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Die Grenzboten. Jg. 51, 1892, Erstes Vierteljahr.

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Maßgebliches und Unmaßgebliches

kritik werde abspeisen lassen, während ihm die Kritik deS Eigentums so dick näher
liegt? daß ihm die Autorität der Herren Eugen Richter und Felix Dahn impo-
niren werde, nachdem er sich über Luther und den Papst hinweggesetzt hat? Und
als könnte man die Katastrophe gar nicht erwarten, will man schon die Schul¬
kinder vom Autoritätsglauben emanzipiren! Wir möchten wissen, was in aller
Welt, nnßer der Furcht vor der zufällig noch übermächtigen Staatsgewalt, die
aufgeklärten Fabrikarbeiter noch abhalte" könnte, ihre "Ausbeuter" an den ersten
besten Laternenpfahl zu hängen, nachdem sie den Glauben um die persönliche Un¬
sterblichkeit und die Furcht vor dem Weltenrichter abgelegt habe"! Was kommen
soll, Wird kommen, und auch die konfessionelle Schule wird es auf die Dauer
uicht aufhalte". Aber daß man den verhängnisvollen Gang der Dinge auch noch
beschleunigen will, daß Herren, die dem kochenden Vulkan des Arbeiteringrinnus
näher sitzen als irgend eine andre Menschenklasse im preußischen Staate, weit
näher namentlich als unsre Wenigkeit, daß die mit aller Gewalt geschwind "och
eine Kiste Dynamik unter ihr wertestes Sitzfleisch schieben wollen, das ist wohl
die tollste aller welthistorischen Verrücktheiten; ini Vergleich damit verdient das
Benehmen der französischen Aristokraten vor 1789 als höchste StnatSweisheit ge¬
priesen zu werden.


Zur Geburtstagsfrage,

die wir kürzlich uuter der Überschrift "Der
große Logiker" behandelt haben, geht uns von einem Mitgliede des Reichsgerichts
folgende Aufklärung ziu Der Herr Verfasser mag sich für zuständig erachten, die
sprachliche Zweifelsfrage, ob der Tag, an dem jemand ein Jahr alt wird, als
erster oder als zweiter Geburtstag zu gelten habe, in der Weise zu entscheide",
wie er es thut. Die Vermutung aber, die er daran knüpft: "wahrscheinlich habe
jemand versprochen, einem Kinde an seinem soundsovielten Geburtstage, man sage
am zehnten, einen gewissen Vorteil zukomme" zu lassen; es sei el" Streit darüber
entstanden, ob das Kind nach Ablauf seines "euuteu oder seines zehnten Lebens¬
jahres in den Genuß des zugesagte" Vorteils trete" solle, und das Reichsgericht
habe "u" "entschieden", daß im Rechtsleben ein Tag, a" dem einer gehöre"
wird, als der erste Geburtstag anzusehen sei," diese Vermutung ist irrig. Der
Rechtsfall, um dem es sich handelt, war vielmehr folgender. Nach der Straf¬
prozeßordnung sind Personen, die zur Zeit der Vernehmung das sechzehnte Lebens¬
jahr noch nicht vollendet haben, ""beeidigt zu vernehmen. Die am 5. März 1875
geborne L. sollte am !>. März 1891 als Zeugi" vernommen werden. Es
fragte sich, ob sie eidlich abgehört werde" könne. Das Gericht hielt dies für zu¬
lässig, und das Reichsgericht hat die ans die Unzulässigkeit der Beeidigung gestützte
Revision verworfen. Es wurde "ach Erörterung der Frage, wie die Eidesmün¬
digkeit der Zeugin "ach preußischem Recht zu berechnen sei, angenommen: "Die
L. hatte die Eidesmündigkeit mit Beginn des Termiustages am 5. März, ihrem
siebzehnten Geburtstage, erlaugt." Hiernach war für die Entscheidung der proze߬
rechtlichen Frage die Beifügung der Worte "ihrem siebzehnten Geburtstage" ohne
Bedeutung; es hätte der Geburtstag der Zeugi" als Sechzehnter statt als Siebzehnter
bezeichnet werden, jn die Beifügung wegbleiben tonnen, ohne daß die Entscheidung
selbst irgendwie berührt worden wäre. Von einer reichsgerichtlichen Entscheidung
der sprachlichen Zweifelsfrage für das Rechtsleben überhaupt, namentlich vo"
der Aufstellung und Anwendung eines derartigen allgemeinen Rechtssatzes sür die
Beurteilung vermögensrechtlicher Verhältnisse kann also nicht die Rede sein. Sollte
jemandem ein Vorteil unter der in jenem Artikel angenommenen Zeitbestimmung
zugewendet werden, so würde im einzelnen Falle die Feststellung des Sinnes


