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Die Grenzboten. Jg. 45, 1886, Viertes Quartal.

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Notizen,

der Julien den Mehlsnck einhändigte, höflichst grüßte, wieder aufstieg und
davonrollte.

Na, das ja ist eine neue Art, Botengänge zu besorgen! riefen die erstaunten
Geschwister.

Brennhold hat uns aufgeladen, sagte Julie kurz und ging mit ihrem
Sacke ins Haus.

Anton berichtete ausführlicher, der Fabrikherr sei ihnen in Rummclshausen
begegnet und habe sie auf die zuvorkommendste Weise ersucht, von seinem
Wagen Gebrauch zu machen. Wir nahmen das Anerbieten uiitVergnngen an.
""

Der Wahrheit gemäß hätte er "ich statt "wir sagen müssen.

(Fortsetzung folgt.)




Notizen.

Erwiederung. In Ur. 44 dieser Zeitschrift erweist mir ein ungenannter
Kollege die Ehre, sich eingehend mit meinem kürzlich abgedruckten Aufsatz über
Schwur- und Schöffengerichte zu beschäftigen. Seine Ausführungen wenden sich
hauptsächlich gegen meine Verteidigung der Schöffengerichte. Es sei mir gestattet,
folgendes wenige darauf zu erwiedern.

1. Man kann ein ganz guter Jurist und vermöge seines gesunden Menschen¬
verstandes auch ganz gut in der Lage sein, die Mehrzahl oder alle zur Aburteilung
gelangenden Fälle selbständig zu entscheiden, und doch schadet es nichts, wenn man
zu dem eignen Urteil noch das von andern Personen, auch von Nichtjuristen, hinzu-
ninnnt. Die ganze kollegiale Gerichtsverfassung unsrer höhern Instanzen beruht
darauf, daß durch Zusanunenwirken mehrerer Personen ein richtigeres Urteil gefunden
wird, als wenn mir ein Einzelner, sei er anch noch so tüchtig und gescheit, die
Entscheidung fällt. Ans diesen: Gesichtspunkte erscheint die Heranziehung der Laien
zur Rechtsprechung in Strafsachen, bei denen vielfach neben den juristischen sittliche,
philosophische und praktische Momente mitwirken, als ein zweifelloser Fortschritt.
Die Juristerei allein thuts nicht in solchen Dingen. Lummum sunmM injuria.
Die Beteiligung der Laien an der Rechtsprechung erscheint daher als geeignetes
Mittel, allzu einseitiger juristischer Behandlung der Strafsachen ein Gegengewicht
zu geben. Jedenfalls wird die Mehrzahl der Richter die nichtjnristischcn Momente,
die bei der Entscheidung eines Straffalles erwogen werden müssen, mehr eingedenk
sein, wenn sie mit Laien zusammen arbeiten, als wenn das nicht der Fall ist.

2. Mau kann aber auch davon halten, was man will, die Heranziehung der
Laien zur Rechtsprechung ist eine Thatsache, mit der gerechnet werden muß. Die
Frage ist heutzutage nicht mehr, ob Juristengerichte oder nicht, sondern uur, welche
Form der Beteiligung der Laien gegeben werden soll. In meinem Aufsatze wird
daher von vornherein diese Beteiligung als selbstverständlich vorausgesetzt und nur
ausgeführt, daß die Heranziehung der Nichtjuristen in der Form der Schöffengerichte
den Erfordernissen einer guten Rechtsprechung in ehr Rechnung trage, als in der
Form der Schwurgerichte.

3. Daß die heutigen Schöffengerichte verbesserungsbedürftig sind, habe ich aus¬
drücklich hervorgehoben. Aber daß sie de" Namen Komödie verdienen, ist -- nehmen
Sie mir es nicht übel, Herr Kollege -- nicht wahr. Fangen Sie nur einmal die
Sache so an, wie ich es mir zu thun vorgenommen und wie ich es bis jetzt durch¬
geführt habe. Ich halte mich bei der Beratung des Urteils streng an die Prozeß-


Notizen,

der Julien den Mehlsnck einhändigte, höflichst grüßte, wieder aufstieg und
davonrollte.

