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Die Grenzboten. Jg. 43, 1884, Zweites Quartal.

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Notizen.

souwötti'E on 8ö äewöttrs. Wir Ivünschen nur, daß die Klarheit, mit welcher das
Gros unsrer Partei die Konsequenzen der Lage zieht, auch ini Norden nachgeahmt
werde. Da wir ein Aktionsprogramm, eben das von Heidelberg, aufgestellt haben,
so wollen wir es auch durchführen; wer es billigt, und das thun die Parteien rechts
von uus, den unterstützen wir und von dem erwarten wir Unterstützung; wer es
bekämpft, den bekämpfen auch wir mit aller Macht, aus Gründen patriotischer Logik;
dieser Feind aber steht links von uus: es sind die deutschfreisinnigen Demokraten,
Je weniger von ihnen wiedergewählt werden, desto besser für das Heidelberger
Programm, desto besser für das Vaterland.


Nochmals die Berufung gegen die Urteile der Strafkammern.

Der
in der Pfingstwoche dieses Sommers zu Dresden versammelt gewesene deutsche An¬
waltstag hat sich unter andern, auch mit der Frage beschäftigt: "Wie ist die Berufung
gegen die Urteile der Strafkammer in erster Instanz zu gestalten?" Referenten waren
die Herren Rechtsanwalt Härte aus Ansbach und Rechtsanwalt und Privatdozent
Jakobi aus Berlin. Nach lebhaften Debatten wurden zum größten Teil einstimmig,
zum kleinern Teil mit überwiegender Majorität folgende Sätze angenommen:

1. Die Berufung ist ein den jetzigen Kulturverhältnissen entsprechendes, zur
Zeit unentbehrliches Mittel der Rechtsverteidigung sowie der Kontrole nud Be¬
richtigung erstinstcmzlicher Entscheidungen im Strafverfahren. 2. Beschwerden über
strafgerichtliche Irrtümer, namentlich über ungerechte und zu harte Verurteilungen
sind (vorbehaltlich der Revisions- oder Nichtigkeitsinstanz) soviel als möglich im
Wege des ordentlichen Rechtsmittels der Berufung zu erledigen. Ihre Verschiebung
auf den Gnadenweg widerspricht dem Rechtsgefühle, abgesehen davon, daß dieser
Weg regelmäßig erfolglos ist und die Verurteilung nicht beseitigt. Ihre Verweisung
auf den Weg der Wiederaufnahme des rechtskräftig geschlossenen Verfahrens ist
ungenügend und schädlich, dieser letztere Rechtsbchelf vielmehr nur zur Aushilfe
neben dem ordentlichen Rechtsmittel der Berufung zweckmäßig zu verwenden.
3. Soll die Berufnngsinstanz ihren Zweck erfüllen und segensreich wirken, so ist
sie derartig einzurichten, daß der thatsächliche Gebrauch des Rechtsmittels so wenig
als möglich erschwert, das Prüfungsrccht des Berufuugsrichters so wenig als
möglich eingeengt wird. Die Aufrechthaltung der erstinstanzlichen Urteile darf
nicht durch Erschwerung ihrer Anfechtung, sondern muß dadurch angestrebt werden,
daß die Ermittlung der materiellen Wahrheit, überzeugender Schuldbeweis, als
Voraussetzung der Strafanwendung schon in erster Instanz sichergestellt, rechtzeitige
und ausreichende Verteidigung als im Staatsinteresse liegend anerkannt, demgemäß
behandelt und thatsächlich gewährt wird. 4. Die Berufung gehört vor Strafsenate
des Oberlandcsgcrichts, nicht vor bei spor den'j den Landgerichten zu bildende Bern-
fungskammern. 5. Die Bildung auswärtiger Strafsenate für den Bezirk eines oder
mehrerer Landgerichte ist nur ausnahmsweise und nur als Notbehelf zulässig.
6. Die Verurteilung durch geteiltes Votum genügt nicht den Erfordernissen eines
überzeugenden Schuldbeweises. 7. Unter der Voraussetzung, daß die Schuldfrage
zum Nachteile des Angeklagten nur mit Einstimmigkeit entschieden werden kann,
genügt Besetzung der Strafkammern und der Strafsenate mit drei bez. fünf Mit¬
gliedern. 8. Berufung der Staatsanwaltschaft zum Nachteile eines freigesprochenen
Angeklagten ist unzulässig. Dazu ein Eventualcmtrag: 3ki. Berufung der Staats¬
anwaltschaft zum Nachteile eines freigesprochenen Angeklagten ist nur im Falle der
Beibringung neuer Beweismittel oder Thatsachen zulässig. 9. In das Sitzungs-
prvtokoll müssen auch die wesentlichen Ergebnisse der Vernehmung aufgenommen


Grenzboten 1l. 18L4, 85
Notizen.

