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Die Grenzboten. Jg. 24, 1865, I. Semester. I. Band.

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Aus dem Soldatenleven des vorigen Jahrhunderts.
Die Werbung.

Während des siebenjährigen Krieges bestand die preußische Armee aus
eigentlichen Landeskindern, die aus gewissen Bezirken, Cantons, ausgehoben
wurden und daher auch Cantonisten oder Enrollirte hießen, und aus
Angeworbenen, die zum Theil aus dem Reiche, zumeist aber dem Auslande
entnommen wurden. Die gesetzlichen Bestimmungen darüber datiren bis vor
die Zeit des großen Kurfürsten, bis zum Landtag von 1626 zurück. Auf diesem
wurde festgestellt: daß sich der Adel und Andere, so Sr. kurfstl. Durchl. mit
Roßdiensten verwandt, mit den Lohnpferden, Rüstungen und Gesinde so gefaßt
halten sollten, daß sie sofort zur Musterung fortziehen könnten; daß ingleichen
auch die Bürgerschaft in den Städten sich zur Musterung so gefaßt halte, daß
sie alle Tage dazu wohlbewaffnet erscheinen könne. Nach gehaltener Musterung
sollte zunächst der fünfte und zum eilenden Nachzug der zehnte Mann zum Aus¬
schuß herausgenommen werden.

So entstanden zunächst aus der Landmiliz die Garnisonsregimen¬
ter. Sollten sie zusammenkommen, so wurde es durch den Geistlichen von der
Kanzel herab verlesen, worauf sich die Pflichtigen Offiziere beim Gouverneur
oder Commandeur, die Unteroffiziere und Gemeinen bei ihren Compagniecom¬
mandanten meldeten.

Neben dieser Beschaffung der Streitkräfte bestand noch die Werbung.
Bald fand man, daß die gewordenen Soldaten weit zuverlässiger und brauch¬
barer waren, und so legte man auf die Werbung ein besonderes Gewicht. Man
machte schon einen Unterschied zwischen den Enrollirten oder Milizen,
und den regulären Truppen, zu denen vorzugsweise die Angeworbenen zähl¬
ten. So heißt es in einer Verordnung: "Weil nun heutiges Tages kein son¬
derlicher Staat mit denen Milizen gemacht wird, sondern vielmehr reguläre
Truppen gebraucht werden, so kommt es auf die Werbung derer Soldaten an,
wo und wie dieselbe am besten und füglichsten geschehen kann."

Die Werbung war im Allgemeinen zwar durch genaue Vorschriften und
strenge Gesetze geregelt; es kamen aber trotzdem die ärgsten Überschreitungen
und damit verbundene Gewaltthätigkeiten vor, zumal wenn unter Umständen
Uebergriffe ausdrücklich gestattet waren.

Die Werbung zerfiel demnach zunächst in eine ohne und eine mit Zwang


Aus dem Soldatenleven des vorigen Jahrhunderts.
Die Werbung.

Während des siebenjährigen Krieges bestand die preußische Armee aus
eigentlichen Landeskindern, die aus gewissen Bezirken, Cantons, ausgehoben
wurden und daher auch Cantonisten oder Enrollirte hießen, und aus
Angeworbenen, die zum Theil aus dem Reiche, zumeist aber dem Auslande
entnommen wurden. Die gesetzlichen Bestimmungen darüber datiren bis vor
die Zeit des großen Kurfürsten, bis zum Landtag von 1626 zurück. Auf diesem
wurde festgestellt: daß sich der Adel und Andere, so Sr. kurfstl. Durchl. mit
Roßdiensten verwandt, mit den Lohnpferden, Rüstungen und Gesinde so gefaßt
halten sollten, daß sie sofort zur Musterung fortziehen könnten; daß ingleichen
auch die Bürgerschaft in den Städten sich zur Musterung so gefaßt halte, daß
sie alle Tage dazu wohlbewaffnet erscheinen könne. Nach gehaltener Musterung
sollte zunächst der fünfte und zum eilenden Nachzug der zehnte Mann zum Aus¬
schuß herausgenommen werden.

