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Die Grenzboten. Jg. 52, 1893, Zweites Vierteljahr.

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Maßgebliches und Unmaßgebliches

schaffe. Hier waltet doch ein sehr tiefgehender Unterschied ob. Der Diebstahl
kann verboten werden, denn ob eine Handlung Diebstahl sei, läßt sich stets mit
unfehlbarer Gewißheit erkennen, während beim Wucher Wissenschaft und öffentliche
Meinung uoch nicht einmal über den Begriff einig geworden sind. Und der Dieb¬
stahl muß bestraft werden, weil der durch ihn geschädigte die Schädigung wider
Willen erleidet, während der Bewucherte die Schädigung selbst herausfordert und,
wo Wuchergesetze bestehen, dem Wucherer diese Gesetze umgehen hilft. Wo die
Schädigung wider Wisse" und Willen des Schuldners eintritt, da trägt das Ver¬
fahren des Gläubigers gewohnlich das Merkmal des Betruges so deutlich an sich,
daß er, wenn die Gerichte auf dem Platze wären, wohl anch ohne Wuchergesetze
bestraft werde" könnte.

Nicht dar!" besteht das Unrecht der Liberale" i" Deutschland und Österreich,
dnß sie behaupten, Wuchergesetze nützten nichts, denn darin giebt ihnen die ge¬
schichtliche Erfahrung im großen und ganzen Recht, sondern in zwei andern Sünden.
Erstens suchen sie das Übel einfach zu leugnen, hie und da mit erstaunlicher Keck¬
heit; wie wenn im deutschen Reichstage die Sache so dargestellt wird, als ob es
sich in Westdeutschland um vereinzelte, vo" den Antisemiten ungebührlich aufge¬
bauschte Fälle handelte, während doch die Enquete des Vereins für Sozialpolitik
die Größe und deu Umfang des Übels längst festgestellt hat. Zweitens dadurch,
dnß sie die Versuche genossenschaftlicher Selbsthilfe bei den Bauern verdächtigen,
die Anlage uuvcrschuldbarcr Neutengüter, sowie ein besondres, den Bedürfnisse" des
Bauernstandes entsprechendes Hhpothekenrecht als mittelalterlich und reaktionär ver¬
schreien. I" Österreich hat sich diese "liberale" Strömung den Staat vollständig
unterjocht. Sechzehn Jahre lang hat die konzessionirte galizische Nnstiknlbank die
gemeinsten Wncherstückchen verüben dürfen, und nachdem die Thronrede vom
II. April l891 eine Vorlage über die Organisation des ländlichen Genossen¬
schaftswesens verheißen und der Ackerbaiuiimister Graf Falkenhciyn sie am 11. Juli
in einer vortrefflichen, ganz in ""serm Sinne gehaltenen Rede begründet hatte,
mußte er das Jahr darauf, wegen der Aiigelegeuheit interpellirt, gestehe", dnß er
den versprvchueu Gesetzentwurf nicht vorlegen könne. Den neuen Wuchergesetz-
eutwurf Cnprivis vom 23. Dezember 1892 druckt Caro samt Begründung ab. Er
ist davon nicht ganz befriedigt, glaubt ihn aber schon deswegen freudig begrüßen
zu müssen, "weil er die Tendenz ausweist, mit dem Übel schonungslos aufzu¬
räumen."


Eine neue Karte des deutsche" Reichs.*)

Daß die Kartographie aus
deu Künste" des Zeichnens und des Kupferstichs herausgewachsen ist, merkt man
ihr heute selten an. Die große Masse der Karte" sieht "lehr nach dem Handwerk,
eine Minderheit mehr nach der Wissenschaft als "ach der Kunst aus. Die Massen-
erzeugung schädigt much auf diesem Felde die Vollendung der Werke. Und doch
bleibt die Karte ein Bild, in dem freilich die künstlerische Freiheit der Wiedergabe
durch die herkömmliche" Linie" und Töne nuf einen engen Runen beschränkt wird.
Aber gefesselt ist sie durchaus nicht. Wir suchen heute das Künstlerische in den
Karten uicht mehr in den oft prnchtvoll und nur zu üppig entwickelten Rahmen
und Cartoucheu des Randes, nicht in deu Genrebildern aus dein Leben der Wilden,
den Delphinen und Galeeren, die die leeren Stellen der Länder und Meere aus-



