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Die Grenzboten. Jg. 31, 1872, I. Semester. I. Band.

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In dieser Woche hat das Abgeordnetenhaus auch über das Oberrechnungs-
kammergesetz, wie es aus dem Herrenhaus zurückgekommen war, zu beschließen
gehabt. Das Herrenhaus hatte aus den Aenderungen des Abgeordneten¬
hauses an der Regierungsvorlage nur die eine wesentliche Bestimmung ent¬
fernt, daß die Oberrechnungskammer ihre für das Abgeordnetenhaus bestimm¬
ten Bemerkungen mit einem zusammenfassenden Bericht zu begleiten verpflich¬
tet werden solle. Glücklicherweise hat das Abgeordnetenhaus trotz des Einspruchs
des Abgeordneten Virchow an dieser Streichung keinen Anstoß genommen, und
das Gesetz ist von beiden Häusern des Landtags nun übereinstimmend ge¬
nehmigt.


<ü --r.


Wir erhalten von Herrn General-Staatsanwalt Dr. Schwarze die nach¬
stehende Erklärung, die wir gern aufnehmen.


Die Red. d. Grenzboten.

"In den Grenzboten 1872 Ur. 7 findet sich S. 270 fg. ein Aufsatz über
die Verhandlungen in der ersten sächsischen Kammer bezüglich der Ausfüh¬
rungsverordnungen zum Reichsstrafgesetzbuche. In Betreff meiner selbst will
ich von den unrichtigen Angaben dieses Aufsatzes nur zwei Punkte hervor¬
heben:

1) ich habe nicht mit einem Jota irgend meine früheren Ausführungen
über die Grenzen der Landesgesetzgebung gegenüber der Reichsgesetzgebung ab¬
geändert; ich stehe noch immer auf dem Boden meiner Abhandlung im Ge¬
richtssaale (1870, S. 381 fg.). und es geht kein Jurist, welcher über diese
Fragen geschrieben, weiter zu Gunsten der Reichsgesetzgebung als ich. Uebrigens
ist es ein zweifelhaftes Lob, wenn Jemandem, welcher seine Wissenschaft eifrig
und gewissenhaft betreibt, nachgesagt wird, daß er niemals seine Meinung ge¬
ändert habe."

2) meine Aeußerung über das "Plastische einer Aeußerung des Herrn
von Erdmannsdorf bezog sich nicht auf den Referenten Dr. Heinze. sondern
auf die Meinung eines anderen, von mir ausdrücklich benannten Kam¬
mermitglieds.

Dies möge genügen! Ich behalte mir vor, die Unrichtigkeit der An¬
schauungen des Verfassers, welche thatsächlich die Kammern ihrer Mitwirkung
bei einem großen Theile der Gesetzgebung berauben würde, an einer anderen
Stelle ausführlich darzulegen.

Dresden, Mitte März 1872.


Dr. Schwarze."


Mit Ur. R4 beginnt diese Zeitschrift ein neues Quartal, welches
durch alle Buchhandlungen und Postämter des In- und Aus¬
landes zu beziehen ist.
Leipzig, im März 1872.Die Verlagshandlung




Verantwortlicher Redacteur: Dr. Hom" Blum.
Verlag von F. L. Hervig. -- Druck von Hiithel Legler in Leipzig.

In dieser Woche hat das Abgeordnetenhaus auch über das Oberrechnungs-
kammergesetz, wie es aus dem Herrenhaus zurückgekommen war, zu beschließen
gehabt. Das Herrenhaus hatte aus den Aenderungen des Abgeordneten¬
hauses an der Regierungsvorlage nur die eine wesentliche Bestimmung ent¬
fernt, daß die Oberrechnungskammer ihre für das Abgeordnetenhaus bestimm¬
ten Bemerkungen mit einem zusammenfassenden Bericht zu begleiten verpflich¬
tet werden solle. Glücklicherweise hat das Abgeordnetenhaus trotz des Einspruchs
des Abgeordneten Virchow an dieser Streichung keinen Anstoß genommen, und
das Gesetz ist von beiden Häusern des Landtags nun übereinstimmend ge¬
nehmigt.


<ü —r.


Wir erhalten von Herrn General-Staatsanwalt Dr. Schwarze die nach¬
stehende Erklärung, die wir gern aufnehmen.


Die Red. d. Grenzboten.

„In den Grenzboten 1872 Ur. 7 findet sich S. 270 fg. ein Aufsatz über
die Verhandlungen in der ersten sächsischen Kammer bezüglich der Ausfüh¬
rungsverordnungen zum Reichsstrafgesetzbuche. In Betreff meiner selbst will
ich von den unrichtigen Angaben dieses Aufsatzes nur zwei Punkte hervor¬
heben:

1) ich habe nicht mit einem Jota irgend meine früheren Ausführungen
über die Grenzen der Landesgesetzgebung gegenüber der Reichsgesetzgebung ab¬
geändert; ich stehe noch immer auf dem Boden meiner Abhandlung im Ge¬
richtssaale (1870, S. 381 fg.). und es geht kein Jurist, welcher über diese
Fragen geschrieben, weiter zu Gunsten der Reichsgesetzgebung als ich. Uebrigens
ist es ein zweifelhaftes Lob, wenn Jemandem, welcher seine Wissenschaft eifrig
und gewissenhaft betreibt, nachgesagt wird, daß er niemals seine Meinung ge¬
ändert habe."

