Anmelden (DTAQ) DWDS     dlexDB     CLARIN-D

Die Grenzboten. Jg. 46, 1887, Viertes Vierteljahr.

Bild:
<< vorherige Seite
Kleinere Mitteilungen.

vom Reichsgerichte bis zum Schöffengericht, dem ja auch durch Ueberweisung Von¬
seiten der Strafkammern z, B. Beleidigungsstrafsachen gegen Preßcrzcugnisse über¬
wiesen werden können und thatsächlich nicht selten überwiesen werden, entweder
ihrer Aufgabe nicht gewachsen seien oder ihre Pflicht nicht erfüllt hätten. Daß die
deutschen Richter der Aufgabe nicht gewachsen seien, Preß- und politische Straf¬
sachen abzuurteilen, wird selbst von der äußersten Linken nicht behauptet. Es bleibt
also nur der Vorwurf der Nichterfüllung der Pflicht, d. h. im vorliegenden Falle
wohl des Mangels an Unparteilichkeit. Nun ist es ja von jeher ein beliebtes
Mittel der Oppositionsparteien gewesen, die sich ihrer ganzen Stellung nach nicht
selten auf dem Gebiete der Gesetzeswidrigkeiten bewegen, dann, wenn einer ihrer
Angehörigen wegen Gesetzesübertretung verurteilt worden ist, über Parteilichkeit
des verurteilenden Gerichts zu klagen, aber in neuester Zeit sind von einer ge¬
wissen Seite diese Klagen in ein bestimmtes System gebracht worden. Man
will vorsätzlich dem außerhalb der Juristenwelt stehenden Volke den Glauben
beibringen, als seien unsre Richter den Einflüssen der Regierungen in einer ihre
Pflicht verletzenden Weise zugänglich. Und das geschieht in einem Lande, dessen
Rechtsprechung und Unabhängigkeit der Justiz mit größern Bürgschaften umgeben ist
als irgendwo andres. Nicht die Richter sind für die allerdings nicht seltenen
Verurteilungen in solchen Fällen verantwortlich zu machen, sondern die, welche die
Strafthaten begehen und damit zeigen, daß sie die unter Mitwirkung des Volkes
gegebenen Gesetze selbst uicht achten. Oder will man vielleicht das Schwurgericht
in Frankfurt a. M. für den Tod Lichtes, das Reichsgericht für die Verurteilung
Ncves verantwortlich machen? Waren sie es nicht vielmehr selbst, die durch Ver¬
achtung unsrer Gesetze und offne Auflehnung dagegen die bekannten Folgen für
sich herbeiführten? Aber man kann so leicht das Ansehen der Staatsgewalt
untergraben, wenn man die Gerichte herabsetzt; es findet sich immer eine große
Anzahl Menschen, die Unrecht erlitten zu haben glauben, und dann kann man von
den Gerichten zu etwas anderm übergehen. Wir wiederholen, es liegt System in
der Sache, und deshalb ist der dcutschfreisinnige Antrag einer gewissen Beachtung,
die er an sich uicht verdiente, wert, nicht der, die ihm die Partei schenkt, der er
nur Mittel zum Zweck ist, sondern der, daß man daraus aufs neue Anlaß nimmt,
die fortwährenden Hetzereien gegen unsre Gerichte und ihre Unparteilichkeit in
ihrem wahren Lichte zu zeigen und ihre wahren Beweggründe aufzudecken.




Zur agrarischen Bewegung.

Wer die "Sozialen Probleme" von Henry
George gelesen und den Bestrebungen der deutschen Landliga aufmerksam gefolgt ist,
wird gern von einem Gesetzentwurfe Kenntnis nehmen, den die französische radikale
Partei unter Führung Clemencecms in diesem Herbst aufgestellt hat. Der Pariser
v0i-r<zsxonÄg.ut vom 26. September 1887 berichtet darüber im wesentlichen folgendes.