Maßgebliches und Unmaßgebliches

kritik werde abspeisen lassen, während ihm die Kritik deS Eigentums so dick näher
liegt? daß ihm die Autorität der Herren Eugen Richter und Felix Dahn impo-
niren werde, nachdem er sich über Luther und den Papst hinweggesetzt hat? Und
als könnte man die Katastrophe gar nicht erwarten, will man schon die Schul¬
kinder vom Autoritätsglauben emanzipiren! Wir möchten wissen, was in aller
Welt, nnßer der Furcht vor der zufällig noch übermächtigen Staatsgewalt, die
aufgeklärten Fabrikarbeiter noch abhalte» könnte, ihre „Ausbeuter" an den ersten
besten Laternenpfahl zu hängen, nachdem sie den Glauben um die persönliche Un¬
sterblichkeit und die Furcht vor dem Weltenrichter abgelegt habe»! Was kommen
soll, Wird kommen, und auch die konfessionelle Schule wird es auf die Dauer
uicht aufhalte». Aber daß man den verhängnisvollen Gang der Dinge auch noch
beschleunigen will, daß Herren, die dem kochenden Vulkan des Arbeiteringrinnus
näher sitzen als irgend eine andre Menschenklasse im preußischen Staate, weit
näher namentlich als unsre Wenigkeit, daß die mit aller Gewalt geschwind »och
eine Kiste Dynamik unter ihr wertestes Sitzfleisch schieben wollen, das ist wohl
die tollste aller welthistorischen Verrücktheiten; ini Vergleich damit verdient das
Benehmen der französischen Aristokraten vor 1789 als höchste StnatSweisheit ge¬
priesen zu werden.


Zur Geburtstagsfrage,

die wir kürzlich uuter der Überschrift „Der
große Logiker" behandelt haben, geht uns von einem Mitgliede des Reichsgerichts
folgende Aufklärung ziu Der Herr Verfasser mag sich für zuständig erachten, die
sprachliche Zweifelsfrage, ob der Tag, an dem jemand ein Jahr alt wird, als
erster oder als zweiter Geburtstag zu gelten habe, in der Weise zu entscheide»,
wie er es thut. Die Vermutung aber, die er daran knüpft: „wahrscheinlich habe
jemand versprochen, einem Kinde an seinem soundsovielten Geburtstage, man sage
am zehnten, einen gewissen Vorteil zukomme» zu lassen; es sei el» Streit darüber
entstanden, ob das Kind nach Ablauf seines »euuteu oder seines zehnten Lebens¬
jahres in den Genuß des zugesagte» Vorteils trete» solle, und das Reichsgericht
habe »u» „entschieden", daß im Rechtsleben ein Tag, a» dem einer gehöre»
wird, als der erste Geburtstag anzusehen sei," diese Vermutung ist irrig. Der
Rechtsfall, um dem es sich handelt, war vielmehr folgender. Nach der Straf¬
prozeßordnung sind Personen, die zur Zeit der Vernehmung das sechzehnte Lebens¬
jahr noch nicht vollendet haben, »»beeidigt zu vernehmen. Die am 5. März 1875
geborne L. sollte am !>. März 1891 als Zeugi» vernommen werden. Es
fragte sich, ob sie eidlich abgehört werde» könne. Das Gericht hielt dies für zu¬
lässig, und das Reichsgericht hat die ans die Unzulässigkeit der Beeidigung gestützte
Revision verworfen. Es wurde »ach Erörterung der Frage, wie die Eidesmün¬
digkeit der Zeugin »ach preußischem Recht zu berechnen sei, angenommen: „Die
L. hatte die Eidesmündigkeit mit Beginn des Termiustages am 5. März, ihrem
siebzehnten Geburtstage, erlaugt." Hiernach war für die Entscheidung der proze߬
rechtlichen Frage die Beifügung der Worte „ihrem siebzehnten Geburtstage" ohne
Bedeutung; es hätte der Geburtstag der Zeugi» als Sechzehnter statt als Siebzehnter
bezeichnet werden, jn die Beifügung wegbleiben tonnen, ohne daß die Entscheidung
selbst irgendwie berührt worden wäre. Von einer reichsgerichtlichen Entscheidung
der sprachlichen Zweifelsfrage für das Rechtsleben überhaupt, namentlich vo»
der Aufstellung und Anwendung eines derartigen allgemeinen Rechtssatzes sür die
Beurteilung vermögensrechtlicher Verhältnisse kann also nicht die Rede sein. Sollte
jemandem ein Vorteil unter der in jenem Artikel angenommenen Zeitbestimmung
zugewendet werden, so würde im einzelnen Falle die Feststellung des Sinnes


