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Die Grenzboten. Jg. 43, 1884, Drittes Quartal.

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Literatur.

Teil hegte", wird auch von diesem besondern Teil gerechtfertigt. Es ist ein neuer
Ruhmestitel nicht nur für den Verfasser, sondern auch für die gesamte Nation,
daß es ein deutsches Werk ist, welches in klassischer und durchsichtiger Form eine
Systematik des vielgestaltigen und komplizirten englischen Verwaltungsrechts dar¬
bietet. Die Engländer haben es zu einer solchen Höhe wissenschaftlicher Durch¬
dringung ihres eignen Rechts nicht gebracht; was sie bieten, sind Repertorien, aus
denen zwar der einheimische Praktiker sich bei Lösung einer einzelnen Frage zurecht¬
findet, die aber weder dem In- noch dem Auslande ein faßbares Bild der eng¬
lischen Verwaltung bieten. Es ist selbstverständlich in dem Nahmen dieser Zeit¬
schrift nicht möglich, eine Übersicht über den Inhalt dieses reichen Bandes zu
geben, der in besondern Kapiteln die einzelnen Zweige der Verwaltung in gleichem
Hinblick auf die geschichtliche Entwicklung wie auf die ähnlichen Institutionen in
Deutschland darstellt. Jeder Mann, der sich herausretten will aus der wüsten
Politik des Tages, dem es ernst ist mit der gedeihlichen Fortbildung vaterländischer
Einrichtungen, wird in diesem klassischen Werke von Gneist ebensoviel Belehrung
als Genuß finden. Im Mittelalter hat das deutsche Volk auf dem Gebiete des
Privatrechts das römische Recht als ein fremdes in sich aufgenommen, nicht in
bloßer Nachbetuug und in sklavischer Wortbefolgung der römischen Rechtssätze,
sondern indem es dieselben den eignen Verhältnissen assimilirte. Dadurch wurde
der Grund zu jener deutschen Privatrechtswissenschaft gelegt, die unter den Völkern
einen gleichen Aufschwung nicht auszuweisen hat. Unser Jahrhundert ist dasjenige des
öffentlichen Rechts. Mehr als ein Menschenalter hat das deutsche Volk geglaubt
das konstitutionelle Recht Englands nur mittelbar über Frankreich beziehen zu sollen,
wo jenes weder verstanden noch bei dem Charakter der romanischen Völker an¬
gewendet werden konnte. Es ist das große Verdienst von Gneist, daß er uns
durch seine mühevollen Forschungen die Quelleu des englischen Rechts unmittelbar
zugänglich machte und daß er ihre Anwendbarkeit für Deutschland nicht unbedingt,
sondern in richtiger Anlehnung an die gegebenen Verhältnisse empfohlen hat. Was
in dieser Hinsicht namentlich in Preußen auf dem Gebiete der Verwaltung in ihrer
neuen Kreis- und Provinzialordnung und in der Regelung der streitigen Ad¬
ministration mustergiltig geleistet ist, wird mau in dem ersten Ursprung lediglich
auf das Verdienst von Gneist zurückführen müssen.


Für den Staatssozialismus. Berlin, Richard Wilhelmi, 18S4. S4 S,

In charakteristischer Weise hat neulich im preußischen Abgeordnetenhause der
Abgeordnete von Meyer-Arnswalde -- ein Landrat aus der guten alten Zeit --
die gegenseitigen Verketzerungen der Parteien bei den Wahlen geschildert. Wenn
wir auch noch nicht zum Revolver und zum Bowieniesser gekommen sind, so wird
doch von den Waffen der Verleumdung ein ausgiebiger Gebrauch gemacht. Drei
Häuptlinge der deutschfreisinnigeu Fortschrittspartei -- Bamberger, Barth und
Brömel -- haben in drei Abhandlungen einen Windmühlenkampf gegen den Staats-
sozialismus geführt -- was Geschmacksache ist --, aber sie haben gleichzeitig die
sozialpolitischen Pläne und Entwürfe der Regierung als volksbedrohliche Maßregeln
hingestellt und dabei den deutschen Philister in gehörigen Schrecken versetzt. Nach
ihrer Darstellung würde ein Unterschied zwischen den Bestrebungen des Reichs¬
kanzlers und der Sozialdemokratie garnicht zu finden sein. Das vorliegende Büch¬
lein tritt für den Staatssozialismus der Neichsregicrnng ein und bemüht sich in
klarer und ansprechender Weise die Manöver jener drei Verfasser aufzudecken und
zu bekämpfen. Es wäre deshalb zu wünschen, daß dieser Broschüre Eingang in


Literatur.