Das Recht der gesetzlichen Erbfolge (ohne letztwillige Verfügung des Erb¬
lassers) soll sür die Seitenlinie völlig aufgehoben werden. Der Staat tritt in
Ermangelung von Vorfahren oder Nachkommen als Gesamterbe ein. Die Lände¬
reien, die auf diese Weise in seine Hand gelangen, müssen in Loosen von fünf
Hektaren gegen Meistgebot und fünfundzwanzig Jahreszahlungen veräußert werden,
können auch nur durch "Bürger," welche noch nicht fünf Hektaren besitzen, erstanden
werden und immer nur unter der Bedingung des "Rückenbesitzcs." Sie können
deshalb auch nicht verpachtet und immer nur unter den gleichen Bedingungen
weiter verkauft werden. Gewerbliche Liegenschaften und Kapitalien gehen an Ar¬
beitergenossenschaften über. Das Recht der letztwilligen Verfügung wird thatsächlich


Kleinere Mitteilungen.

vom Reichsgerichte bis zum Schöffengericht, dem ja auch durch Ueberweisung Von¬
seiten der Strafkammern z, B. Beleidigungsstrafsachen gegen Preßcrzcugnisse über¬
wiesen werden können und thatsächlich nicht selten überwiesen werden, entweder
ihrer Aufgabe nicht gewachsen seien oder ihre Pflicht nicht erfüllt hätten. Daß die
deutschen Richter der Aufgabe nicht gewachsen seien, Preß- und politische Straf¬
sachen abzuurteilen, wird selbst von der äußersten Linken nicht behauptet. Es bleibt
also nur der Vorwurf der Nichterfüllung der Pflicht, d. h. im vorliegenden Falle
wohl des Mangels an Unparteilichkeit. Nun ist es ja von jeher ein beliebtes
Mittel der Oppositionsparteien gewesen, die sich ihrer ganzen Stellung nach nicht
selten auf dem Gebiete der Gesetzeswidrigkeiten bewegen, dann, wenn einer ihrer
Angehörigen wegen Gesetzesübertretung verurteilt worden ist, über Parteilichkeit
des verurteilenden Gerichts zu klagen, aber in neuester Zeit sind von einer ge¬
wissen Seite diese Klagen in ein bestimmtes System gebracht worden. Man
will vorsätzlich dem außerhalb der Juristenwelt stehenden Volke den Glauben
beibringen, als seien unsre Richter den Einflüssen der Regierungen in einer ihre
Pflicht verletzenden Weise zugänglich. Und das geschieht in einem Lande, dessen
Rechtsprechung und Unabhängigkeit der Justiz mit größern Bürgschaften umgeben ist
als irgendwo andres. Nicht die Richter sind für die allerdings nicht seltenen
Verurteilungen in solchen Fällen verantwortlich zu machen, sondern die, welche die
Strafthaten begehen und damit zeigen, daß sie die unter Mitwirkung des Volkes
gegebenen Gesetze selbst uicht achten. Oder will man vielleicht das Schwurgericht
in Frankfurt a. M. für den Tod Lichtes, das Reichsgericht für die Verurteilung
Ncves verantwortlich machen? Waren sie es nicht vielmehr selbst, die durch Ver¬
achtung unsrer Gesetze und offne Auflehnung dagegen die bekannten Folgen für
sich herbeiführten? Aber man kann so leicht das Ansehen der Staatsgewalt
untergraben, wenn man die Gerichte herabsetzt; es findet sich immer eine große
Anzahl Menschen, die Unrecht erlitten zu haben glauben, und dann kann man von
den Gerichten zu etwas anderm übergehen. Wir wiederholen, es liegt System in
der Sache, und deshalb ist der dcutschfreisinnige Antrag einer gewissen Beachtung,
die er an sich uicht verdiente, wert, nicht der, die ihm die Partei schenkt, der er
nur Mittel zum Zweck ist, sondern der, daß man daraus aufs neue Anlaß nimmt,
die fortwährenden Hetzereien gegen unsre Gerichte und ihre Unparteilichkeit in
ihrem wahren Lichte zu zeigen und ihre wahren Beweggründe aufzudecken.




Zur agrarischen Bewegung.

Wer die „Sozialen Probleme" von Henry
George gelesen und den Bestrebungen der deutschen Landliga aufmerksam gefolgt ist,
wird gern von einem Gesetzentwurfe Kenntnis nehmen, den die französische radikale
Partei unter Führung Clemencecms in diesem Herbst aufgestellt hat. Der Pariser
v0i-r<zsxonÄg.ut vom 26. September 1887 berichtet darüber im wesentlichen folgendes.