2) meine Aeußerung über das „Plastische einer Aeußerung des Herrn
von Erdmannsdorf bezog sich nicht auf den Referenten Dr. Heinze. sondern
auf die Meinung eines anderen, von mir ausdrücklich benannten Kam¬
mermitglieds.

Dies möge genügen! Ich behalte mir vor, die Unrichtigkeit der An¬
schauungen des Verfassers, welche thatsächlich die Kammern ihrer Mitwirkung
bei einem großen Theile der Gesetzgebung berauben würde, an einer anderen
Stelle ausführlich darzulegen.

Dresden, Mitte März 1872.


Dr. Schwarze."


Mit Ur. R4 beginnt diese Zeitschrift ein neues Quartal, welches
durch alle Buchhandlungen und Postämter des In- und Aus¬
landes zu beziehen ist.
Leipzig, im März 1872.Die Verlagshandlung




Verantwortlicher Redacteur: Dr. Hom» Blum.
Verlag von F. L. Hervig. — Druck von Hiithel Legler in Leipzig.
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[0536] In dieser Woche hat das Abgeordnetenhaus auch über das Oberrechnungs- kammergesetz, wie es aus dem Herrenhaus zurückgekommen war, zu beschließen gehabt. Das Herrenhaus hatte aus den Aenderungen des Abgeordneten¬ hauses an der Regierungsvorlage nur die eine wesentliche Bestimmung ent¬ fernt, daß die Oberrechnungskammer ihre für das Abgeordnetenhaus bestimm¬ ten Bemerkungen mit einem zusammenfassenden Bericht zu begleiten verpflich¬ tet werden solle. Glücklicherweise hat das Abgeordnetenhaus trotz des Einspruchs des Abgeordneten Virchow an dieser Streichung keinen Anstoß genommen, und das Gesetz ist von beiden Häusern des Landtags nun übereinstimmend ge¬ nehmigt. <ü —r. Wir erhalten von Herrn General-Staatsanwalt Dr. Schwarze die nach¬ stehende Erklärung, die wir gern aufnehmen. Die Red. d. Grenzboten. „In den Grenzboten 1872 Ur. 7 findet sich S. 270 fg. ein Aufsatz über die Verhandlungen in der ersten sächsischen Kammer bezüglich der Ausfüh¬ rungsverordnungen zum Reichsstrafgesetzbuche. In Betreff meiner selbst will ich von den unrichtigen Angaben dieses Aufsatzes nur zwei Punkte hervor¬ heben: 1) ich habe nicht mit einem Jota irgend meine früheren Ausführungen über die Grenzen der Landesgesetzgebung gegenüber der Reichsgesetzgebung ab¬ geändert; ich stehe noch immer auf dem Boden meiner Abhandlung im Ge¬ richtssaale (1870, S. 381 fg.). und es geht kein Jurist, welcher über diese Fragen geschrieben, weiter zu Gunsten der Reichsgesetzgebung als ich. Uebrigens ist es ein zweifelhaftes Lob, wenn Jemandem, welcher seine Wissenschaft eifrig und gewissenhaft betreibt, nachgesagt wird, daß er niemals seine Meinung ge¬ ändert habe." 2) meine Aeußerung über das „Plastische einer Aeußerung des Herrn von Erdmannsdorf bezog sich nicht auf den Referenten Dr. Heinze. sondern auf die Meinung eines anderen, von mir ausdrücklich benannten Kam¬ mermitglieds. Dies möge genügen! Ich behalte mir vor, die Unrichtigkeit der An¬ schauungen des Verfassers, welche thatsächlich die Kammern ihrer Mitwirkung bei einem großen Theile der Gesetzgebung berauben würde, an einer anderen Stelle ausführlich darzulegen. Dresden, Mitte März 1872. Dr. Schwarze." Mit Ur. R4 beginnt diese Zeitschrift ein neues Quartal, welches durch alle Buchhandlungen und Postämter des In- und Aus¬ landes zu beziehen ist. Leipzig, im März 1872.Die Verlagshandlung Verantwortlicher Redacteur: Dr. Hom» Blum. Verlag von F. L. Hervig. — Druck von Hiithel Legler in Leipzig.

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Zitationshilfe: Die Grenzboten. Jg. 31, 1872, I. Semester. I. Band, S. . In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/grenzboten_341815_126853/536>, abgerufen am 08.05.2024.