Na, das ja ist eine neue Art, Botengänge zu besorgen! riefen die erstaunten
Geschwister.

Brennhold hat uns aufgeladen, sagte Julie kurz und ging mit ihrem
Sacke ins Haus.

Anton berichtete ausführlicher, der Fabrikherr sei ihnen in Rummclshausen
begegnet und habe sie auf die zuvorkommendste Weise ersucht, von seinem
Wagen Gebrauch zu machen. Wir nahmen das Anerbieten uiitVergnngen an.
""

Der Wahrheit gemäß hätte er „ich statt „wir sagen müssen.

(Fortsetzung folgt.)




Notizen.

Erwiederung. In Ur. 44 dieser Zeitschrift erweist mir ein ungenannter
Kollege die Ehre, sich eingehend mit meinem kürzlich abgedruckten Aufsatz über
Schwur- und Schöffengerichte zu beschäftigen. Seine Ausführungen wenden sich
hauptsächlich gegen meine Verteidigung der Schöffengerichte. Es sei mir gestattet,
folgendes wenige darauf zu erwiedern.

1. Man kann ein ganz guter Jurist und vermöge seines gesunden Menschen¬
verstandes auch ganz gut in der Lage sein, die Mehrzahl oder alle zur Aburteilung
gelangenden Fälle selbständig zu entscheiden, und doch schadet es nichts, wenn man
zu dem eignen Urteil noch das von andern Personen, auch von Nichtjuristen, hinzu-
ninnnt. Die ganze kollegiale Gerichtsverfassung unsrer höhern Instanzen beruht
darauf, daß durch Zusanunenwirken mehrerer Personen ein richtigeres Urteil gefunden
wird, als wenn mir ein Einzelner, sei er anch noch so tüchtig und gescheit, die
Entscheidung fällt. Ans diesen: Gesichtspunkte erscheint die Heranziehung der Laien
zur Rechtsprechung in Strafsachen, bei denen vielfach neben den juristischen sittliche,
philosophische und praktische Momente mitwirken, als ein zweifelloser Fortschritt.
Die Juristerei allein thuts nicht in solchen Dingen. Lummum sunmM injuria.
Die Beteiligung der Laien an der Rechtsprechung erscheint daher als geeignetes
Mittel, allzu einseitiger juristischer Behandlung der Strafsachen ein Gegengewicht
zu geben. Jedenfalls wird die Mehrzahl der Richter die nichtjnristischcn Momente,
die bei der Entscheidung eines Straffalles erwogen werden müssen, mehr eingedenk
sein, wenn sie mit Laien zusammen arbeiten, als wenn das nicht der Fall ist.

2. Mau kann aber auch davon halten, was man will, die Heranziehung der
Laien zur Rechtsprechung ist eine Thatsache, mit der gerechnet werden muß. Die
Frage ist heutzutage nicht mehr, ob Juristengerichte oder nicht, sondern uur, welche
Form der Beteiligung der Laien gegeben werden soll. In meinem Aufsatze wird
daher von vornherein diese Beteiligung als selbstverständlich vorausgesetzt und nur
ausgeführt, daß die Heranziehung der Nichtjuristen in der Form der Schöffengerichte
den Erfordernissen einer guten Rechtsprechung in ehr Rechnung trage, als in der
Form der Schwurgerichte.

