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Die Grenzboten. Jg. 21, 1862, II. Semester. IV. Band.

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sagt er, "ist in den ersten Acten factisch nicht sicher genug, um einen unparteiischen
Richter zur Bestrafung derselben zu veranlassen. Dann gibt die bloße Ermordung
des Claudius keine äquivalente Sühne für seine Verbrechen ab. Endlich hat Hamlet
diese Sühne und Straft nicht allein zu erwirken". Die Beweise für diese Sätze sind
lesenswerth, für uns aber nicht überzeugend.


Das monarchische Prinzip. Eine wissenschaftliche Untersuchung. Zugleich ein
Beitrag zur Begründung des Staatsrechts und der Politik. Von Dr. Leonhard
Rabus. Nürnberg, Verlag von August Recknagel. 1862.

Die Resultate, zu denen der Versasser gelangt, sind folgende: "Die Monarchie
ist der Staat ""r e^-MV. Als Form des Staats ist sie seine höchste Entwicklung."
"Im Monarchen regiert sie sich und ist durch ihn Person. Durch die Seele des¬
selben oder, was dem.gleich ist, durch die Seele des Staats wird die angeborne
Persönlichkeit der Einwohner nicht beschränkt, sondern erhöht." Das Wesen der
Monarchie oder deren Persönlichkeit, in ihr wohnend, an ihr sich darstellend, sie voll¬
endend ist das monarchische Princip." "Verwirklichung dieses Princips ist das in-
wohnende Ziel aller Staaten." "Die repräsentative Verfassung verdankt ihm ihren
Ursprung und kann ihren Ausbau nur durch dasselbe finden. Der Monarch will,
was dem beseelten Ganzen gut ist, in ihm ist die Seele des Ganzen; als Personen,
deren Wesen eben die Seele ist, begehren die Bürger nichts Anderes. Doch ist das
Wollen der Seele nicht ohne Erkenntniß dessen, was sie will, daher läßt der Mon¬
arch die wissenden Bürger selbst aussprechen, was ihnen als der regierten Gesammt¬
heit noththut und prüft hieran sein eignes Urtheil. Sanction und Publication
der Gesetze, das absolute Veto, Berufung und Eröffnung, Verlängerung, Vertagung
Auflösung des Landtages ist Sache des Monarchen. Ihm gebührt ein besondrer
Einfluß auf die Bildung der ersten Kammer. Er ist Quelle aller Gnaden, er hat
die Privilegienhohcit und die Acmterhohcit. Von ihm gehen die Vollzugsverord¬
nungen und die provisorischen Verfügungen aus. Seiner Stellung entspricht das
ausschließliche Recht der Jnitative. Bei ihm ist das Recht der Zulassung und Be¬
aufsichtigung von Religionsgesellschaften, das Schutz- und Schirmrccht über die
christliche Kirche, die Erziehungs- und Unterrichtszeit, die Rcpräscntativgewalt, in
Summa die Einheit aller Rechte der Staatsgewalt. Der Monarch ist von Gottes
Gnaden, und tritt aus persönlichem Rechte, aus dem Rechte seiner Seele die Herr¬
schaft an, deren Besitz der Zcugungslinie der Dynastenfamilie folgt. Seine Indivi¬
dualität ist das willige und würdige, heilige und unverletzliche Organ der erhabnen
Seele." "Die Versammlung der Repräsentanten ist von reflectirenden Charakter
und nach Maßgabe des eignen Sinnes der Einzelnen vielfach in sich gebrochen: alle
Gegensätze aber sammeln und nähern sich in zwei Kammern als den äußersten
Gliedern des vereinfachten Gegensatzes, um ihre Einheit zu suchen." -- Seitenstück
zu diesen Philosophemen siehe Goethe's Werke (Ausgabe in 40 Bänden, 1840)
11. Bd., S. 108, Zeile 11 bis 23. Unser Urtheil: ebendaselbst, Zeile 25.
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Verantwortlicher Redacteur: or. Moritz Busch.
Verlag von F. L. Herbig. Druck von C. E. Elbert in Leipzig.

sagt er, „ist in den ersten Acten factisch nicht sicher genug, um einen unparteiischen
Richter zur Bestrafung derselben zu veranlassen. Dann gibt die bloße Ermordung
des Claudius keine äquivalente Sühne für seine Verbrechen ab. Endlich hat Hamlet
diese Sühne und Straft nicht allein zu erwirken". Die Beweise für diese Sätze sind
lesenswerth, für uns aber nicht überzeugend.