Das Recht der gesetzlichen Erbfolge (ohne letztwillige Verfügung des Erb¬
lassers) soll sür die Seitenlinie völlig aufgehoben werden. Der Staat tritt in
Ermangelung von Vorfahren oder Nachkommen als Gesamterbe ein. Die Lände¬
reien, die auf diese Weise in seine Hand gelangen, müssen in Loosen von fünf
Hektaren gegen Meistgebot und fünfundzwanzig Jahreszahlungen veräußert werden,
können auch nur durch „Bürger," welche noch nicht fünf Hektaren besitzen, erstanden
werden und immer nur unter der Bedingung des „Rückenbesitzcs." Sie können
deshalb auch nicht verpachtet und immer nur unter den gleichen Bedingungen
weiter verkauft werden. Gewerbliche Liegenschaften und Kapitalien gehen an Ar¬
beitergenossenschaften über. Das Recht der letztwilligen Verfügung wird thatsächlich


<TEI>
  <text>
    <body>
      <div>
        <div n="1">
          <div n="2">
            <pb facs="#f0612" corresp="http://brema.suub.uni-bremen.de/grenzboten/periodical/pageview/202041"/>
            <fw type="header" place="top"> Kleinere Mitteilungen.</fw><lb/>
            <p xml:id="ID_1773" prev="#ID_1772"> vom Reichsgerichte bis zum Schöffengericht, dem ja auch durch Ueberweisung Von¬<lb/>
seiten der Strafkammern z, B. Beleidigungsstrafsachen gegen Preßcrzcugnisse über¬<lb/>
wiesen werden können und thatsächlich nicht selten überwiesen werden, entweder<lb/>
ihrer Aufgabe nicht gewachsen seien oder ihre Pflicht nicht erfüllt hätten. Daß die<lb/>
deutschen Richter der Aufgabe nicht gewachsen seien, Preß- und politische Straf¬<lb/>
sachen abzuurteilen, wird selbst von der äußersten Linken nicht behauptet. Es bleibt<lb/>
also nur der Vorwurf der Nichterfüllung der Pflicht, d. h. im vorliegenden Falle<lb/>
wohl des Mangels an Unparteilichkeit. Nun ist es ja von jeher ein beliebtes<lb/>
Mittel der Oppositionsparteien gewesen, die sich ihrer ganzen Stellung nach nicht<lb/>
selten auf dem Gebiete der Gesetzeswidrigkeiten bewegen, dann, wenn einer ihrer<lb/>
Angehörigen wegen Gesetzesübertretung verurteilt worden ist, über Parteilichkeit<lb/>
des verurteilenden Gerichts zu klagen, aber in neuester Zeit sind von einer ge¬<lb/>
wissen Seite diese Klagen in ein bestimmtes System gebracht worden. Man<lb/>
will vorsätzlich dem außerhalb der Juristenwelt stehenden Volke den Glauben<lb/>
beibringen, als seien unsre Richter den Einflüssen der Regierungen in einer ihre<lb/>
Pflicht verletzenden Weise zugänglich. Und das geschieht in einem Lande, dessen<lb/>
Rechtsprechung und Unabhängigkeit der Justiz mit größern Bürgschaften umgeben ist<lb/>
als irgendwo andres. Nicht die Richter sind für die allerdings nicht seltenen<lb/>
Verurteilungen in solchen Fällen verantwortlich zu machen, sondern die, welche die<lb/>
Strafthaten begehen und damit zeigen, daß sie die unter Mitwirkung des Volkes<lb/>
gegebenen Gesetze selbst uicht achten. Oder will man vielleicht das Schwurgericht<lb/>
in Frankfurt a. M. für den Tod Lichtes, das Reichsgericht für die Verurteilung<lb/>
Ncves verantwortlich machen? Waren sie es nicht vielmehr selbst, die durch Ver¬<lb/>
achtung unsrer Gesetze und offne Auflehnung dagegen die bekannten Folgen für<lb/>
sich herbeiführten? Aber man kann so leicht das Ansehen der Staatsgewalt<lb/>
untergraben, wenn man die Gerichte herabsetzt; es findet sich immer eine große<lb/>
Anzahl Menschen, die Unrecht erlitten zu haben glauben, und dann kann man von<lb/>
den Gerichten zu etwas anderm übergehen. Wir wiederholen, es liegt System in<lb/>
der Sache, und deshalb ist der dcutschfreisinnige Antrag einer gewissen Beachtung,<lb/>
die er an sich uicht verdiente, wert, nicht der, die ihm die Partei schenkt, der er<lb/>
nur Mittel zum Zweck ist, sondern der, daß man daraus aufs neue Anlaß nimmt,<lb/>
die fortwährenden Hetzereien gegen unsre Gerichte und ihre Unparteilichkeit in<lb/>
ihrem wahren Lichte zu zeigen und ihre wahren Beweggründe aufzudecken.</p><lb/>
            <milestone rendition="#hr" unit="section"/><lb/>
          </div>
          <div n="2">
            <head> Zur agrarischen Bewegung.</head>
            <p xml:id="ID_1774"> Wer die &#x201E;Sozialen Probleme" von Henry<lb/>
George gelesen und den Bestrebungen der deutschen Landliga aufmerksam gefolgt ist,<lb/>
wird gern von einem Gesetzentwurfe Kenntnis nehmen, den die französische radikale<lb/>
Partei unter Führung Clemencecms in diesem Herbst aufgestellt hat. Der Pariser<lb/>
v0i-r&lt;zsxonÄg.ut vom 26. September 1887 berichtet darüber im wesentlichen folgendes.</p><lb/>
            <p xml:id="ID_1775" next="#ID_1776"> Das Recht der gesetzlichen Erbfolge (ohne letztwillige Verfügung des Erb¬<lb/>
