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Die Grenzboten. Jg. 25, 1866, II. Semester. IV. Band.

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führung die Vor einigen Tagen mitgetheilten Fragen das nöthige Material an
die Hand geben sollen.

Drei verschieden" Wege bieten sich zur Erreichung des vorgestrcbten Zieles
dar, je nachdem die Vereinigung eine losere oder engere sein soll. Bei ihrer
Darstellung ist zunächst von der jetzt in Aussicht stehenden Erhöhung der Con-
tingente abgesehen, weil diese doch nur eine auautitative Veränderung zur Folge
haben würde.

1.

Die thüringischen Staaten formiren zusammen eine Brigade, welche sich
an das Königreich Sachsen anschließt und mit dessen Kontingent vereinigt ein
gemischtes Armeecoips bildet. Dieses steht in allen Commandoangelegenheiten,
auch im Frieden, unter sächsischem Oberbefehle, und nimmt die militärischen
Einrichtungen des Königreiches an. Dagegen behält jene Brigade ihre eigene
Administration und Justizpflege. Die Aufstellung der Reiterei, Artillerie, Pioniere,
Commissariat, Feldhospitäler und Fcldbäckerei übernimmt Sachsen für das ganze
Armeecorps gegen entsprechende Entschädigung durch die übrigen Staaten. Die
Kosten könnten dadurch etwas ermäßigt werden, daß man sich begnügte, die
Schwadron an activer streitender Mannschaft auf 150 Mann zu bringen.

Dabei könnten die herzoglichen und fürstlichen Contingente entweder in
ihrer jetzigen Gestalt als für sich bestehende Bataillone in Regimenter und in
eine Brigade vereinigt, oder zu einem homogenen Ganzen verschmolzen und
aus diesem die erforderlichen taktischen Körper formirt werden, so daß eine
thüringische Brigade entstünde.


2.

Die Jnfanteriecontingente der erwähnten Staaten, welche zusammen sechs
Bataillone Linieninfanterie, ein Bataillon leichte Infanterie und eine Abthei¬
lung Jäger betragen, werden von Sachsen als taktische Körper in seine In¬
fanterie ausgenommen. Die dadurch entstehende Anzahl Von achtzehn Bataillonen
Linieninfanterie wird in sechs Regimenter zu drei Bataillonen eingetheilt, und
zwar so, daß jedes Regiment zwei sächsische und ein fremdes Bataillon enthält.
Ob je zwei oder je drei Regimenter zu einer Brigade zu vereinigen sein wür¬
den, kann weiterer Erörterung vorbehalten bleiben. Das Bataillon leichte
Infanterie sowie die Jäger werden der Halbbrigade leichter Infanterie beige¬
geben.

Die zuwachsenden Bataillone wenden von den ContingentSstaaten auf¬
gestellt, ergänzt, ausgerüstet und verpflegt, jedoch vollständig nach den für die
königlich sächsische Armee bestehenden gesetzlichen und reglcmentarischen Bestim¬
mungen.

Die betheiligten Regierungen ernennen die Offiziere für ihre Contingente,
die jedoch vor ihrer Anstellung das vorschriftsmäßige Examen in der Militär-


führung die Vor einigen Tagen mitgetheilten Fragen das nöthige Material an
die Hand geben sollen.

Drei verschieden« Wege bieten sich zur Erreichung des vorgestrcbten Zieles
dar, je nachdem die Vereinigung eine losere oder engere sein soll. Bei ihrer
Darstellung ist zunächst von der jetzt in Aussicht stehenden Erhöhung der Con-
tingente abgesehen, weil diese doch nur eine auautitative Veränderung zur Folge
haben würde.

1.

Die thüringischen Staaten formiren zusammen eine Brigade, welche sich
an das Königreich Sachsen anschließt und mit dessen Kontingent vereinigt ein
gemischtes Armeecoips bildet. Dieses steht in allen Commandoangelegenheiten,
auch im Frieden, unter sächsischem Oberbefehle, und nimmt die militärischen
Einrichtungen des Königreiches an. Dagegen behält jene Brigade ihre eigene
Administration und Justizpflege. Die Aufstellung der Reiterei, Artillerie, Pioniere,
Commissariat, Feldhospitäler und Fcldbäckerei übernimmt Sachsen für das ganze
Armeecorps gegen entsprechende Entschädigung durch die übrigen Staaten. Die
Kosten könnten dadurch etwas ermäßigt werden, daß man sich begnügte, die
Schwadron an activer streitender Mannschaft auf 150 Mann zu bringen.

