Die Grenzboten. Jg. 43, 1884, Zweites Quartal.Notizen. In dieser Art von Sturmwind, welchen Pferde, Reiter, Staub und Stimmen (Fortsetzung folgt.) Notiz. Zur Verstaatlichung der Volksschule. " (Vergl. den Aufsatz "Zu einem Notizen. In dieser Art von Sturmwind, welchen Pferde, Reiter, Staub und Stimmen (Fortsetzung folgt.) Notiz. Zur Verstaatlichung der Volksschule. " (Vergl. den Aufsatz „Zu einem <TEI> <text> <body> <div> <div n="1"> <div n="2"> <pb facs="#f0203" corresp="http://brema.suub.uni-bremen.de/grenzboten/periodical/pageview/155784"/> <fw type="header" place="top"> Notizen.</fw><lb/> <p xml:id="ID_787"> In dieser Art von Sturmwind, welchen Pferde, Reiter, Staub und Stimmen<lb/> verursachten, behielten die Federn, der Schleier und das laute und silberne Lachen<lb/> der Dame die Oberhand. Und alles das näherte sich mit reißender Schnelle<lb/> und mit Donnergepolter wie eine Lawine dem Garten des Doktors. Moschillo<lb/> hatte sich bei dem unbändigen Geräusch auf seine Pfoten postirt und erhob mit<lb/> seiner sonorsten Hundestimme dagegen Widerspruch.</p><lb/> <p xml:id="ID_788"> (Fortsetzung folgt.)</p><lb/> <milestone rendition="#hr" unit="section"/><lb/> </div> </div> <div type="corrigenda" n="1"><lb/> <milestone rendition="#hr" unit="section"/><lb/> <milestone rendition="#hr" unit="section"/><lb/> </div> <div n="1"> <head> Notiz.</head><lb/> <div n="2"> <head> Zur Verstaatlichung der Volksschule.<lb/> "</head> <p xml:id="ID_789" next="#ID_790"> (Vergl. den Aufsatz „Zu einem<lb/> preußischen Schuldotatiousgesetz im 13. Hefte.) Unter „Volksschulen" verstehen<lb/> wir die der Erfüllung der allgemeinen Schulpflicht dienenden ein- oder mehr-<lb/> klassigen Lehranstalten, in welchen die Kinder während des schulpflichtigen Alters<lb/> nach den ministeriellen Regulativen vom 1ö. Oktober 1872 unterrichtet wer¬<lb/> den. Für die Erteilung dieses Unterrichts sollte der Staat (unter gewissen<lb/> später zu erwähnenden Verhältnissen unentgeltlich) Sorge tragen. Alle weiter¬<lb/> gehenden Kenntnisse, welche man als höhere Gymnasial- oder Realschul¬<lb/> bildung zu bezeichnen Pflegt, sollte man sich nur auf den staatlichen höhern Lehr¬<lb/> anstalten oder in Privatschulen auf eigne Kosten erwerben dürfen. Gymnasien<lb/> und ähnliche höhere Lehranstalten aus Komnmncilmitteln einzurichten, halten wir<lb/> für nicht zulässig, denn die Schule ist ihrer Entstehung und ihrem innern Wesen<lb/> nach keine Kommunalanstalt, sondern eine Staatsanstalt. Es involvirt eine schwere<lb/> Verletzung der Rechte und Interessen derjenigen Gemeindemitglieder, welche von<lb/> einer solchen höhern Lehranstalt für ihre Kinder keinen Gebrauch machen können und<lb/> keinen Gebrauch machen wollen, wenn die Errichtung derartiger Schulen durch<lb/> Mehrheitsbeschlüsse der Gemeindevertretungen durchgesetzt wird. Den Gemeinden<lb/> sollte das Recht, derartige Beschlüsse zu fassen, durch Gesetz entzogen werden.<lb/> Dies würde sich umsomehr empfehlen, als wir in betreff der höhern Lehranstalten<lb/> an einer schädlichen Überproduktion leiden. Wenn das so fort geht, werden wir<lb/> bald in jeder kleinen Stadt und in jedem größern Dorfe ein Gymnasium oder<lb/> eine Realschule höherer Ordnung entstehen sehen. Die Gründe für diese Er¬<lb/> scheinung sind keineswegs in erster Linie in dem Streben nach erhöhter Bildung<lb/> zu suchen (abgesehen davon, daß über den Begriff „Bildung" die merkwürdigsten<lb/> Irrtümer herrschen). Im Gegenteil geht das Streben in der Regel nur dahin,<lb/> den Kindern die Qualifikation zum einjährig-freiwilligen Dienste zu verschaffen und<lb/> zwar am Wohnsitze der Eltern und von Lehrern, welche ihre Existenz der Ge-</p><lb/> </div> </div> </div> </body> </text> </TEI> [0203]
Notizen.
