Die Grenzboten. Jg. 43, 1884, Zweites Quartal.Die Höhe der Prozcßkostcn, gehäuft war. Auch heute mag ja wohl noch in dem einen oder dem andern Die Höhe der Prozeßkosten. meer dieser Überschrift ist im September vorigen Jahres in den Das Interesse des Anwaltsstandcs, sich an dieser Erörterung zu beteiligen, Die Entstehungsgeschichte der "Gebührenordnung für Nechtsanwcilte des Die Höhe der Prozcßkostcn, gehäuft war. Auch heute mag ja wohl noch in dem einen oder dem andern Die Höhe der Prozeßkosten. meer dieser Überschrift ist im September vorigen Jahres in den Das Interesse des Anwaltsstandcs, sich an dieser Erörterung zu beteiligen, Die Entstehungsgeschichte der „Gebührenordnung für Nechtsanwcilte des <TEI> <text> <body> <div> <div n="1"> <pb facs="#f0533" corresp="http://brema.suub.uni-bremen.de/grenzboten/periodical/pageview/156114"/> <fw type="header" place="top"> Die Höhe der Prozcßkostcn,</fw><lb/> <p xml:id="ID_2087" prev="#ID_2086"> gehäuft war. Auch heute mag ja wohl noch in dem einen oder dem andern<lb/> deutsche» Lande solcher Streitstoff vorhanden sein und bei irgendeiner Gelegenheit<lb/> wieder zum Ausbruch kommen. Im allgemeinen aber mutet uns doch ein<lb/> solcher Streit, wie er hier vorliegt, bereits als etwas Antediluvianisches an.<lb/> Und wenn wir uns dessen bewußt sind, so werden wir auch frohen Herzens<lb/> uns sagen: Es ist doch besser in Deutschland geworden.</p><lb/> <milestone rendition="#hr" unit="section"/><lb/> </div> <div n="1"> <head> Die Höhe der Prozeßkosten.</head><lb/> <p xml:id="ID_2088"> meer dieser Überschrift ist im September vorigen Jahres in den<lb/> Grenzboten ein Aufsatz erschienen, welcher sich speziell mit den<lb/> Anwaltsgebührcu beschäftigt. Der Verfasser desselben sucht den<lb/> Nachweis zu führen, daß nicht bloß die Gerichtskosten, sondern<lb/> insbesondre auch die Anwaltsgebühren ermäßigt werden müßten,<lb/> wenn der allzuschwere Druck erleichtert werden solle, welchen die Prozeßkosten-<lb/> gcsetze des Reiches den Rechtsuchenden aufgelegt haben. Auch anderwärts läßt<lb/> sich die Klage über zu hohe Anwaltsgcbühren in der Presse vernehmen, und<lb/> an aufmerksamen Zuhörern hat es noch nie gefehlt, wenn dieses populäre Thema<lb/> zur Erörterung gebracht wurde.</p><lb/> <p xml:id="ID_2089"> Das Interesse des Anwaltsstandcs, sich an dieser Erörterung zu beteiligen,<lb/> ist weit weniger ein finanzielles als ein Interesse der Standesehre; denn vor<lb/> allem von der Nnwaltschaft gilt das Wort Iherings: „An das Geld knüpfen<lb/> sich die gerechten und ungerechten Vorwürfe des Volkes ^ gegen die Juristen^,<lb/> an dem Gelde klebt der Schmutz unsers Standes und die Erniedrigung unsers<lb/> Berufs." Kaum etwas ist mehr geeignet, den Anwaltsstand zu diskreditiren und<lb/> ihm die zu wahrhaft ersprießlichem Wirken so nötige Achtung zu rauben, als<lb/> wenn er mit Recht oder mit Unrecht dem Verdacht ausgesetzt ist, ein im Ver¬<lb/> hältnis zu den andern freien Berufsarten und zu der Qualität seiner Dienst¬<lb/> leistungen ungerechtfertigt hohes Einkommen zu beziehen. Es möge deshalb<lb/> einem Mitgliede dieses Standes gestattet sein, in die Erörterung einzutreten<lb/> und zur sachlichen Klärung der Frage einen Beitrag zu liefern.</p><lb/> <p xml:id="ID_2090" next="#ID_2091"> Die Entstehungsgeschichte der „Gebührenordnung für Nechtsanwcilte des<lb/> deutschen Reiches" ist von dem Verfasser des erwähnten Aufsatzes nicht unrichtig<lb/> erzählt worden; es ist vor allem wahr, daß in der Reichstagskommission zur<lb/> Beratung des Entwurfes unter 21 Mitgliedern 10 Anwälte sich befunden haben,</p><lb/> </div> </div> </body> </text> </TEI> [0533]
Die Höhe der Prozcßkostcn,
gehäuft war. Auch heute mag ja wohl noch in dem einen oder dem andern
deutsche» Lande solcher Streitstoff vorhanden sein und bei irgendeiner Gelegenheit
wieder zum Ausbruch kommen. Im allgemeinen aber mutet uns doch ein
solcher Streit, wie er hier vorliegt, bereits als etwas Antediluvianisches an.
Und wenn wir uns dessen bewußt sind, so werden wir auch frohen Herzens
uns sagen: Es ist doch besser in Deutschland geworden.
Die Höhe der Prozeßkosten.
meer dieser Überschrift ist im September vorigen Jahres in den
Grenzboten ein Aufsatz erschienen, welcher sich speziell mit den
Anwaltsgebührcu beschäftigt. Der Verfasser desselben sucht den
Nachweis zu führen, daß nicht bloß die Gerichtskosten, sondern
insbesondre auch die Anwaltsgebühren ermäßigt werden müßten,
wenn der allzuschwere Druck erleichtert werden solle, welchen die Prozeßkosten-
gcsetze des Reiches den Rechtsuchenden aufgelegt haben. Auch anderwärts läßt
sich die Klage über zu hohe Anwaltsgcbühren in der Presse vernehmen, und
an aufmerksamen Zuhörern hat es noch nie gefehlt, wenn dieses populäre Thema
zur Erörterung gebracht wurde.
Das Interesse des Anwaltsstandcs, sich an dieser Erörterung zu beteiligen,
ist weit weniger ein finanzielles als ein Interesse der Standesehre; denn vor
allem von der Nnwaltschaft gilt das Wort Iherings: „An das Geld knüpfen
sich die gerechten und ungerechten Vorwürfe des Volkes ^ gegen die Juristen^,
an dem Gelde klebt der Schmutz unsers Standes und die Erniedrigung unsers
Berufs." Kaum etwas ist mehr geeignet, den Anwaltsstand zu diskreditiren und
ihm die zu wahrhaft ersprießlichem Wirken so nötige Achtung zu rauben, als
wenn er mit Recht oder mit Unrecht dem Verdacht ausgesetzt ist, ein im Ver¬
hältnis zu den andern freien Berufsarten und zu der Qualität seiner Dienst¬
leistungen ungerechtfertigt hohes Einkommen zu beziehen. Es möge deshalb
einem Mitgliede dieses Standes gestattet sein, in die Erörterung einzutreten
und zur sachlichen Klärung der Frage einen Beitrag zu liefern.
Die Entstehungsgeschichte der „Gebührenordnung für Nechtsanwcilte des
deutschen Reiches" ist von dem Verfasser des erwähnten Aufsatzes nicht unrichtig
erzählt worden; es ist vor allem wahr, daß in der Reichstagskommission zur
Beratung des Entwurfes unter 21 Mitgliedern 10 Anwälte sich befunden haben,
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