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Die Grenzboten. Jg. 52, 1893, Erstes Vierteljahr.

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Die Sprache dos Entwurfs eines lnirgeilichen Gesetzlnichs

nicht beide Neffen, sondern eben nur einer von ihnen erben soll; offen
bleibt nur, wie sich die Entscheidung zwischen beiden vollziehen soll. Hier
tritt nun der Gesetzgeber entscheidend ein: er läßt ^ und L Erben werden.
Das; sie alsdann Miterben sind, ist selbstverständlich. Jedenfalls darf aber
der Thatbestand nicht so gefaßt werden, als Hütte schon der Erblasser mehrere
Personen zu Erben ernannt. Die Bestimmung müßte lauten: "Ist in einer
letztwilligen Verfügung bestimmt, daß von mehreren Personen nnr die eine
oder die andre Erbe sein soll, so gelten die mehreren Personen sämtlich als
zu Erben eingesetzt." Dementsprechend müßte auch der Thatbestand deS Ab¬
satzes 2 geändert werden.

Erheblich sind alle diese -- übrigens nur beispielsweise vorgetrngneu --
Verstoße nicht. Stärker sind die grammatischen.


2. Verstöße gegen die Sprachlehre.

In § 114 heißt es: "Daß das Rechtsgeschäft auch ohne die ungültige
Bestimmung gewollt sein würde." Ein Rechtsgeschäft wird gewollt -- diese
Form ist der deutschen Sprachlehre gänzlich fremd. Etwas kaun nicht ge¬
wollt werden; es kann nur jemand etwas wollen.

Z 203: "Eine Hypothek oder Gruudschuld ist zur Sicherheit nur geeignet,
wenn" u. s. w. DaS klingt, als wäre "Grundschuld" die beigefügte Über¬
setzung von Hypothek, wie mau z. B. sagt: ein Legat oder Vermächtnis.
Nun sind aber Hypothek und Grnndschuld zwei ganz verschiedne Dinge. Es
muß also heißen: Eine Hypothek oder eine Gruudschuld.

Der Entwurf gebraucht, wie die meisten Reichsgesetze, das Umstandswort
(Adverb) teilweise auch als Eigenschaftswort (Adjektiv), obgleich es das
nicht ist. So in den ^ 334, 368, 1119. Kein guter Schriftsteller schreibt:
"die teilweise Unmöglichkeit." Die Sache ist bequem; aber oft läßt sich das
Wort "teilweise" dnrch "beschränkt" ersetzen, oder es läßt sich umschreiben,
oder auflösen (z. B. für teilweise Klagnbweisung: Abweisung eines Teils der
Klage). Mau muß nur nicht den Hanptsinn eines Satzes dnrch Hauptwörter
ausdrücken wollen, dann bedarf mau solcher Prokrustcsmaßregelu nicht. In
den angeführten Stellen kann übrigens gesagt werden: die teilweise eingetretne
Unmöglichkeit.

8 N>5: "Verurtheilung zur Erfüllung Zug um Zug." Erfüllung Zug
um Zug ist ebenso falsch, wie etwa: die Erfüllung gleichzeitig. Warum nicht:
Zug um Zug zu erfüllen?

7">6: "Er hat, wenn der ihm hiernach zur Last fallende Theil von
dem anderen Theilhaber berichtigt worden ist, dem letzteren Ersatz zu leisten."
Es muß heißen: diesem. Von einem letztern kann man nnr sprechen, wenn
es auch einen erstern giebt.

Falsch angewendet wird das Wort "Zueignung" (^ 872, 903 ff.). Zu¬
eignung schlechthin bedeutet soviel wie Übcreiguuug, also Übertragung des


Die Sprache dos Entwurfs eines lnirgeilichen Gesetzlnichs

nicht beide Neffen, sondern eben nur einer von ihnen erben soll; offen
bleibt nur, wie sich die Entscheidung zwischen beiden vollziehen soll. Hier
tritt nun der Gesetzgeber entscheidend ein: er läßt ^ und L Erben werden.
Das; sie alsdann Miterben sind, ist selbstverständlich. Jedenfalls darf aber
der Thatbestand nicht so gefaßt werden, als Hütte schon der Erblasser mehrere
Personen zu Erben ernannt. Die Bestimmung müßte lauten: „Ist in einer
letztwilligen Verfügung bestimmt, daß von mehreren Personen nnr die eine
oder die andre Erbe sein soll, so gelten die mehreren Personen sämtlich als
zu Erben eingesetzt." Dementsprechend müßte auch der Thatbestand deS Ab¬
satzes 2 geändert werden.

Erheblich sind alle diese — übrigens nur beispielsweise vorgetrngneu —
Verstoße nicht. Stärker sind die grammatischen.


2. Verstöße gegen die Sprachlehre.

In § 114 heißt es: „Daß das Rechtsgeschäft auch ohne die ungültige
Bestimmung gewollt sein würde." Ein Rechtsgeschäft wird gewollt — diese
Form ist der deutschen Sprachlehre gänzlich fremd. Etwas kaun nicht ge¬
wollt werden; es kann nur jemand etwas wollen.

Z 203: „Eine Hypothek oder Gruudschuld ist zur Sicherheit nur geeignet,
wenn" u. s. w. DaS klingt, als wäre „Grundschuld" die beigefügte Über¬
setzung von Hypothek, wie mau z. B. sagt: ein Legat oder Vermächtnis.
Nun sind aber Hypothek und Grnndschuld zwei ganz verschiedne Dinge. Es
muß also heißen: Eine Hypothek oder eine Gruudschuld.

Der Entwurf gebraucht, wie die meisten Reichsgesetze, das Umstandswort
(Adverb) teilweise auch als Eigenschaftswort (Adjektiv), obgleich es das
nicht ist. So in den ^ 334, 368, 1119. Kein guter Schriftsteller schreibt:
„die teilweise Unmöglichkeit." Die Sache ist bequem; aber oft läßt sich das
Wort „teilweise" dnrch „beschränkt" ersetzen, oder es läßt sich umschreiben,
oder auflösen (z. B. für teilweise Klagnbweisung: Abweisung eines Teils der
Klage). Mau muß nur nicht den Hanptsinn eines Satzes dnrch Hauptwörter
ausdrücken wollen, dann bedarf mau solcher Prokrustcsmaßregelu nicht. In
den angeführten Stellen kann übrigens gesagt werden: die teilweise eingetretne
Unmöglichkeit.

8 N>5: „Verurtheilung zur Erfüllung Zug um Zug." Erfüllung Zug
um Zug ist ebenso falsch, wie etwa: die Erfüllung gleichzeitig. Warum nicht:
Zug um Zug zu erfüllen?

7«>6: „Er hat, wenn der ihm hiernach zur Last fallende Theil von
dem anderen Theilhaber berichtigt worden ist, dem letzteren Ersatz zu leisten."
Es muß heißen: diesem. Von einem letztern kann man nnr sprechen, wenn
es auch einen erstern giebt.

Falsch angewendet wird das Wort „Zueignung" (^ 872, 903 ff.). Zu¬
eignung schlechthin bedeutet soviel wie Übcreiguuug, also Übertragung des


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Zitationshilfe: Die Grenzboten. Jg. 52, 1893, Erstes Vierteljahr, S. . In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/grenzboten_341857_213791/41>, abgerufen am 28.04.2024.