Dabei könnten die herzoglichen und fürstlichen Contingente entweder in
ihrer jetzigen Gestalt als für sich bestehende Bataillone in Regimenter und in
eine Brigade vereinigt, oder zu einem homogenen Ganzen verschmolzen und
aus diesem die erforderlichen taktischen Körper formirt werden, so daß eine
thüringische Brigade entstünde.


2.

Die Jnfanteriecontingente der erwähnten Staaten, welche zusammen sechs
Bataillone Linieninfanterie, ein Bataillon leichte Infanterie und eine Abthei¬
lung Jäger betragen, werden von Sachsen als taktische Körper in seine In¬
fanterie ausgenommen. Die dadurch entstehende Anzahl Von achtzehn Bataillonen
Linieninfanterie wird in sechs Regimenter zu drei Bataillonen eingetheilt, und
zwar so, daß jedes Regiment zwei sächsische und ein fremdes Bataillon enthält.
Ob je zwei oder je drei Regimenter zu einer Brigade zu vereinigen sein wür¬
den, kann weiterer Erörterung vorbehalten bleiben. Das Bataillon leichte
Infanterie sowie die Jäger werden der Halbbrigade leichter Infanterie beige¬
geben.

Die zuwachsenden Bataillone wenden von den ContingentSstaaten auf¬
gestellt, ergänzt, ausgerüstet und verpflegt, jedoch vollständig nach den für die
königlich sächsische Armee bestehenden gesetzlichen und reglcmentarischen Bestim¬
mungen.

Die betheiligten Regierungen ernennen die Offiziere für ihre Contingente,
die jedoch vor ihrer Anstellung das vorschriftsmäßige Examen in der Militär-


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[0293] führung die Vor einigen Tagen mitgetheilten Fragen das nöthige Material an die Hand geben sollen. Drei verschieden« Wege bieten sich zur Erreichung des vorgestrcbten Zieles dar, je nachdem die Vereinigung eine losere oder engere sein soll. Bei ihrer Darstellung ist zunächst von der jetzt in Aussicht stehenden Erhöhung der Con- tingente abgesehen, weil diese doch nur eine auautitative Veränderung zur Folge haben würde. 1. Die thüringischen Staaten formiren zusammen eine Brigade, welche sich an das Königreich Sachsen anschließt und mit dessen Kontingent vereinigt ein gemischtes Armeecoips bildet. Dieses steht in allen Commandoangelegenheiten, auch im Frieden, unter sächsischem Oberbefehle, und nimmt die militärischen Einrichtungen des Königreiches an. Dagegen behält jene Brigade ihre eigene Administration und Justizpflege. Die Aufstellung der Reiterei, Artillerie, Pioniere, Commissariat, Feldhospitäler und Fcldbäckerei übernimmt Sachsen für das ganze Armeecorps gegen entsprechende Entschädigung durch die übrigen Staaten. Die Kosten könnten dadurch etwas ermäßigt werden, daß man sich begnügte, die Schwadron an activer streitender Mannschaft auf 150 Mann zu bringen. Dabei könnten die herzoglichen und fürstlichen Contingente entweder in ihrer jetzigen Gestalt als für sich bestehende Bataillone in Regimenter und in eine Brigade vereinigt, oder zu einem homogenen Ganzen verschmolzen und aus diesem die erforderlichen taktischen Körper formirt werden, so daß eine thüringische Brigade entstünde. 2. Die Jnfanteriecontingente der erwähnten Staaten, welche zusammen sechs Bataillone Linieninfanterie, ein Bataillon leichte Infanterie und eine Abthei¬ lung Jäger betragen, werden von Sachsen als taktische Körper in seine In¬ fanterie ausgenommen. Die dadurch entstehende Anzahl Von achtzehn Bataillonen Linieninfanterie wird in sechs Regimenter zu drei Bataillonen eingetheilt, und zwar so, daß jedes Regiment zwei sächsische und ein fremdes Bataillon enthält. Ob je zwei oder je drei Regimenter zu einer Brigade zu vereinigen sein wür¬ den, kann weiterer Erörterung vorbehalten bleiben. Das Bataillon leichte Infanterie sowie die Jäger werden der Halbbrigade leichter Infanterie beige¬ geben. Die zuwachsenden Bataillone wenden von den ContingentSstaaten auf¬ gestellt, ergänzt, ausgerüstet und verpflegt, jedoch vollständig nach den für die königlich sächsische Armee bestehenden gesetzlichen und reglcmentarischen Bestim¬ mungen. Die betheiligten Regierungen ernennen die Offiziere für ihre Contingente, die jedoch vor ihrer Anstellung das vorschriftsmäßige Examen in der Militär-

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Zitationshilfe: Die Grenzboten. Jg. 25, 1866, II. Semester. IV. Band, S. . In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/grenzboten_341803_286147/293>, abgerufen am 05.05.2024.