Die Grenzboten. Jg. 43, 1884, Zweites Quartal.Die Schutzlosigkeit der immateriellen Lebe"5güter beim Schadenersatz. gehört hatte, fiel in seinem bisherigen Wahlbezirk und dann in zwei andern Die Schutzlosigkeit der immateriellen Lebensgüter beim Schadenersatz. meer einem mit der vorstehenden Überschrift gleichlautenden Titel Gleichsam als Fortsetzung dieses Themas führt der Verfasser gegenwärtig Die Schutzlosigkeit der immateriellen Lebe»5güter beim Schadenersatz. gehört hatte, fiel in seinem bisherigen Wahlbezirk und dann in zwei andern Die Schutzlosigkeit der immateriellen Lebensgüter beim Schadenersatz. meer einem mit der vorstehenden Überschrift gleichlautenden Titel Gleichsam als Fortsetzung dieses Themas führt der Verfasser gegenwärtig <TEI> <text> <body> <div> <div n="1"> <pb facs="#f0583" corresp="http://brema.suub.uni-bremen.de/grenzboten/periodical/pageview/156164"/> <fw type="header" place="top"> Die Schutzlosigkeit der immateriellen Lebe»5güter beim Schadenersatz.</fw><lb/> <p xml:id="ID_2291" prev="#ID_2290"> gehört hatte, fiel in seinem bisherigen Wahlbezirk und dann in zwei andern<lb/> durch, weil ihm nachgewiesen worden war, daß er als Journalist sich jeder<lb/> Regierung zur Verfügung gestellt hatte; ein sehr geachteter Abgeordneter, Dr.<lb/> Kopp, erhielt von seinen Wählern (Vorstadt Mariahilf) ein Mißtrauensvotum,<lb/> weil er sich nicht verbindlich machen wollte, für die Verstaatlichung der Nord¬<lb/> bahn einzutreten, und bei der Neuwahl war von ihm keine Rede mehr, ein<lb/> Kandidat der Linken und ein Kandidat der Partei Schöncrers standen einander<lb/> gegenüber, und der letztere, welcher fast die ganze hauptstädtische Presse gegen<lb/> sich hatte, brachte es auf nahezu 1000 Stimmen gegen 1200, während Kopp<lb/> nur als Ersatzmann Kurcmdas in der inneren Stadt, dem Hauptquartier der<lb/> liberalen Bourgeoisie, in den Reichsrat gebracht werden konnte. Das sind nicht<lb/> zu unterschätzende Mahnungen, und der Prozeß würde einen viel schnelleren<lb/> Verlauf nehmen, wenn eine Zeitung existirte, die nicht kapitalistisch, nicht jüdisch,<lb/> aber auch nicht offiziös oder klerikal wäre. Mittlerweile entstehen wenigstens<lb/> Wochen- und Monatsschriften, welche, größtenteils von jüngeren Gelehrten ge¬<lb/> schrieben, für Deutschtum und Sozialreform eintreten, ohne Aussicht, sich durch<lb/> offene oder verkappte Inserate („Texteinschaltungen" euphemistisch genannt) zu<lb/> bereichern.</p><lb/> <milestone rendition="#hr" unit="section"/><lb/> </div> <div n="1"> <head> Die Schutzlosigkeit der immateriellen Lebensgüter<lb/> beim Schadenersatz.</head><lb/> <p xml:id="ID_2292"> meer einem mit der vorstehenden Überschrift gleichlautenden Titel<lb/> ist vor kurzem ein Schriftchen erschienen von or. Gustav Leh-<lb/> mann, Rechtsanwalt in Dresden. Der Verfasser ist kein ganz<lb/> unbekannter Mann. Er hat bereits im Jahre 1865 ein ähnliches<lb/> Schriftchen veröffentlicht unter dem Titel „Der Notstand der<lb/> Schädenprozesse." Mit beredten Worten legte er damals dar, daß durch die<lb/> Engherzigkeit ihrer Auffassung die Richter bei Schädenprozessen mitunter den<lb/> Wald vor lauter Bäumen nicht sehen und daß hierin eine Besserung notwendig<lb/> sei. Es hat, wie wir glauben, diese Arbeit wesentlich dazu beigetragen, daß<lb/> seitdem in vielen Gesetzen und jetzt auch in der Reichsgesetzgebung dem Richter<lb/> bei Schädenprozcssen ein weitgehendes freies Ermessen eingeräumt ist.</p><lb/> <p xml:id="ID_2293" next="#ID_2294"> Gleichsam als Fortsetzung dieses Themas führt der Verfasser gegenwärtig<lb/> aus, wie es ein Mangel unsrer Rechtsbildung sei, daß sie nur vermögensrechtliche<lb/> Schädigungen als zur Klage berechtigend anerkenne. Er vertritt mit Lebhaftigkeit</p><lb/> </div> </div> </body> </text> </TEI> [0583]
Die Schutzlosigkeit der immateriellen Lebe»5güter beim Schadenersatz.
