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Die Grenzboten. Jg. 22, 1863, I. Semester. II. Band.

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Dr. K. D. A. Notar. Zweite Abtheilung. Zweite, ganz umgearbeitete Auflage.
Leipzig und Heidelberg. C, F. Wintersehe Verlagshandlung. 1863.

Die Umarbeitung betrifft namentlich die Capitel von den Urrcchten, dem For¬
derungsrecht und Erbrecht. Während die erste Auflage bei dem Versuch, die bedeu¬
tenderen einzelnen Urrechte zu begründen und zu entwickeln, manchmal den leitenden
Faden vermissen ließ, bemüht der Verfasser sich hier durch Gruppirung jener Rechte
unter allgemeinere, die Eintheilungsgründe angehende Ueberschriften diesen Faden
erkennen zu lassen. Durch eingehende Entwickelung der Urrechte und überall bei¬
gefügte zahlreiche Beispiele aus den positiven Rechten hofft er die Bedeutung dieser
Lehre, die Trendelenburg "auf sich beruhen zu lassen, gerathen fand", anschaulicher
als früher gemacht und zugleich die Unmöglichkeit bewiesen zu haben: "ohne ein
Zurückgehen auf die Urrechte zu einer erschöpfenden endgültigen Erledigung der
wichtigsten Fragen unsrer Zeit zu gelangen, z. B. der Frage nach der wahrhaft
rechtlichen Gestaltung des Strafrechts und der Eigcnthumsgcsehgcbung." Der Ver¬
fasser verwirft die teutsche Rechtslehre und legt seiner Erörterung den krauscschcn
Rechtsbegriff zu Grunde, welcher nach ihm als "ganz wahrer" an die Stelle des
bisherigen "nur zum Theil wahren" treten muß und dann "nothwendig anch zu
einer richtigeren Fassung und Begrenzung der Aufgabe des Staats gegenüber den
umfassenderen Zielen der menschlichen Gesellschaft führen und zu einer wesentlichen
Umgestaltung der gcscnnmten Staats- und Gesellschaftswissenschaft, der öffentlichen
Wirthschaftslehre und der Polizeiwissenschaft den Weg ebnen wird." Wir sind hier
außer Stande, die Berechtigung dieser Hoffnung zu untersuchen und überhaupt auf
den Inhalt des Werkes naher einzugehen, wollen aber doch nicht unterlassen, das
letztere Philosophen und Juristen von Fach zur Prüfung zu empfehlen.




Berichtigung.

Verchrlichc Redaction!,

Gestatten Sie mir, den Artikel über die bevorstehenden bayerischen Wähle",
den Ihre Zeitschrift kürzlich gebracht hat, wenigstens in Einem Punkt zu berichtigen.
Der Verfasser desselben hat neben einer allzugünstigcn Vorstellung von meiner politischen
Thätigkeit eine allzuungünstigc von dem Fanatismus der Münchner Bürgerschaft-
Seine Angabe, ich hätte in München, nachdem es ruchbar geworden, daß ich dein
Nationalvcrcin beigetreten sei, kaum eine Wohnung finden können, beruht auf einem
Irrthum, der schon einmal vor längerer Zeit aufgetaucht und schon damals von
mir berichtigt worden ist.


Mit der Versicherung ausgezeichneter Hochachtung
Ihrergebenster
K. Brater.


Verantwortlicher Redacteur: Dr. Möris Busch.
Verlag von F. L. Herbig. -- Druck von C. E. Elbert in Leipzia.

Dr. K. D. A. Notar. Zweite Abtheilung. Zweite, ganz umgearbeitete Auflage.
Leipzig und Heidelberg. C, F. Wintersehe Verlagshandlung. 1863.

Die Umarbeitung betrifft namentlich die Capitel von den Urrcchten, dem For¬
derungsrecht und Erbrecht. Während die erste Auflage bei dem Versuch, die bedeu¬
tenderen einzelnen Urrechte zu begründen und zu entwickeln, manchmal den leitenden
Faden vermissen ließ, bemüht der Verfasser sich hier durch Gruppirung jener Rechte
unter allgemeinere, die Eintheilungsgründe angehende Ueberschriften diesen Faden
erkennen zu lassen. Durch eingehende Entwickelung der Urrechte und überall bei¬
gefügte zahlreiche Beispiele aus den positiven Rechten hofft er die Bedeutung dieser
Lehre, die Trendelenburg „auf sich beruhen zu lassen, gerathen fand", anschaulicher
als früher gemacht und zugleich die Unmöglichkeit bewiesen zu haben: „ohne ein
Zurückgehen auf die Urrechte zu einer erschöpfenden endgültigen Erledigung der
wichtigsten Fragen unsrer Zeit zu gelangen, z. B. der Frage nach der wahrhaft
rechtlichen Gestaltung des Strafrechts und der Eigcnthumsgcsehgcbung." Der Ver¬
fasser verwirft die teutsche Rechtslehre und legt seiner Erörterung den krauscschcn
Rechtsbegriff zu Grunde, welcher nach ihm als „ganz wahrer" an die Stelle des
bisherigen „nur zum Theil wahren" treten muß und dann „nothwendig anch zu
einer richtigeren Fassung und Begrenzung der Aufgabe des Staats gegenüber den
umfassenderen Zielen der menschlichen Gesellschaft führen und zu einer wesentlichen
Umgestaltung der gcscnnmten Staats- und Gesellschaftswissenschaft, der öffentlichen
Wirthschaftslehre und der Polizeiwissenschaft den Weg ebnen wird." Wir sind hier
außer Stande, die Berechtigung dieser Hoffnung zu untersuchen und überhaupt auf
den Inhalt des Werkes naher einzugehen, wollen aber doch nicht unterlassen, das
letztere Philosophen und Juristen von Fach zur Prüfung zu empfehlen.




