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Die Grenzboten. Jg. 47, 1888, Erstes Vierteljahr.

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Die Versorgung der Militäranwärter.

wenig Hoffnung für eine baldige Änderung des bestehenden Zustandes. Indes
die Einsicht, daß wir uns auf einer schiefen Ebene befinden, wird, wenn wir erst
angefangen haben werden, uns schneller nach unten zu bewegen, schon allge¬
meiner werden, hoffentlich rechtzeitig genug, um dann noch ohne dauernde
Nachteile die Rückkehr zu dem richtigen Wege zu ermöglichen. Bahrs Verdienst
bleibt es jedenfalls und wird als solches dann auch anerkannt werden, daß er
der erste gewesen ist, der warnend seine Stimme erhob und den Abweg, den
man eingeschlagen hatte, zu verlassen riet.




Die Versorgung der Militäranrvärter.

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^chon einmal habe ich in diesen Blättern*) einiges über die Ver¬
sorgung invalider Offiziere veröffentlicht; ich möchte im Anschluß
daran hier einiges über die Versorgung der Militäranwärter vom
Offiziers- und Unteroffiziersstande überhaupt vorbringen, wie es
mich meine bei Anstellung zahlreicher Militäranwärter gesammelte
Erfahrung lehrt. Jetzt, wo die Alters- und Jnvaliditätsversorgung der Arbeiter
auf der Tagesordnung steht, scheint mir die Erörterung dieser Angelegenheit
doppelt zeitgemäß, damit auch sie endlich eine befriedigende Lösung finde.

Zwei Punkte bedürfen dabei der Erörterung: die Benachteiligung der
Militärpensionäre im Verhältnis zu den Zivilpensionären beim Eintritt in den
Gemeindedienst und die Pensionirung derer, welche die für die Anwartschaft
zum Zivildienst notwendige Militärdienstzeit abgedient haben.

Was die Benachteiligung der Militäranwärter beim Eintritt in den Ge¬
meindedienst anlangt, so trifft diese erstens alle Militärpensionäre, insbesondre
aber die Militäranwärter im engern Sinne, welche bei Besetzung von unter¬
geordneten ("subalternen") Gemeindeämtern in Frage kommen.

Allgemein leiden die Militärpensionäre unter der Bestimmung des Neichs-
militürpensionsgesetzes vom 27. Juni 1871, § 33, wonach ihr Recht auf Pen¬
sionsbezug erlischt, "wenn und so lange ein Pensionär im Reichs-, Staats¬
oder im Kommunaldienst ein Diensteinkommen bezieht, insoweit, als der Betrag
dieses neuen Einkommens unter Hinzurechnung der Pension, ausschließlich der
Pensionserhöhung, den Betrag des vor der Pensionirung bezogenen pensions¬
fähigen Diensteinkommens übersteigt." Dies Einkommen wird bei den meist



*) Grenzboten 1S8K II. S. 341.
Die Versorgung der Militäranwärter.

wenig Hoffnung für eine baldige Änderung des bestehenden Zustandes. Indes
die Einsicht, daß wir uns auf einer schiefen Ebene befinden, wird, wenn wir erst
angefangen haben werden, uns schneller nach unten zu bewegen, schon allge¬
meiner werden, hoffentlich rechtzeitig genug, um dann noch ohne dauernde
Nachteile die Rückkehr zu dem richtigen Wege zu ermöglichen. Bahrs Verdienst
bleibt es jedenfalls und wird als solches dann auch anerkannt werden, daß er
der erste gewesen ist, der warnend seine Stimme erhob und den Abweg, den
man eingeschlagen hatte, zu verlassen riet.




Die Versorgung der Militäranrvärter.

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^chon einmal habe ich in diesen Blättern*) einiges über die Ver¬
sorgung invalider Offiziere veröffentlicht; ich möchte im Anschluß
daran hier einiges über die Versorgung der Militäranwärter vom
Offiziers- und Unteroffiziersstande überhaupt vorbringen, wie es
mich meine bei Anstellung zahlreicher Militäranwärter gesammelte
Erfahrung lehrt. Jetzt, wo die Alters- und Jnvaliditätsversorgung der Arbeiter
auf der Tagesordnung steht, scheint mir die Erörterung dieser Angelegenheit
doppelt zeitgemäß, damit auch sie endlich eine befriedigende Lösung finde.

Zwei Punkte bedürfen dabei der Erörterung: die Benachteiligung der
Militärpensionäre im Verhältnis zu den Zivilpensionären beim Eintritt in den
Gemeindedienst und die Pensionirung derer, welche die für die Anwartschaft
zum Zivildienst notwendige Militärdienstzeit abgedient haben.

Was die Benachteiligung der Militäranwärter beim Eintritt in den Ge¬
meindedienst anlangt, so trifft diese erstens alle Militärpensionäre, insbesondre
aber die Militäranwärter im engern Sinne, welche bei Besetzung von unter¬
geordneten („subalternen") Gemeindeämtern in Frage kommen.

Allgemein leiden die Militärpensionäre unter der Bestimmung des Neichs-
militürpensionsgesetzes vom 27. Juni 1871, § 33, wonach ihr Recht auf Pen¬
sionsbezug erlischt, „wenn und so lange ein Pensionär im Reichs-, Staats¬
oder im Kommunaldienst ein Diensteinkommen bezieht, insoweit, als der Betrag
dieses neuen Einkommens unter Hinzurechnung der Pension, ausschließlich der
Pensionserhöhung, den Betrag des vor der Pensionirung bezogenen pensions¬
fähigen Diensteinkommens übersteigt." Dies Einkommen wird bei den meist



*) Grenzboten 1S8K II. S. 341.
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Zitationshilfe: Die Grenzboten. Jg. 47, 1888, Erstes Vierteljahr, S. . In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/grenzboten_341847_202098/20>, abgerufen am 01.05.2024.