lassers) soll sür die Seitenlinie völlig aufgehoben werden. Der Staat tritt in<lb/>
Ermangelung von Vorfahren oder Nachkommen als Gesamterbe ein. Die Lände¬<lb/>
reien, die auf diese Weise in seine Hand gelangen, müssen in Loosen von fünf<lb/>
Hektaren gegen Meistgebot und fünfundzwanzig Jahreszahlungen veräußert werden,<lb/>
können auch nur durch &#x201E;Bürger," welche noch nicht fünf Hektaren besitzen, erstanden<lb/>
werden und immer nur unter der Bedingung des &#x201E;Rückenbesitzcs." Sie können<lb/>
deshalb auch nicht verpachtet und immer nur unter den gleichen Bedingungen<lb/>
weiter verkauft werden. Gewerbliche Liegenschaften und Kapitalien gehen an Ar¬<lb/>
beitergenossenschaften über. Das Recht der letztwilligen Verfügung wird thatsächlich</p><lb/>
          </div>
        </div>
      </div>
    </body>
  </text>
</TEI>
[0612] Kleinere Mitteilungen. vom Reichsgerichte bis zum Schöffengericht, dem ja auch durch Ueberweisung Von¬ seiten der Strafkammern z, B. Beleidigungsstrafsachen gegen Preßcrzcugnisse über¬ wiesen werden können und thatsächlich nicht selten überwiesen werden, entweder ihrer Aufgabe nicht gewachsen seien oder ihre Pflicht nicht erfüllt hätten. Daß die deutschen Richter der Aufgabe nicht gewachsen seien, Preß- und politische Straf¬ sachen abzuurteilen, wird selbst von der äußersten Linken nicht behauptet. Es bleibt also nur der Vorwurf der Nichterfüllung der Pflicht, d. h. im vorliegenden Falle wohl des Mangels an Unparteilichkeit. Nun ist es ja von jeher ein beliebtes Mittel der Oppositionsparteien gewesen, die sich ihrer ganzen Stellung nach nicht selten auf dem Gebiete der Gesetzeswidrigkeiten bewegen, dann, wenn einer ihrer Angehörigen wegen Gesetzesübertretung verurteilt worden ist, über Parteilichkeit des verurteilenden Gerichts zu klagen, aber in neuester Zeit sind von einer ge¬ wissen Seite diese Klagen in ein bestimmtes System gebracht worden. Man will vorsätzlich dem außerhalb der Juristenwelt stehenden Volke den Glauben beibringen, als seien unsre Richter den Einflüssen der Regierungen in einer ihre Pflicht verletzenden Weise zugänglich. Und das geschieht in einem Lande, dessen Rechtsprechung und Unabhängigkeit der Justiz mit größern Bürgschaften umgeben ist als irgendwo andres. Nicht die Richter sind für die allerdings nicht seltenen Verurteilungen in solchen Fällen verantwortlich zu machen, sondern die, welche die Strafthaten begehen und damit zeigen, daß sie die unter Mitwirkung des Volkes gegebenen Gesetze selbst uicht achten. Oder will man vielleicht das Schwurgericht in Frankfurt a. M. für den Tod Lichtes, das Reichsgericht für die Verurteilung Ncves verantwortlich machen? Waren sie es nicht vielmehr selbst, die durch Ver¬ achtung unsrer Gesetze und offne Auflehnung dagegen die bekannten Folgen für sich herbeiführten? Aber man kann so leicht das Ansehen der Staatsgewalt untergraben, wenn man die Gerichte herabsetzt; es findet sich immer eine große Anzahl Menschen, die Unrecht erlitten zu haben glauben, und dann kann man von den Gerichten zu etwas anderm übergehen. Wir wiederholen, es liegt System in der Sache, und deshalb ist der dcutschfreisinnige Antrag einer gewissen Beachtung, die er an sich uicht verdiente, wert, nicht der, die ihm die Partei schenkt, der er nur Mittel zum Zweck ist, sondern der, daß man daraus aufs neue Anlaß nimmt, die fortwährenden Hetzereien gegen unsre Gerichte und ihre Unparteilichkeit in ihrem wahren Lichte zu zeigen und ihre wahren Beweggründe aufzudecken. Zur agrarischen Bewegung. Wer die „Sozialen Probleme" von Henry George gelesen und den Bestrebungen der deutschen Landliga aufmerksam gefolgt ist, wird gern von einem Gesetzentwurfe Kenntnis nehmen, den die französische radikale Partei unter Führung Clemencecms in diesem Herbst aufgestellt hat. Der Pariser v0i-r<zsxonÄg.ut vom 26. September 1887 berichtet darüber im wesentlichen folgendes. Das Recht der gesetzlichen Erbfolge (ohne letztwillige Verfügung des Erb¬ lassers) soll sür die Seitenlinie völlig aufgehoben werden. Der Staat tritt in Ermangelung von Vorfahren oder Nachkommen als Gesamterbe ein. Die Lände¬ reien, die auf diese Weise in seine Hand gelangen, müssen in Loosen von fünf Hektaren gegen Meistgebot und fünfundzwanzig Jahreszahlungen veräußert werden, können auch nur durch „Bürger," welche noch nicht fünf Hektaren besitzen, erstanden werden und immer nur unter der Bedingung des „Rückenbesitzcs." Sie können deshalb auch nicht verpachtet und immer nur unter den gleichen Bedingungen weiter verkauft werden. Gewerbliche Liegenschaften und Kapitalien gehen an Ar¬ beitergenossenschaften über. Das Recht der letztwilligen Verfügung wird thatsächlich