In dieser Art von Sturmwind, welchen Pferde, Reiter, Staub und Stimmen
verursachten, behielten die Federn, der Schleier und das laute und silberne Lachen
der Dame die Oberhand. Und alles das näherte sich mit reißender Schnelle
und mit Donnergepolter wie eine Lawine dem Garten des Doktors. Moschillo
hatte sich bei dem unbändigen Geräusch auf seine Pfoten postirt und erhob mit
seiner sonorsten Hundestimme dagegen Widerspruch.
(Fortsetzung folgt.)
Notiz.
Zur Verstaatlichung der Volksschule.
" (Vergl. den Aufsatz „Zu einem
preußischen Schuldotatiousgesetz im 13. Hefte.) Unter „Volksschulen" verstehen
wir die der Erfüllung der allgemeinen Schulpflicht dienenden ein- oder mehr-
klassigen Lehranstalten, in welchen die Kinder während des schulpflichtigen Alters
nach den ministeriellen Regulativen vom 1ö. Oktober 1872 unterrichtet wer¬
den. Für die Erteilung dieses Unterrichts sollte der Staat (unter gewissen
später zu erwähnenden Verhältnissen unentgeltlich) Sorge tragen. Alle weiter¬
gehenden Kenntnisse, welche man als höhere Gymnasial- oder Realschul¬
bildung zu bezeichnen Pflegt, sollte man sich nur auf den staatlichen höhern Lehr¬
anstalten oder in Privatschulen auf eigne Kosten erwerben dürfen. Gymnasien
und ähnliche höhere Lehranstalten aus Komnmncilmitteln einzurichten, halten wir
für nicht zulässig, denn die Schule ist ihrer Entstehung und ihrem innern Wesen
nach keine Kommunalanstalt, sondern eine Staatsanstalt. Es involvirt eine schwere
Verletzung der Rechte und Interessen derjenigen Gemeindemitglieder, welche von
einer solchen höhern Lehranstalt für ihre Kinder keinen Gebrauch machen können und
keinen Gebrauch machen wollen, wenn die Errichtung derartiger Schulen durch
Mehrheitsbeschlüsse der Gemeindevertretungen durchgesetzt wird. Den Gemeinden
sollte das Recht, derartige Beschlüsse zu fassen, durch Gesetz entzogen werden.
Dies würde sich umsomehr empfehlen, als wir in betreff der höhern Lehranstalten
an einer schädlichen Überproduktion leiden. Wenn das so fort geht, werden wir
bald in jeder kleinen Stadt und in jedem größern Dorfe ein Gymnasium oder
eine Realschule höherer Ordnung entstehen sehen. Die Gründe für diese Er¬
scheinung sind keineswegs in erster Linie in dem Streben nach erhöhter Bildung
zu suchen (abgesehen davon, daß über den Begriff „Bildung" die merkwürdigsten
Irrtümer herrschen). Im Gegenteil geht das Streben in der Regel nur dahin,
den Kindern die Qualifikation zum einjährig-freiwilligen Dienste zu verschaffen und
zwar am Wohnsitze der Eltern und von Lehrern, welche ihre Existenz der Ge-
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