen die im Patent vom 28, Jan. 1852 den Schlcswigern gemachten Versprechungen und gegen den klaren Wort¬ laut selbst der Verfassung die Gleichberechtigung Schleswigs mit Hol¬ stein und den übrige» Theilen der Monarchie mißachtet, wie es den Grund¬ satz der Gleichberechtigung der Nationalitäten innerhalb des Herzoq- thums verletzt hat, und wie seine Politiker mit den verschiedensten Mitteln auf eine Verschmelzung des Landes zwischen Eider und Königsan mit dem König¬ reich, auf eine thatsächliche Einverleibung des erstern in das letztere hin¬ arbeiten. Im Folgenden werden wir uns zunächst mit den Maßregeln der kopenhagner Regierung beschäftigen, welche die andere Hauptrichtung ihrer Thätigkeit ausmachen, d. h. mit denen, die auf die gänzliche Trennung Schleswigs von Holstein, aus die Losreißung auch der letzten Fäden berechnet find, welche von der einstigen Verbindung der beiden Herzogtümer nach dem Kriege, übrig geblieben waren. Sahen wir dort die vertragswidrige Bildung eines Dänemark-Schleswig, so begegnen wir hier dem ebenso ver¬ tragswidrigen Umsturz der Reste von Schleswig-Holstein. Am 6. December 1851 erklärte die Regierung, keineswegs dem Fort¬ bestehen solcher Bande (zwischen Holstein und Schleswig) hinderlich entgegen¬ treten zu wollen, welche sich zwischen Grenzländern auf Grund ähnlicher Terri- torialbeschaffenheit und analoger Nahrungsverhnltnisse der Bewohner ganz einfach aus der Natur der Sache ergeben, weil sie die Bedingung des socialen und commerciellen Verkehrs in sich tragen- Diese würde der König selbst¬ verständlich durch eine gleichartige Gesetzgebung für die gedachten Herzogthümer wie für die übrigen Theile der Monarchie nach Möglichkeit zu fördern suchen. Ebenso wenig wolle man dem Fortbestehen solcher Bande hinderlich sein, die entweder in den für beide Theile des Landes gemeinsam gewordenen Instituten nicht staatsrechtlicher Natur begründet seien (der Eiderkancü. das Taubstummen- und das Jrreninstitut in Schleswig, die Strafanstalten in Glückstadt, endlich Grenzboten III. 1S60. öl

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Zitationshilfe: Die Grenzboten. Jg. 19, 1860, II. Semester. III. Band, S. . In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/grenzboten_341594_109805/493>, abgerufen am 01.05.2024.