gehört hatte, fiel in seinem bisherigen Wahlbezirk und dann in zwei andern
durch, weil ihm nachgewiesen worden war, daß er als Journalist sich jeder
Regierung zur Verfügung gestellt hatte; ein sehr geachteter Abgeordneter, Dr.
Kopp, erhielt von seinen Wählern (Vorstadt Mariahilf) ein Mißtrauensvotum,
weil er sich nicht verbindlich machen wollte, für die Verstaatlichung der Nord¬
bahn einzutreten, und bei der Neuwahl war von ihm keine Rede mehr, ein
Kandidat der Linken und ein Kandidat der Partei Schöncrers standen einander
gegenüber, und der letztere, welcher fast die ganze hauptstädtische Presse gegen
sich hatte, brachte es auf nahezu 1000 Stimmen gegen 1200, während Kopp
nur als Ersatzmann Kurcmdas in der inneren Stadt, dem Hauptquartier der
liberalen Bourgeoisie, in den Reichsrat gebracht werden konnte. Das sind nicht
zu unterschätzende Mahnungen, und der Prozeß würde einen viel schnelleren
Verlauf nehmen, wenn eine Zeitung existirte, die nicht kapitalistisch, nicht jüdisch,
aber auch nicht offiziös oder klerikal wäre. Mittlerweile entstehen wenigstens
Wochen- und Monatsschriften, welche, größtenteils von jüngeren Gelehrten ge¬
schrieben, für Deutschtum und Sozialreform eintreten, ohne Aussicht, sich durch
offene oder verkappte Inserate („Texteinschaltungen" euphemistisch genannt) zu
bereichern.
Die Schutzlosigkeit der immateriellen Lebensgüter
beim Schadenersatz.
meer einem mit der vorstehenden Überschrift gleichlautenden Titel
ist vor kurzem ein Schriftchen erschienen von or. Gustav Leh-
mann, Rechtsanwalt in Dresden. Der Verfasser ist kein ganz
unbekannter Mann. Er hat bereits im Jahre 1865 ein ähnliches
Schriftchen veröffentlicht unter dem Titel „Der Notstand der
Schädenprozesse." Mit beredten Worten legte er damals dar, daß durch die
Engherzigkeit ihrer Auffassung die Richter bei Schädenprozessen mitunter den
Wald vor lauter Bäumen nicht sehen und daß hierin eine Besserung notwendig
sei. Es hat, wie wir glauben, diese Arbeit wesentlich dazu beigetragen, daß
seitdem in vielen Gesetzen und jetzt auch in der Reichsgesetzgebung dem Richter
bei Schädenprozcssen ein weitgehendes freies Ermessen eingeräumt ist.
Gleichsam als Fortsetzung dieses Themas führt der Verfasser gegenwärtig
aus, wie es ein Mangel unsrer Rechtsbildung sei, daß sie nur vermögensrechtliche
Schädigungen als zur Klage berechtigend anerkenne. Er vertritt mit Lebhaftigkeit
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