Berichtigung.

Verchrlichc Redaction!,

Gestatten Sie mir, den Artikel über die bevorstehenden bayerischen Wähle»,
den Ihre Zeitschrift kürzlich gebracht hat, wenigstens in Einem Punkt zu berichtigen.
Der Verfasser desselben hat neben einer allzugünstigcn Vorstellung von meiner politischen
Thätigkeit eine allzuungünstigc von dem Fanatismus der Münchner Bürgerschaft-
Seine Angabe, ich hätte in München, nachdem es ruchbar geworden, daß ich dein
Nationalvcrcin beigetreten sei, kaum eine Wohnung finden können, beruht auf einem
Irrthum, der schon einmal vor längerer Zeit aufgetaucht und schon damals von
mir berichtigt worden ist.


Mit der Versicherung ausgezeichneter Hochachtung
Ihrergebenster
K. Brater.


Verantwortlicher Redacteur: Dr. Möris Busch.
Verlag von F. L. Herbig. — Druck von C. E. Elbert in Leipzia.
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[0164] Dr. K. D. A. Notar. Zweite Abtheilung. Zweite, ganz umgearbeitete Auflage. Leipzig und Heidelberg. C, F. Wintersehe Verlagshandlung. 1863. Die Umarbeitung betrifft namentlich die Capitel von den Urrcchten, dem For¬ derungsrecht und Erbrecht. Während die erste Auflage bei dem Versuch, die bedeu¬ tenderen einzelnen Urrechte zu begründen und zu entwickeln, manchmal den leitenden Faden vermissen ließ, bemüht der Verfasser sich hier durch Gruppirung jener Rechte unter allgemeinere, die Eintheilungsgründe angehende Ueberschriften diesen Faden erkennen zu lassen. Durch eingehende Entwickelung der Urrechte und überall bei¬ gefügte zahlreiche Beispiele aus den positiven Rechten hofft er die Bedeutung dieser Lehre, die Trendelenburg „auf sich beruhen zu lassen, gerathen fand", anschaulicher als früher gemacht und zugleich die Unmöglichkeit bewiesen zu haben: „ohne ein Zurückgehen auf die Urrechte zu einer erschöpfenden endgültigen Erledigung der wichtigsten Fragen unsrer Zeit zu gelangen, z. B. der Frage nach der wahrhaft rechtlichen Gestaltung des Strafrechts und der Eigcnthumsgcsehgcbung." Der Ver¬ fasser verwirft die teutsche Rechtslehre und legt seiner Erörterung den krauscschcn Rechtsbegriff zu Grunde, welcher nach ihm als „ganz wahrer" an die Stelle des bisherigen „nur zum Theil wahren" treten muß und dann „nothwendig anch zu einer richtigeren Fassung und Begrenzung der Aufgabe des Staats gegenüber den umfassenderen Zielen der menschlichen Gesellschaft führen und zu einer wesentlichen Umgestaltung der gcscnnmten Staats- und Gesellschaftswissenschaft, der öffentlichen Wirthschaftslehre und der Polizeiwissenschaft den Weg ebnen wird." Wir sind hier außer Stande, die Berechtigung dieser Hoffnung zu untersuchen und überhaupt auf den Inhalt des Werkes naher einzugehen, wollen aber doch nicht unterlassen, das letztere Philosophen und Juristen von Fach zur Prüfung zu empfehlen. Berichtigung. Verchrlichc Redaction!, Gestatten Sie mir, den Artikel über die bevorstehenden bayerischen Wähle», den Ihre Zeitschrift kürzlich gebracht hat, wenigstens in Einem Punkt zu berichtigen. Der Verfasser desselben hat neben einer allzugünstigcn Vorstellung von meiner politischen Thätigkeit eine allzuungünstigc von dem Fanatismus der Münchner Bürgerschaft- Seine Angabe, ich hätte in München, nachdem es ruchbar geworden, daß ich dein Nationalvcrcin beigetreten sei, kaum eine Wohnung finden können, beruht auf einem Irrthum, der schon einmal vor längerer Zeit aufgetaucht und schon damals von mir berichtigt worden ist. Mit der Versicherung ausgezeichneter Hochachtung Ihrergebenster K. Brater. Verantwortlicher Redacteur: Dr. Möris Busch. Verlag von F. L. Herbig. — Druck von C. E. Elbert in Leipzia.

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Zitationshilfe: Die Grenzboten. Jg. 22, 1863, I. Semester. II. Band, S. . In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/grenzboten_341797_360476/164>, abgerufen am 08.05.2024.