souwötti'E on 8ö äewöttrs. Wir Ivünschen nur, daß die Klarheit, mit welcher das
Gros unsrer Partei die Konsequenzen der Lage zieht, auch ini Norden nachgeahmt
werde. Da wir ein Aktionsprogramm, eben das von Heidelberg, aufgestellt haben,
so wollen wir es auch durchführen; wer es billigt, und das thun die Parteien rechts
von uus, den unterstützen wir und von dem erwarten wir Unterstützung; wer es
bekämpft, den bekämpfen auch wir mit aller Macht, aus Gründen patriotischer Logik;
dieser Feind aber steht links von uus: es sind die deutschfreisinnigen Demokraten,
Je weniger von ihnen wiedergewählt werden, desto besser für das Heidelberger
Programm, desto besser für das Vaterland.


Nochmals die Berufung gegen die Urteile der Strafkammern.

Der
in der Pfingstwoche dieses Sommers zu Dresden versammelt gewesene deutsche An¬
waltstag hat sich unter andern, auch mit der Frage beschäftigt: „Wie ist die Berufung
gegen die Urteile der Strafkammer in erster Instanz zu gestalten?" Referenten waren
die Herren Rechtsanwalt Härte aus Ansbach und Rechtsanwalt und Privatdozent
Jakobi aus Berlin. Nach lebhaften Debatten wurden zum größten Teil einstimmig,
zum kleinern Teil mit überwiegender Majorität folgende Sätze angenommen:

1. Die Berufung ist ein den jetzigen Kulturverhältnissen entsprechendes, zur
Zeit unentbehrliches Mittel der Rechtsverteidigung sowie der Kontrole nud Be¬
richtigung erstinstcmzlicher Entscheidungen im Strafverfahren. 2. Beschwerden über
strafgerichtliche Irrtümer, namentlich über ungerechte und zu harte Verurteilungen
sind (vorbehaltlich der Revisions- oder Nichtigkeitsinstanz) soviel als möglich im
Wege des ordentlichen Rechtsmittels der Berufung zu erledigen. Ihre Verschiebung
auf den Gnadenweg widerspricht dem Rechtsgefühle, abgesehen davon, daß dieser
Weg regelmäßig erfolglos ist und die Verurteilung nicht beseitigt. Ihre Verweisung
auf den Weg der Wiederaufnahme des rechtskräftig geschlossenen Verfahrens ist
ungenügend und schädlich, dieser letztere Rechtsbchelf vielmehr nur zur Aushilfe
neben dem ordentlichen Rechtsmittel der Berufung zweckmäßig zu verwenden.
3. Soll die Berufnngsinstanz ihren Zweck erfüllen und segensreich wirken, so ist
sie derartig einzurichten, daß der thatsächliche Gebrauch des Rechtsmittels so wenig
als möglich erschwert, das Prüfungsrccht des Berufuugsrichters so wenig als
möglich eingeengt wird. Die Aufrechthaltung der erstinstanzlichen Urteile darf
nicht durch Erschwerung ihrer Anfechtung, sondern muß dadurch angestrebt werden,
daß die Ermittlung der materiellen Wahrheit, überzeugender Schuldbeweis, als
Voraussetzung der Strafanwendung schon in erster Instanz sichergestellt, rechtzeitige
und ausreichende Verteidigung als im Staatsinteresse liegend anerkannt, demgemäß
behandelt und thatsächlich gewährt wird. 4. Die Berufung gehört vor Strafsenate
des Oberlandcsgcrichts, nicht vor bei spor den'j den Landgerichten zu bildende Bern-
fungskammern. 5. Die Bildung auswärtiger Strafsenate für den Bezirk eines oder
mehrerer Landgerichte ist nur ausnahmsweise und nur als Notbehelf zulässig.
6. Die Verurteilung durch geteiltes Votum genügt nicht den Erfordernissen eines
überzeugenden Schuldbeweises. 7. Unter der Voraussetzung, daß die Schuldfrage
zum Nachteile des Angeklagten nur mit Einstimmigkeit entschieden werden kann,
genügt Besetzung der Strafkammern und der Strafsenate mit drei bez. fünf Mit¬
gliedern. 8. Berufung der Staatsanwaltschaft zum Nachteile eines freigesprochenen
Angeklagten ist unzulässig. Dazu ein Eventualcmtrag: 3ki. Berufung der Staats¬
anwaltschaft zum Nachteile eines freigesprochenen Angeklagten ist nur im Falle der
Beibringung neuer Beweismittel oder Thatsachen zulässig. 9. In das Sitzungs-
prvtokoll müssen auch die wesentlichen Ergebnisse der Vernehmung aufgenommen


Grenzboten 1l. 18L4, 85
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Zitationshilfe: Die Grenzboten. Jg. 43, 1884, Zweites Quartal, S. . In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/grenzboten_341839_158166/681>, abgerufen am 02.05.2024.