Teil hegte», wird auch von diesem besondern Teil gerechtfertigt. Es ist ein neuer
Ruhmestitel nicht nur für den Verfasser, sondern auch für die gesamte Nation,
daß es ein deutsches Werk ist, welches in klassischer und durchsichtiger Form eine
Systematik des vielgestaltigen und komplizirten englischen Verwaltungsrechts dar¬
bietet. Die Engländer haben es zu einer solchen Höhe wissenschaftlicher Durch¬
dringung ihres eignen Rechts nicht gebracht; was sie bieten, sind Repertorien, aus
denen zwar der einheimische Praktiker sich bei Lösung einer einzelnen Frage zurecht¬
findet, die aber weder dem In- noch dem Auslande ein faßbares Bild der eng¬
lischen Verwaltung bieten. Es ist selbstverständlich in dem Nahmen dieser Zeit¬
schrift nicht möglich, eine Übersicht über den Inhalt dieses reichen Bandes zu
geben, der in besondern Kapiteln die einzelnen Zweige der Verwaltung in gleichem
Hinblick auf die geschichtliche Entwicklung wie auf die ähnlichen Institutionen in
Deutschland darstellt. Jeder Mann, der sich herausretten will aus der wüsten
Politik des Tages, dem es ernst ist mit der gedeihlichen Fortbildung vaterländischer
Einrichtungen, wird in diesem klassischen Werke von Gneist ebensoviel Belehrung
als Genuß finden. Im Mittelalter hat das deutsche Volk auf dem Gebiete des
Privatrechts das römische Recht als ein fremdes in sich aufgenommen, nicht in
bloßer Nachbetuug und in sklavischer Wortbefolgung der römischen Rechtssätze,
sondern indem es dieselben den eignen Verhältnissen assimilirte. Dadurch wurde
der Grund zu jener deutschen Privatrechtswissenschaft gelegt, die unter den Völkern
einen gleichen Aufschwung nicht auszuweisen hat. Unser Jahrhundert ist dasjenige des
öffentlichen Rechts. Mehr als ein Menschenalter hat das deutsche Volk geglaubt
das konstitutionelle Recht Englands nur mittelbar über Frankreich beziehen zu sollen,
wo jenes weder verstanden noch bei dem Charakter der romanischen Völker an¬
gewendet werden konnte. Es ist das große Verdienst von Gneist, daß er uns
durch seine mühevollen Forschungen die Quelleu des englischen Rechts unmittelbar
zugänglich machte und daß er ihre Anwendbarkeit für Deutschland nicht unbedingt,
sondern in richtiger Anlehnung an die gegebenen Verhältnisse empfohlen hat. Was
in dieser Hinsicht namentlich in Preußen auf dem Gebiete der Verwaltung in ihrer
neuen Kreis- und Provinzialordnung und in der Regelung der streitigen Ad¬
ministration mustergiltig geleistet ist, wird mau in dem ersten Ursprung lediglich
auf das Verdienst von Gneist zurückführen müssen.


Für den Staatssozialismus. Berlin, Richard Wilhelmi, 18S4. S4 S,

In charakteristischer Weise hat neulich im preußischen Abgeordnetenhause der
Abgeordnete von Meyer-Arnswalde — ein Landrat aus der guten alten Zeit —
die gegenseitigen Verketzerungen der Parteien bei den Wahlen geschildert. Wenn
wir auch noch nicht zum Revolver und zum Bowieniesser gekommen sind, so wird
doch von den Waffen der Verleumdung ein ausgiebiger Gebrauch gemacht. Drei
Häuptlinge der deutschfreisinnigeu Fortschrittspartei — Bamberger, Barth und
Brömel — haben in drei Abhandlungen einen Windmühlenkampf gegen den Staats-
sozialismus geführt — was Geschmacksache ist —, aber sie haben gleichzeitig die
sozialpolitischen Pläne und Entwürfe der Regierung als volksbedrohliche Maßregeln
hingestellt und dabei den deutschen Philister in gehörigen Schrecken versetzt. Nach
ihrer Darstellung würde ein Unterschied zwischen den Bestrebungen des Reichs¬
kanzlers und der Sozialdemokratie garnicht zu finden sein. Das vorliegende Büch¬
lein tritt für den Staatssozialismus der Neichsregicrnng ein und bemüht sich in
klarer und ansprechender Weise die Manöver jener drei Verfasser aufzudecken und
zu bekämpfen. Es wäre deshalb zu wünschen, daß dieser Broschüre Eingang in


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Zitationshilfe: Die Grenzboten. Jg. 43, 1884, Drittes Quartal, S. . In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/grenzboten_341839_156270/206>, abgerufen am 02.05.2024.