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Die Grenzboten. Jg. 44, 1885, Erstes Quartal.

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Kranken- und Unfallversicherung in der Seeschiffahrt.

derselben, wenn die Art der Krankheit oder Verletzung Anforderungen an
die Behandlung oder Verpflegung stellt, denen in der Familie nicht genügt
werden kann;

2. für sonstige Kranke oder Verunglückte in allen Fällen.

Für die Zeit der Verpflegung in dem Krankenhause steht den Angehörigen
eine Rente (s. u.) insoweit zu, als sie ans dieselbe im Falle des Todes des Er¬
krankten oder Verletzten einen Anspruch habe" würden.


L.

Dauert die Erwerbsunfähigkeit länger als dreizehn Wochen, so tritt von nun
an eine Rente sein^.

Die Rente ist entweder nach dem für den Grad des Betreffenden festgesetzten
Satze zu berechnen oder unter Zugrundelegung desjenigen Arbeitsverdienstes zu
bemessen, den der Erkrankte oder Verletzte während der letzten sechs Monate seines
Dienstes als Heuer durchschnittlich für den Monat, sowie unter Berücksichtigung
des für Beköstigung ze. zu berechnenden Zuschlages bezogen hat, wobei der
2000 Mark jährlich übersteigende Betrag nur mit einem Drittel zum Ansatz gelangt.
War der Betreffende in seiner Stellung nicht sechs Monate von dem Tage der
Erkrankung bez. der Verwundung an gerechnet, so ist die zuletzt bezogene Monats¬
heuer mit sechs zu multipliziren.

Die Rente beträgt:
im Falle völliger Erwerbsunfähigkeit für die Dauer derselben 66^ Prozent
des Arbeitsverdienstes;
b) im Falle teilweiser Erwerbsunfähigkeit für die Dauer derselben einen Bruch¬
teil der Reute unter welche nach dem Maße der verbliebenen Erwerbs¬
fähigkeit zu bemessen ist.

1).

Im Falle des Ablebens eines Schiffmannes in nachweislicher Folge von Er¬
krankung während der Dauer des Arbeitsverhältnisses oder als Folge von Ver¬
letzung ist außerdem zu leisten:

1. als Ersatz der Begräbniskosten --- sofern das Ableben in der Heimat
stattgefunden hat -- ein einmaliger Mouatsverdienst, jedoch mindestens
dreißig Mark;
2. der volle Ersatz der vom Rheder bez. Schiffer bestrittenen Bestattungs¬
kosten -- sofern das Ableben an einem fremden Platze stattgefunden hat;
3. eine den Hinterbliebenen des Verstorbenen vom Todestage an zu ge¬
währende Rente.

Diese Rente beträgt:

für die Witwe des Verstorbenen bis zu deren Tode oder Wiederverhei¬
ratung 20 Prozent, für jedes Hinterbliebene vaterlose Kind bis zu dessen
zurückgelegten!, fünfzehnten Lebensjahre 15 Prozent und, wenn das Kind
auch mutterlos ist oder wird, 20 Prozent des jährlichen Arbeitsverdienstes-

g,

Die Renten der Wittwe und der Kinder dürfen zusammen 60 Prozent
des Arbeitsverdienstes nicht übersteigen; ergiebt sich ein höherer Betrag, so
werden die einzelnen Renten im gleichen Verhältnis gekürzt.

Im Falle der Wiederverheiratung erhält die Witwe den dreifachen Be¬
trag ihrer Jahresrente als Abfindung.


Kranken- und Unfallversicherung in der Seeschiffahrt.

derselben, wenn die Art der Krankheit oder Verletzung Anforderungen an
die Behandlung oder Verpflegung stellt, denen in der Familie nicht genügt
werden kann;

2. für sonstige Kranke oder Verunglückte in allen Fällen.

Für die Zeit der Verpflegung in dem Krankenhause steht den Angehörigen
eine Rente (s. u.) insoweit zu, als sie ans dieselbe im Falle des Todes des Er¬
krankten oder Verletzten einen Anspruch habe» würden.


L.

Dauert die Erwerbsunfähigkeit länger als dreizehn Wochen, so tritt von nun
an eine Rente sein^.

Die Rente ist entweder nach dem für den Grad des Betreffenden festgesetzten
Satze zu berechnen oder unter Zugrundelegung desjenigen Arbeitsverdienstes zu
bemessen, den der Erkrankte oder Verletzte während der letzten sechs Monate seines
Dienstes als Heuer durchschnittlich für den Monat, sowie unter Berücksichtigung
des für Beköstigung ze. zu berechnenden Zuschlages bezogen hat, wobei der
2000 Mark jährlich übersteigende Betrag nur mit einem Drittel zum Ansatz gelangt.
War der Betreffende in seiner Stellung nicht sechs Monate von dem Tage der
Erkrankung bez. der Verwundung an gerechnet, so ist die zuletzt bezogene Monats¬
heuer mit sechs zu multipliziren.

Die Rente beträgt:
im Falle völliger Erwerbsunfähigkeit für die Dauer derselben 66^ Prozent
des Arbeitsverdienstes;
b) im Falle teilweiser Erwerbsunfähigkeit für die Dauer derselben einen Bruch¬
teil der Reute unter welche nach dem Maße der verbliebenen Erwerbs¬
fähigkeit zu bemessen ist.

