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Die Grenzboten. Jg. 49, 1890, Drittes Vierteljahr.

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Sohl" behauptet, durch die neuern Untersuchungen "sei die ältere Ansicht von Nitzsch,
die die städtische Entwicklung ans dem Hofrecht abzuleiten sich bemühte, endgiltig
beseitigt worden." Auch Sohm leugnet nicht, daß neben dem neuen Marktrecht
das alte Hofrecht in dielen Städten noch eine Zeit lang fortbestand, und auch Nitzsch
hat gebührend hervorgehoben, wie die allmähliche Befreiung der Kaufleute vom
Hofrecht und die Erwerbung eines eignen Marktrechtes das städtische Wesen der
spätern Zeit begründet. Ebenso gilt könnte man sagen, die Hypothese Maurers
sei endgiltig beseitigt, nach der 'die deutsche Stadt ursprünglich nur ein ummauertes
Dorf, die Stadtgemeinde eine Markgemeinde und das Stadtrecht ein Markgemeinde¬
recht war. Aber auch damit wäre zu viel behauptet, denn Sohm selbst gesteht
Spuren der alten Gemeindeverfassung in einigen Städten zu. Es wird also Wohl
bei der Kompromißansicht bleiben, die in neuerer Zeit ziemlich allgemein geworden
ist und nach der jede der drei Hypothesen über die Entstehung der Stadtgemeinden
sich ans ein wirklich vorhandenes Element stützt, das aber eben nnr eines nnter
mehrern war. Die Macht und Bedeutung der seit Karl dein Großen herrschenden Idee,
daß alles Recht in der Person des Königs verkörpert sei, soll nicht bestritten werden.
Aber gerade den für die städtische Entwicklung so wichtigen Seestädten, des deutschen
Nordens galt ebenso wie den freien Bauernschaften in der Schweiz und an der
Nordsee der geheiligte Name des Königs, der später hinter dem kaiserlichen zurück¬
trat, nur als ein Vorwand und Schirm, hinter dem sie sich der Herrschaft des
Landesherr" erwehren und zu republikanischer Selbständigkeit entwickeln konnten.
Immerhin sind Wert und Tragweite der Idee des Königtums, die mit erstaunlicher
Lebenskraft nach einem Jahrhunderte langen Schattendasein seit Friedrich dein Großen
wieder volle frische Wirklichkeit gewonnen hat, nicht zu unterschätzen, und so können
wir, wenn auch mit einigem Vorbehalt, schon in den Satz einstimmen, mit dem
Sohm seine gründliche und anziehende Untersuchung schließt: "Nicht das Hofrecht,
uoch das römische Recht, dem noch Savigny die Erzeugung der deutsches Stadt¬
verfassung beimessen zu müssen meinte, sondern allein das Amtsrecht des germani¬
schen Königtums hat machtvoll als sein lebenskräftigstes, uoch heute blühendes
Erzeugnis der deutschen und der ganzen abendländischen Entwicklung das deutsche
Biirgertilm geschenkt."


Adam Smith, der Begründer der modernen Nationalökonomie, sei" Leben und seine
Schriften. Von I)r. Karl Walcker, Dozenten der Stnatswissenschaften um der Universität
Leipzig. Berlin, Otto Lievmcmn, 18W

Die hergebrachten Vorstellungen über Smiths Leben, sagt der Verfasser, ent¬
halten zahlreiche Irrtümer; durch die Arbeiten voll Delatonr und Haldane fand er
sich zik einer neuen Durchsicht der Litteratur über Smith veranlaßt, und das Er¬
gebnis dieser mühevollen Arbeit legt er in diese!" kleinen, in zwei Kapitel abge¬
teilten Buche vor. Das zweite Kapitel beginnt mit der Z"rückweisnng der Ansicht
Brettes, "Smith habe in seiner Iboor^ ol Moral Lontimonts alles ebenso einseitig
auf die szMpkM? zurückgeführt, wie in seinem 'Vo-Mr ol Meinen auf das
sÄLntMvst. Ein so unwissenschaftliches und pedantisches Verfahren lag dem großen
Schotte" fern." So gar unwissenschaftlich würde das Verfcchreu doch wohl nicht
sein. Buckle sieht im Gegenteil darin den höchsten Triumph der wissenschaftlichen
Abstraktion; indem Smith die Wirkungen der Selbstsucht und die des Mitgefühls
von cinmider gesondert darstellte, habe er es so gemacht wie der Anatom, der das
Nervensystem und das Gefäßsystem gesondert darstellt, obwohl keines von beiden in
der Natur gesondert vorkommt. Walcker entwickelt die Ideen Smiths, indem er