3. Daß die heutigen Schöffengerichte verbesserungsbedürftig sind, habe ich aus¬
drücklich hervorgehoben. Aber daß sie de» Namen Komödie verdienen, ist — nehmen
Sie mir es nicht übel, Herr Kollege — nicht wahr. Fangen Sie nur einmal die
Sache so an, wie ich es mir zu thun vorgenommen und wie ich es bis jetzt durch¬
geführt habe. Ich halte mich bei der Beratung des Urteils streng an die Prozeß-


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[0453] Notizen, der Julien den Mehlsnck einhändigte, höflichst grüßte, wieder aufstieg und davonrollte. Na, das ja ist eine neue Art, Botengänge zu besorgen! riefen die erstaunten Geschwister. Brennhold hat uns aufgeladen, sagte Julie kurz und ging mit ihrem Sacke ins Haus. Anton berichtete ausführlicher, der Fabrikherr sei ihnen in Rummclshausen begegnet und habe sie auf die zuvorkommendste Weise ersucht, von seinem Wagen Gebrauch zu machen. Wir nahmen das Anerbieten uiitVergnngen an. "" Der Wahrheit gemäß hätte er „ich statt „wir sagen müssen. (Fortsetzung folgt.) Notizen. Erwiederung. In Ur. 44 dieser Zeitschrift erweist mir ein ungenannter Kollege die Ehre, sich eingehend mit meinem kürzlich abgedruckten Aufsatz über Schwur- und Schöffengerichte zu beschäftigen. Seine Ausführungen wenden sich hauptsächlich gegen meine Verteidigung der Schöffengerichte. Es sei mir gestattet, folgendes wenige darauf zu erwiedern. 1. Man kann ein ganz guter Jurist und vermöge seines gesunden Menschen¬ verstandes auch ganz gut in der Lage sein, die Mehrzahl oder alle zur Aburteilung gelangenden Fälle selbständig zu entscheiden, und doch schadet es nichts, wenn man zu dem eignen Urteil noch das von andern Personen, auch von Nichtjuristen, hinzu- ninnnt. Die ganze kollegiale Gerichtsverfassung unsrer höhern Instanzen beruht darauf, daß durch Zusanunenwirken mehrerer Personen ein richtigeres Urteil gefunden wird, als wenn mir ein Einzelner, sei er anch noch so tüchtig und gescheit, die Entscheidung fällt. Ans diesen: Gesichtspunkte erscheint die Heranziehung der Laien zur Rechtsprechung in Strafsachen, bei denen vielfach neben den juristischen sittliche, philosophische und praktische Momente mitwirken, als ein zweifelloser Fortschritt. Die Juristerei allein thuts nicht in solchen Dingen. Lummum sunmM injuria. Die Beteiligung der Laien an der Rechtsprechung erscheint daher als geeignetes Mittel, allzu einseitiger juristischer Behandlung der Strafsachen ein Gegengewicht zu geben. Jedenfalls wird die Mehrzahl der Richter die nichtjnristischcn Momente, die bei der Entscheidung eines Straffalles erwogen werden müssen, mehr eingedenk sein, wenn sie mit Laien zusammen arbeiten, als wenn das nicht der Fall ist. 2. Mau kann aber auch davon halten, was man will, die Heranziehung der Laien zur Rechtsprechung ist eine Thatsache, mit der gerechnet werden muß. Die Frage ist heutzutage nicht mehr, ob Juristengerichte oder nicht, sondern uur, welche Form der Beteiligung der Laien gegeben werden soll. In meinem Aufsatze wird daher von vornherein diese Beteiligung als selbstverständlich vorausgesetzt und nur ausgeführt, daß die Heranziehung der Nichtjuristen in der Form der Schöffengerichte den Erfordernissen einer guten Rechtsprechung in ehr Rechnung trage, als in der Form der Schwurgerichte. 3. Daß die heutigen Schöffengerichte verbesserungsbedürftig sind, habe ich aus¬ drücklich hervorgehoben. Aber daß sie de» Namen Komödie verdienen, ist — nehmen Sie mir es nicht übel, Herr Kollege — nicht wahr. Fangen Sie nur einmal die Sache so an, wie ich es mir zu thun vorgenommen und wie ich es bis jetzt durch¬ geführt habe. Ich halte mich bei der Beratung des Urteils streng an die Prozeß-

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Zitationshilfe: Die Grenzboten. Jg. 45, 1886, Viertes Quartal, S. . In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/grenzboten_341843_199353/453>, abgerufen am 29.04.2024.