1).

Im Falle des Ablebens eines Schiffmannes in nachweislicher Folge von Er¬
krankung während der Dauer des Arbeitsverhältnisses oder als Folge von Ver¬
letzung ist außerdem zu leisten:

1. als Ersatz der Begräbniskosten -— sofern das Ableben in der Heimat
stattgefunden hat — ein einmaliger Mouatsverdienst, jedoch mindestens
dreißig Mark;
2. der volle Ersatz der vom Rheder bez. Schiffer bestrittenen Bestattungs¬
kosten — sofern das Ableben an einem fremden Platze stattgefunden hat;
3. eine den Hinterbliebenen des Verstorbenen vom Todestage an zu ge¬
währende Rente.

Diese Rente beträgt:

für die Witwe des Verstorbenen bis zu deren Tode oder Wiederverhei¬
ratung 20 Prozent, für jedes Hinterbliebene vaterlose Kind bis zu dessen
zurückgelegten!, fünfzehnten Lebensjahre 15 Prozent und, wenn das Kind
auch mutterlos ist oder wird, 20 Prozent des jährlichen Arbeitsverdienstes-

g,

Die Renten der Wittwe und der Kinder dürfen zusammen 60 Prozent
des Arbeitsverdienstes nicht übersteigen; ergiebt sich ein höherer Betrag, so
werden die einzelnen Renten im gleichen Verhältnis gekürzt.

Im Falle der Wiederverheiratung erhält die Witwe den dreifachen Be¬
trag ihrer Jahresrente als Abfindung.


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[0628] Kranken- und Unfallversicherung in der Seeschiffahrt. derselben, wenn die Art der Krankheit oder Verletzung Anforderungen an die Behandlung oder Verpflegung stellt, denen in der Familie nicht genügt werden kann; 2. für sonstige Kranke oder Verunglückte in allen Fällen. Für die Zeit der Verpflegung in dem Krankenhause steht den Angehörigen eine Rente (s. u.) insoweit zu, als sie ans dieselbe im Falle des Todes des Er¬ krankten oder Verletzten einen Anspruch habe» würden. L. Dauert die Erwerbsunfähigkeit länger als dreizehn Wochen, so tritt von nun an eine Rente sein^. Die Rente ist entweder nach dem für den Grad des Betreffenden festgesetzten Satze zu berechnen oder unter Zugrundelegung desjenigen Arbeitsverdienstes zu bemessen, den der Erkrankte oder Verletzte während der letzten sechs Monate seines Dienstes als Heuer durchschnittlich für den Monat, sowie unter Berücksichtigung des für Beköstigung ze. zu berechnenden Zuschlages bezogen hat, wobei der 2000 Mark jährlich übersteigende Betrag nur mit einem Drittel zum Ansatz gelangt. War der Betreffende in seiner Stellung nicht sechs Monate von dem Tage der Erkrankung bez. der Verwundung an gerechnet, so ist die zuletzt bezogene Monats¬ heuer mit sechs zu multipliziren. Die Rente beträgt: im Falle völliger Erwerbsunfähigkeit für die Dauer derselben 66^ Prozent des Arbeitsverdienstes; b) im Falle teilweiser Erwerbsunfähigkeit für die Dauer derselben einen Bruch¬ teil der Reute unter welche nach dem Maße der verbliebenen Erwerbs¬ fähigkeit zu bemessen ist. 1). Im Falle des Ablebens eines Schiffmannes in nachweislicher Folge von Er¬ krankung während der Dauer des Arbeitsverhältnisses oder als Folge von Ver¬ letzung ist außerdem zu leisten: 1. als Ersatz der Begräbniskosten -— sofern das Ableben in der Heimat stattgefunden hat — ein einmaliger Mouatsverdienst, jedoch mindestens dreißig Mark; 2. der volle Ersatz der vom Rheder bez. Schiffer bestrittenen Bestattungs¬ kosten — sofern das Ableben an einem fremden Platze stattgefunden hat; 3. eine den Hinterbliebenen des Verstorbenen vom Todestage an zu ge¬ währende Rente. Diese Rente beträgt: für die Witwe des Verstorbenen bis zu deren Tode oder Wiederverhei¬ ratung 20 Prozent, für jedes Hinterbliebene vaterlose Kind bis zu dessen zurückgelegten!, fünfzehnten Lebensjahre 15 Prozent und, wenn das Kind auch mutterlos ist oder wird, 20 Prozent des jährlichen Arbeitsverdienstes- g, Die Renten der Wittwe und der Kinder dürfen zusammen 60 Prozent des Arbeitsverdienstes nicht übersteigen; ergiebt sich ein höherer Betrag, so werden die einzelnen Renten im gleichen Verhältnis gekürzt. Im Falle der Wiederverheiratung erhält die Witwe den dreifachen Be¬ trag ihrer Jahresrente als Abfindung.

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Zitationshilfe: Die Grenzboten. Jg. 44, 1885, Erstes Quartal, S. . In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/grenzboten_341841_194675/628>, abgerufen am 01.05.2024.