Sohl» behauptet, durch die neuern Untersuchungen „sei die ältere Ansicht von Nitzsch,
die die städtische Entwicklung ans dem Hofrecht abzuleiten sich bemühte, endgiltig
beseitigt worden." Auch Sohm leugnet nicht, daß neben dem neuen Marktrecht
das alte Hofrecht in dielen Städten noch eine Zeit lang fortbestand, und auch Nitzsch
hat gebührend hervorgehoben, wie die allmähliche Befreiung der Kaufleute vom
Hofrecht und die Erwerbung eines eignen Marktrechtes das städtische Wesen der
spätern Zeit begründet. Ebenso gilt könnte man sagen, die Hypothese Maurers
sei endgiltig beseitigt, nach der 'die deutsche Stadt ursprünglich nur ein ummauertes
Dorf, die Stadtgemeinde eine Markgemeinde und das Stadtrecht ein Markgemeinde¬
recht war. Aber auch damit wäre zu viel behauptet, denn Sohm selbst gesteht
Spuren der alten Gemeindeverfassung in einigen Städten zu. Es wird also Wohl
bei der Kompromißansicht bleiben, die in neuerer Zeit ziemlich allgemein geworden
ist und nach der jede der drei Hypothesen über die Entstehung der Stadtgemeinden
sich ans ein wirklich vorhandenes Element stützt, das aber eben nnr eines nnter
mehrern war. Die Macht und Bedeutung der seit Karl dein Großen herrschenden Idee,
daß alles Recht in der Person des Königs verkörpert sei, soll nicht bestritten werden.
Aber gerade den für die städtische Entwicklung so wichtigen Seestädten, des deutschen
Nordens galt ebenso wie den freien Bauernschaften in der Schweiz und an der
Nordsee der geheiligte Name des Königs, der später hinter dem kaiserlichen zurück¬
trat, nur als ein Vorwand und Schirm, hinter dem sie sich der Herrschaft des
Landesherr» erwehren und zu republikanischer Selbständigkeit entwickeln konnten.
Immerhin sind Wert und Tragweite der Idee des Königtums, die mit erstaunlicher
Lebenskraft nach einem Jahrhunderte langen Schattendasein seit Friedrich dein Großen
wieder volle frische Wirklichkeit gewonnen hat, nicht zu unterschätzen, und so können
wir, wenn auch mit einigem Vorbehalt, schon in den Satz einstimmen, mit dem
Sohm seine gründliche und anziehende Untersuchung schließt: „Nicht das Hofrecht,
uoch das römische Recht, dem noch Savigny die Erzeugung der deutsches Stadt¬
verfassung beimessen zu müssen meinte, sondern allein das Amtsrecht des germani¬
schen Königtums hat machtvoll als sein lebenskräftigstes, uoch heute blühendes
Erzeugnis der deutschen und der ganzen abendländischen Entwicklung das deutsche
Biirgertilm geschenkt."


Adam Smith, der Begründer der modernen Nationalökonomie, sei» Leben und seine
Schriften. Von I)r. Karl Walcker, Dozenten der Stnatswissenschaften um der Universität
Leipzig. Berlin, Otto Lievmcmn, 18W

Die hergebrachten Vorstellungen über Smiths Leben, sagt der Verfasser, ent¬
halten zahlreiche Irrtümer; durch die Arbeiten voll Delatonr und Haldane fand er
sich zik einer neuen Durchsicht der Litteratur über Smith veranlaßt, und das Er¬
gebnis dieser mühevollen Arbeit legt er in diese!» kleinen, in zwei Kapitel abge¬
teilten Buche vor. Das zweite Kapitel beginnt mit der Z»rückweisnng der Ansicht
Brettes, „Smith habe in seiner Iboor^ ol Moral Lontimonts alles ebenso einseitig
auf die szMpkM? zurückgeführt, wie in seinem 'Vo-Mr ol Meinen auf das
sÄLntMvst. Ein so unwissenschaftliches und pedantisches Verfahren lag dem großen
Schotte» fern." So gar unwissenschaftlich würde das Verfcchreu doch wohl nicht
sein. Buckle sieht im Gegenteil darin den höchsten Triumph der wissenschaftlichen
Abstraktion; indem Smith die Wirkungen der Selbstsucht und die des Mitgefühls
von cinmider gesondert darstellte, habe er es so gemacht wie der Anatom, der das
Nervensystem und das Gefäßsystem gesondert darstellt, obwohl keines von beiden in
der Natur gesondert vorkommt. Walcker entwickelt die Ideen Smiths, indem er


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Zitationshilfe: Die Grenzboten. Jg. 49, 1890, Drittes Vierteljahr, S. . In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/grenzboten_341851_207936/149>, abgerufen am 28.04.2024.