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Die Grenzboten. Jg. 20, 1861, II. Semester. IV. Band.

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einer Tarisrevision vorgeschlagen, aber kein Material dazu in Aussicht gestellt
worden ist.


'MlM -alii^jet-c!'

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Welchen Jul?alt hat der Entwurf eines Zoll- und Handelsvertrags zwi¬
schen dem Zollverein und Frankreich? Diese Frage können wir zur Zeit nicht
so direct beantworten, wie sie gestellt ist. Dagegen glauben wir aus dem
Inhalte der von Frankreich mit England und mit Belgien abgeschlossenen
Bertrüge, wie aus dem bekannten Berhältnisse der deutschen Production, s
weit der französische Markt sür sie in Betracht kömmt, Schlüsse ziehen zu dür¬
fen, welche uns im Wesentlichen, wenn auch nicht in allen Einzelnheiten, der
Wahrheit ziemlich nahe bringen werden. Hiernach unterliegt es zunächst keinem
Zweifel, daß die Verträge gegenseitige Erleichterung des Verkehrs bezwecken,
und daß diese zwar hauptsächlich in Ermäßigung der Eingangs-, Aufhebung
der Ausgangs- und Durchgangsabgaben besteht, außerdem aber auch noch in
anderen Punkten, welche dem Zolltarife fremd sind. So enthielt der englisch¬
französische Vertrag vom 23. Januar 1360 nur die Bestimmung, daß die Ein-
gyngsabgäben 30 Procent des Werthes nicht übersteigen sollen, und daß der
französische Zoll auf englisches Eisen in Buren 7 Franken von iuo Kilogramm
(28 Sgr. vom (Zentner) beklagen soll. Die Feststellung der übrigen Sätze
wurde späterer Verständigung überlassen, welche unterm 12. October und 16. Nov.
zu Stande kam. Dagegen war von vorn herein bedungen, daß die von
Frankreich an England gemachten Zugeständnisse Anderen nur durch Verträge
gegen Aequivalente eingeräumt werden dürfen, und daß England aller weiteren
Vortheile theilhaftig wird, welche Frankreich dem Verkehre anderer Staaten
einräumt. Eben so hat sich Belgien die gleiche Behandlung mit der meist¬
begünstigten Nation gesichert. Außerdem find Verabredungen getroffen über
den freien Geschäftsbetrieb der Handelsreisender gegen eine müßige Abgabe,
über den Schutz des literarische" und künstlerischen Eigenthums, der Muster-
und Fabrikzeichen, über leichtere Benutzung der Canäle und der Post (für
Sendungen von Mustern, Correcturen und Manuscnpt), so wie über gegen¬
seitige Börsennotirungen. Es werden sich unter den französischen Propositionen
an Preußen ohne allen Zweifel ähnliche Pestimmungen finden, namentlich
wegen des Schutzes für Muster und Fabrikzeichen, sür literarisches und künst-
lensches Eigenthum und für den ungestörten Verkehr der Handelsreisender.
Es liegt in der Natur der Sache, d. h. in der Liebhaberei der Deutschen an
Erzeugnissen der Pariser und Lyoner Industrie, daß den Französin diese Be¬
stimmungen von Bedeutung sind, und daß sie die Gegenseitigkeit nicht im Ent¬
ferntesten zu scheuen haben. Bei dem Schutze des literarischen und artistischen


einer Tarisrevision vorgeschlagen, aber kein Material dazu in Aussicht gestellt
worden ist.


'MlM -alii^jet-c!'