Das monarchische Prinzip. Eine wissenschaftliche Untersuchung. Zugleich ein
Beitrag zur Begründung des Staatsrechts und der Politik. Von Dr. Leonhard
Rabus. Nürnberg, Verlag von August Recknagel. 1862.

Die Resultate, zu denen der Versasser gelangt, sind folgende: „Die Monarchie
ist der Staat ««r e^-MV. Als Form des Staats ist sie seine höchste Entwicklung."
„Im Monarchen regiert sie sich und ist durch ihn Person. Durch die Seele des¬
selben oder, was dem.gleich ist, durch die Seele des Staats wird die angeborne
Persönlichkeit der Einwohner nicht beschränkt, sondern erhöht." Das Wesen der
Monarchie oder deren Persönlichkeit, in ihr wohnend, an ihr sich darstellend, sie voll¬
endend ist das monarchische Princip." „Verwirklichung dieses Princips ist das in-
wohnende Ziel aller Staaten." „Die repräsentative Verfassung verdankt ihm ihren
Ursprung und kann ihren Ausbau nur durch dasselbe finden. Der Monarch will,
was dem beseelten Ganzen gut ist, in ihm ist die Seele des Ganzen; als Personen,
deren Wesen eben die Seele ist, begehren die Bürger nichts Anderes. Doch ist das
Wollen der Seele nicht ohne Erkenntniß dessen, was sie will, daher läßt der Mon¬
arch die wissenden Bürger selbst aussprechen, was ihnen als der regierten Gesammt¬
heit noththut und prüft hieran sein eignes Urtheil. Sanction und Publication
der Gesetze, das absolute Veto, Berufung und Eröffnung, Verlängerung, Vertagung
Auflösung des Landtages ist Sache des Monarchen. Ihm gebührt ein besondrer
Einfluß auf die Bildung der ersten Kammer. Er ist Quelle aller Gnaden, er hat
die Privilegienhohcit und die Acmterhohcit. Von ihm gehen die Vollzugsverord¬
nungen und die provisorischen Verfügungen aus. Seiner Stellung entspricht das
ausschließliche Recht der Jnitative. Bei ihm ist das Recht der Zulassung und Be¬
aufsichtigung von Religionsgesellschaften, das Schutz- und Schirmrccht über die
christliche Kirche, die Erziehungs- und Unterrichtszeit, die Rcpräscntativgewalt, in
Summa die Einheit aller Rechte der Staatsgewalt. Der Monarch ist von Gottes
Gnaden, und tritt aus persönlichem Rechte, aus dem Rechte seiner Seele die Herr¬
schaft an, deren Besitz der Zcugungslinie der Dynastenfamilie folgt. Seine Indivi¬
dualität ist das willige und würdige, heilige und unverletzliche Organ der erhabnen
Seele." „Die Versammlung der Repräsentanten ist von reflectirenden Charakter
und nach Maßgabe des eignen Sinnes der Einzelnen vielfach in sich gebrochen: alle
Gegensätze aber sammeln und nähern sich in zwei Kammern als den äußersten
Gliedern des vereinfachten Gegensatzes, um ihre Einheit zu suchen." — Seitenstück
zu diesen Philosophemen siehe Goethe's Werke (Ausgabe in 40 Bänden, 1840)
11. Bd., S. 108, Zeile 11 bis 23. Unser Urtheil: ebendaselbst, Zeile 25.
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Verantwortlicher Redacteur: or. Moritz Busch.
Verlag von F. L. Herbig. Druck von C. E. Elbert in Leipzig.
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Zitationshilfe: Die Grenzboten. Jg. 21, 1862, II. Semester. IV. Band, S. . In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/grenzboten_341795_114855/128>, abgerufen am 28.04.2024.