So entstanden zunächst aus der Landmiliz die Garnisonsregimen¬
ter. Sollten sie zusammenkommen, so wurde es durch den Geistlichen von der
Kanzel herab verlesen, worauf sich die Pflichtigen Offiziere beim Gouverneur
oder Commandeur, die Unteroffiziere und Gemeinen bei ihren Compagniecom¬
mandanten meldeten.

Neben dieser Beschaffung der Streitkräfte bestand noch die Werbung.
Bald fand man, daß die gewordenen Soldaten weit zuverlässiger und brauch¬
barer waren, und so legte man auf die Werbung ein besonderes Gewicht. Man
machte schon einen Unterschied zwischen den Enrollirten oder Milizen,
und den regulären Truppen, zu denen vorzugsweise die Angeworbenen zähl¬
ten. So heißt es in einer Verordnung: „Weil nun heutiges Tages kein son¬
derlicher Staat mit denen Milizen gemacht wird, sondern vielmehr reguläre
Truppen gebraucht werden, so kommt es auf die Werbung derer Soldaten an,
wo und wie dieselbe am besten und füglichsten geschehen kann."

Die Werbung war im Allgemeinen zwar durch genaue Vorschriften und
strenge Gesetze geregelt; es kamen aber trotzdem die ärgsten Überschreitungen
und damit verbundene Gewaltthätigkeiten vor, zumal wenn unter Umständen
Uebergriffe ausdrücklich gestattet waren.

Die Werbung zerfiel demnach zunächst in eine ohne und eine mit Zwang


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[0498] Aus dem Soldatenleven des vorigen Jahrhunderts. Die Werbung. Während des siebenjährigen Krieges bestand die preußische Armee aus eigentlichen Landeskindern, die aus gewissen Bezirken, Cantons, ausgehoben wurden und daher auch Cantonisten oder Enrollirte hießen, und aus Angeworbenen, die zum Theil aus dem Reiche, zumeist aber dem Auslande entnommen wurden. Die gesetzlichen Bestimmungen darüber datiren bis vor die Zeit des großen Kurfürsten, bis zum Landtag von 1626 zurück. Auf diesem wurde festgestellt: daß sich der Adel und Andere, so Sr. kurfstl. Durchl. mit Roßdiensten verwandt, mit den Lohnpferden, Rüstungen und Gesinde so gefaßt halten sollten, daß sie sofort zur Musterung fortziehen könnten; daß ingleichen auch die Bürgerschaft in den Städten sich zur Musterung so gefaßt halte, daß sie alle Tage dazu wohlbewaffnet erscheinen könne. Nach gehaltener Musterung sollte zunächst der fünfte und zum eilenden Nachzug der zehnte Mann zum Aus¬ schuß herausgenommen werden. So entstanden zunächst aus der Landmiliz die Garnisonsregimen¬ ter. Sollten sie zusammenkommen, so wurde es durch den Geistlichen von der Kanzel herab verlesen, worauf sich die Pflichtigen Offiziere beim Gouverneur oder Commandeur, die Unteroffiziere und Gemeinen bei ihren Compagniecom¬ mandanten meldeten. Neben dieser Beschaffung der Streitkräfte bestand noch die Werbung. Bald fand man, daß die gewordenen Soldaten weit zuverlässiger und brauch¬ barer waren, und so legte man auf die Werbung ein besonderes Gewicht. Man machte schon einen Unterschied zwischen den Enrollirten oder Milizen, und den regulären Truppen, zu denen vorzugsweise die Angeworbenen zähl¬ ten. So heißt es in einer Verordnung: „Weil nun heutiges Tages kein son¬ derlicher Staat mit denen Milizen gemacht wird, sondern vielmehr reguläre Truppen gebraucht werden, so kommt es auf die Werbung derer Soldaten an, wo und wie dieselbe am besten und füglichsten geschehen kann." Die Werbung war im Allgemeinen zwar durch genaue Vorschriften und strenge Gesetze geregelt; es kamen aber trotzdem die ärgsten Überschreitungen und damit verbundene Gewaltthätigkeiten vor, zumal wenn unter Umständen Uebergriffe ausdrücklich gestattet waren. Die Werbung zerfiel demnach zunächst in eine ohne und eine mit Zwang

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Zitationshilfe: Die Grenzboten. Jg. 24, 1865, I. Semester. I. Band, S. . In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/grenzboten_341801_282240/498>, abgerufen am 29.04.2024.