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Welchen Jul?alt hat der Entwurf eines Zoll- und Handelsvertrags zwi¬
schen dem Zollverein und Frankreich? Diese Frage können wir zur Zeit nicht
so direct beantworten, wie sie gestellt ist. Dagegen glauben wir aus dem
Inhalte der von Frankreich mit England und mit Belgien abgeschlossenen
Bertrüge, wie aus dem bekannten Berhältnisse der deutschen Production, s
weit der französische Markt sür sie in Betracht kömmt, Schlüsse ziehen zu dür¬
fen, welche uns im Wesentlichen, wenn auch nicht in allen Einzelnheiten, der
Wahrheit ziemlich nahe bringen werden. Hiernach unterliegt es zunächst keinem
Zweifel, daß die Verträge gegenseitige Erleichterung des Verkehrs bezwecken,
und daß diese zwar hauptsächlich in Ermäßigung der Eingangs-, Aufhebung
der Ausgangs- und Durchgangsabgaben besteht, außerdem aber auch noch in
anderen Punkten, welche dem Zolltarife fremd sind. So enthielt der englisch¬
französische Vertrag vom 23. Januar 1360 nur die Bestimmung, daß die Ein-
gyngsabgäben 30 Procent des Werthes nicht übersteigen sollen, und daß der
französische Zoll auf englisches Eisen in Buren 7 Franken von iuo Kilogramm
(28 Sgr. vom (Zentner) beklagen soll. Die Feststellung der übrigen Sätze
wurde späterer Verständigung überlassen, welche unterm 12. October und 16. Nov.
zu Stande kam. Dagegen war von vorn herein bedungen, daß die von
Frankreich an England gemachten Zugeständnisse Anderen nur durch Verträge
gegen Aequivalente eingeräumt werden dürfen, und daß England aller weiteren
Vortheile theilhaftig wird, welche Frankreich dem Verkehre anderer Staaten
einräumt. Eben so hat sich Belgien die gleiche Behandlung mit der meist¬
begünstigten Nation gesichert. Außerdem find Verabredungen getroffen über
den freien Geschäftsbetrieb der Handelsreisender gegen eine müßige Abgabe,
über den Schutz des literarische» und künstlerischen Eigenthums, der Muster-
und Fabrikzeichen, über leichtere Benutzung der Canäle und der Post (für
Sendungen von Mustern, Correcturen und Manuscnpt), so wie über gegen¬
seitige Börsennotirungen. Es werden sich unter den französischen Propositionen
an Preußen ohne allen Zweifel ähnliche Pestimmungen finden, namentlich
wegen des Schutzes für Muster und Fabrikzeichen, sür literarisches und künst-
lensches Eigenthum und für den ungestörten Verkehr der Handelsreisender.
Es liegt in der Natur der Sache, d. h. in der Liebhaberei der Deutschen an
Erzeugnissen der Pariser und Lyoner Industrie, daß den Französin diese Be¬
stimmungen von Bedeutung sind, und daß sie die Gegenseitigkeit nicht im Ent¬
ferntesten zu scheuen haben. Bei dem Schutze des literarischen und artistischen


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[0294] einer Tarisrevision vorgeschlagen, aber kein Material dazu in Aussicht gestellt worden ist. 'MlM -alii^jet-c!' ^.. Welchen Jul?alt hat der Entwurf eines Zoll- und Handelsvertrags zwi¬ schen dem Zollverein und Frankreich? Diese Frage können wir zur Zeit nicht so direct beantworten, wie sie gestellt ist. Dagegen glauben wir aus dem Inhalte der von Frankreich mit England und mit Belgien abgeschlossenen Bertrüge, wie aus dem bekannten Berhältnisse der deutschen Production, s weit der französische Markt sür sie in Betracht kömmt, Schlüsse ziehen zu dür¬ fen, welche uns im Wesentlichen, wenn auch nicht in allen Einzelnheiten, der Wahrheit ziemlich nahe bringen werden. Hiernach unterliegt es zunächst keinem Zweifel, daß die Verträge gegenseitige Erleichterung des Verkehrs bezwecken, und daß diese zwar hauptsächlich in Ermäßigung der Eingangs-, Aufhebung der Ausgangs- und Durchgangsabgaben besteht, außerdem aber auch noch in anderen Punkten, welche dem Zolltarife fremd sind. So enthielt der englisch¬ französische Vertrag vom 23. Januar 1360 nur die Bestimmung, daß die Ein- gyngsabgäben 30 Procent des Werthes nicht übersteigen sollen, und daß der französische Zoll auf englisches Eisen in Buren 7 Franken von iuo Kilogramm (28 Sgr. vom (Zentner) beklagen soll. Die Feststellung der übrigen Sätze wurde späterer Verständigung überlassen, welche unterm 12. October und 16. Nov. zu Stande kam. Dagegen war von vorn herein bedungen, daß die von Frankreich an England gemachten Zugeständnisse Anderen nur durch Verträge gegen Aequivalente eingeräumt werden dürfen, und daß England aller weiteren Vortheile theilhaftig wird, welche Frankreich dem Verkehre anderer Staaten einräumt. Eben so hat sich Belgien die gleiche Behandlung mit der meist¬ begünstigten Nation gesichert. Außerdem find Verabredungen getroffen über den freien Geschäftsbetrieb der Handelsreisender gegen eine müßige Abgabe, über den Schutz des literarische» und künstlerischen Eigenthums, der Muster- und Fabrikzeichen, über leichtere Benutzung der Canäle und der Post (für Sendungen von Mustern, Correcturen und Manuscnpt), so wie über gegen¬ seitige Börsennotirungen. Es werden sich unter den französischen Propositionen an Preußen ohne allen Zweifel ähnliche Pestimmungen finden, namentlich wegen des Schutzes für Muster und Fabrikzeichen, sür literarisches und künst- lensches Eigenthum und für den ungestörten Verkehr der Handelsreisender. Es liegt in der Natur der Sache, d. h. in der Liebhaberei der Deutschen an Erzeugnissen der Pariser und Lyoner Industrie, daß den Französin diese Be¬ stimmungen von Bedeutung sind, und daß sie die Gegenseitigkeit nicht im Ent¬ ferntesten zu scheuen haben. Bei dem Schutze des literarischen und artistischen

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Zitationshilfe: Die Grenzboten. Jg. 20, 1861, II. Semester. IV. Band, S. . In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/grenzboten_341793_112507/294>, abgerufen am 28.03.2024.