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[0564] Maßgebliches und Unmaßgebliches kritik werde abspeisen lassen, während ihm die Kritik deS Eigentums so dick näher liegt? daß ihm die Autorität der Herren Eugen Richter und Felix Dahn impo- niren werde, nachdem er sich über Luther und den Papst hinweggesetzt hat? Und als könnte man die Katastrophe gar nicht erwarten, will man schon die Schul¬ kinder vom Autoritätsglauben emanzipiren! Wir möchten wissen, was in aller Welt, nnßer der Furcht vor der zufällig noch übermächtigen Staatsgewalt, die aufgeklärten Fabrikarbeiter noch abhalte» könnte, ihre „Ausbeuter" an den ersten besten Laternenpfahl zu hängen, nachdem sie den Glauben um die persönliche Un¬ sterblichkeit und die Furcht vor dem Weltenrichter abgelegt habe»! Was kommen soll, Wird kommen, und auch die konfessionelle Schule wird es auf die Dauer uicht aufhalte». Aber daß man den verhängnisvollen Gang der Dinge auch noch beschleunigen will, daß Herren, die dem kochenden Vulkan des Arbeiteringrinnus näher sitzen als irgend eine andre Menschenklasse im preußischen Staate, weit näher namentlich als unsre Wenigkeit, daß die mit aller Gewalt geschwind »och eine Kiste Dynamik unter ihr wertestes Sitzfleisch schieben wollen, das ist wohl die tollste aller welthistorischen Verrücktheiten; ini Vergleich damit verdient das Benehmen der französischen Aristokraten vor 1789 als höchste StnatSweisheit ge¬ priesen zu werden. Zur Geburtstagsfrage, die wir kürzlich uuter der Überschrift „Der große Logiker" behandelt haben, geht uns von einem Mitgliede des Reichsgerichts folgende Aufklärung ziu Der Herr Verfasser mag sich für zuständig erachten, die sprachliche Zweifelsfrage, ob der Tag, an dem jemand ein Jahr alt wird, als erster oder als zweiter Geburtstag zu gelten habe, in der Weise zu entscheide», wie er es thut. Die Vermutung aber, die er daran knüpft: „wahrscheinlich habe jemand versprochen, einem Kinde an seinem soundsovielten Geburtstage, man sage am zehnten, einen gewissen Vorteil zukomme» zu lassen; es sei el» Streit darüber entstanden, ob das Kind nach Ablauf seines »euuteu oder seines zehnten Lebens¬ jahres in den Genuß des zugesagte» Vorteils trete» solle, und das Reichsgericht habe »u» „entschieden", daß im Rechtsleben ein Tag, a» dem einer gehöre» wird, als der erste Geburtstag anzusehen sei," diese Vermutung ist irrig. Der Rechtsfall, um dem es sich handelt, war vielmehr folgender. Nach der Straf¬ prozeßordnung sind Personen, die zur Zeit der Vernehmung das sechzehnte Lebens¬ jahr noch nicht vollendet haben, »»beeidigt zu vernehmen. Die am 5. März 1875 geborne L. sollte am !>. März 1891 als Zeugi» vernommen werden. Es fragte sich, ob sie eidlich abgehört werde» könne. Das Gericht hielt dies für zu¬ lässig, und das Reichsgericht hat die ans die Unzulässigkeit der Beeidigung gestützte Revision verworfen. Es wurde »ach Erörterung der Frage, wie die Eidesmün¬ digkeit der Zeugin »ach preußischem Recht zu berechnen sei, angenommen: „Die L. hatte die Eidesmündigkeit mit Beginn des Termiustages am 5. März, ihrem siebzehnten Geburtstage, erlaugt." Hiernach war für die Entscheidung der proze߬ rechtlichen Frage die Beifügung der Worte „ihrem siebzehnten Geburtstage" ohne Bedeutung; es hätte der Geburtstag der Zeugi» als Sechzehnter statt als Siebzehnter bezeichnet werden, jn die Beifügung wegbleiben tonnen, ohne daß die Entscheidung selbst irgendwie berührt worden wäre. Von einer reichsgerichtlichen Entscheidung der sprachlichen Zweifelsfrage für das Rechtsleben überhaupt, namentlich vo» der Aufstellung und Anwendung eines derartigen allgemeinen Rechtssatzes sür die Beurteilung vermögensrechtlicher Verhältnisse kann also nicht die Rede sein. Sollte jemandem ein Vorteil unter der in jenem Artikel angenommenen Zeitbestimmung zugewendet werden, so würde im einzelnen Falle die Feststellung des Sinnes

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Zitationshilfe: Die Grenzboten. Jg. 51, 1892, Erstes Vierteljahr, S. . In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/grenzboten_341855_211167/564>, abgerufen am 07.05.2024.