Informationen zum Werk

Download dieses Werks

XML (TEI P5) · HTML · Text
TCF (text annotation layer)

Metadaten zum Werk

TEI-Header · CMDI · Dublin Core

Ansichten dieser Seite

Feedback

Sie haben einen Fehler gefunden? Dann können Sie diesen über unsere Qualitätssicherungsplattform DTAQ melden.

Kommentar zur DTA-Ausgabe

Dieses Werk wurde im Rahmen des Moduls DTA-Erweiterungen (DTAE) digitalisiert. Weitere Informationen …

Staats- und Universitätsbibliothek (SuUB) Bremen: Bereitstellung der Texttranskription.
Kay-Michael Würzner: Bearbeitung der digitalen Edition.

Weitere Informationen:

Verfahren der Texterfassung: OCR mit Nachkorrektur.

Bogensignaturen: gekennzeichnet;Druckfehler: ignoriert;fremdsprachliches Material: nicht gekennzeichnet;Geminations-/Abkürzungsstriche: wie Vorlage;Hervorhebungen (Antiqua, Sperrschrift, Kursive etc.): nicht ausgezeichnet;i/j in Fraktur: wie Vorlage;I/J in Fraktur: wie Vorlage;Kolumnentitel: gekennzeichnet;Kustoden: gekennzeichnet;langes s (ſ): als s transkribiert;Normalisierungen: stillschweigend;rundes r (&#xa75b;): als r/et transkribiert;Seitenumbrüche markiert: ja;Silbentrennung: wie Vorlage;u/v bzw. U/V: wie Vorlage;Vokale mit übergest. e: als ä/ö/ü transkribiert;Vollständigkeit: vollständig erfasst;Zeichensetzung: wie Vorlage;Zeilenumbrüche markiert: ja;

Nachkorrektur erfolgte automatisch.




Ansicht auf Standard zurückstellen

URL zu diesem Werk: https://www.deutschestextarchiv.de/grenzboten_341845_201428
URL zu dieser Seite: https://www.deutschestextarchiv.de/grenzboten_341845_201428/612
Zitationshilfe: Die Grenzboten. Jg. 46, 1887, Viertes Vierteljahr, S. . In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/grenzboten_341845_201428/612>, abgerufen am 01.05.2024.