") Karte des deutscheu Reiches im Maßstabe vo" 1-5000N0 unter Redaktion von
Dr. C, Vogel ausgeführt in Justus Perthes geographischer Ansialt in Gvthn. 37 Blätter
nuit Titelblatt) in Kupferstich. Erscheint in 14 Lieferungen zu Z Mark.
Maßgebliches und Unmaßgebliches

schaffe. Hier waltet doch ein sehr tiefgehender Unterschied ob. Der Diebstahl
kann verboten werden, denn ob eine Handlung Diebstahl sei, läßt sich stets mit
unfehlbarer Gewißheit erkennen, während beim Wucher Wissenschaft und öffentliche
Meinung uoch nicht einmal über den Begriff einig geworden sind. Und der Dieb¬
stahl muß bestraft werden, weil der durch ihn geschädigte die Schädigung wider
Willen erleidet, während der Bewucherte die Schädigung selbst herausfordert und,
wo Wuchergesetze bestehen, dem Wucherer diese Gesetze umgehen hilft. Wo die
Schädigung wider Wisse» und Willen des Schuldners eintritt, da trägt das Ver¬
fahren des Gläubigers gewohnlich das Merkmal des Betruges so deutlich an sich,
daß er, wenn die Gerichte auf dem Platze wären, wohl anch ohne Wuchergesetze
bestraft werde» könnte.

Nicht dar!» besteht das Unrecht der Liberale» i» Deutschland und Österreich,
dnß sie behaupten, Wuchergesetze nützten nichts, denn darin giebt ihnen die ge¬
schichtliche Erfahrung im großen und ganzen Recht, sondern in zwei andern Sünden.
Erstens suchen sie das Übel einfach zu leugnen, hie und da mit erstaunlicher Keck¬
heit; wie wenn im deutschen Reichstage die Sache so dargestellt wird, als ob es
sich in Westdeutschland um vereinzelte, vo» den Antisemiten ungebührlich aufge¬
bauschte Fälle handelte, während doch die Enquete des Vereins für Sozialpolitik
die Größe und deu Umfang des Übels längst festgestellt hat. Zweitens dadurch,
dnß sie die Versuche genossenschaftlicher Selbsthilfe bei den Bauern verdächtigen,
die Anlage uuvcrschuldbarcr Neutengüter, sowie ein besondres, den Bedürfnisse» des
Bauernstandes entsprechendes Hhpothekenrecht als mittelalterlich und reaktionär ver¬
schreien. I» Österreich hat sich diese „liberale" Strömung den Staat vollständig
unterjocht. Sechzehn Jahre lang hat die konzessionirte galizische Nnstiknlbank die
gemeinsten Wncherstückchen verüben dürfen, und nachdem die Thronrede vom
II. April l891 eine Vorlage über die Organisation des ländlichen Genossen¬
schaftswesens verheißen und der Ackerbaiuiimister Graf Falkenhciyn sie am 11. Juli
in einer vortrefflichen, ganz in »»serm Sinne gehaltenen Rede begründet hatte,
mußte er das Jahr darauf, wegen der Aiigelegeuheit interpellirt, gestehe», dnß er
den versprvchueu Gesetzentwurf nicht vorlegen könne. Den neuen Wuchergesetz-
eutwurf Cnprivis vom 23. Dezember 1892 druckt Caro samt Begründung ab. Er
ist davon nicht ganz befriedigt, glaubt ihn aber schon deswegen freudig begrüßen
zu müssen, „weil er die Tendenz ausweist, mit dem Übel schonungslos aufzu¬
räumen."


Eine neue Karte des deutsche« Reichs.*)

Daß die Kartographie aus
deu Künste» des Zeichnens und des Kupferstichs herausgewachsen ist, merkt man
ihr heute selten an. Die große Masse der Karte» sieht »lehr nach dem Handwerk,
eine Minderheit mehr nach der Wissenschaft als »ach der Kunst aus. Die Massen-
erzeugung schädigt much auf diesem Felde die Vollendung der Werke. Und doch
bleibt die Karte ein Bild, in dem freilich die künstlerische Freiheit der Wiedergabe
durch die herkömmliche» Linie» und Töne nuf einen engen Runen beschränkt wird.
Aber gefesselt ist sie durchaus nicht. Wir suchen heute das Künstlerische in den
Karten uicht mehr in den oft prnchtvoll und nur zu üppig entwickelten Rahmen
und Cartoucheu des Randes, nicht in deu Genrebildern aus dein Leben der Wilden,
den Delphinen und Galeeren, die die leeren Stellen der Länder und Meere aus-



«) Karte des deutscheu Reiches im Maßstabe vo» 1-5000N0 unter Redaktion von
Dr. C, Vogel ausgeführt in Justus Perthes geographischer Ansialt in Gvthn. 37 Blätter
nuit Titelblatt) in Kupferstich. Erscheint in 14 Lieferungen zu Z Mark.
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[0096] Maßgebliches und Unmaßgebliches schaffe. Hier waltet doch ein sehr tiefgehender Unterschied ob. Der Diebstahl kann verboten werden, denn ob eine Handlung Diebstahl sei, läßt sich stets mit unfehlbarer Gewißheit erkennen, während beim Wucher Wissenschaft und öffentliche Meinung uoch nicht einmal über den Begriff einig geworden sind. Und der Dieb¬ stahl muß bestraft werden, weil der durch ihn geschädigte die Schädigung wider Willen erleidet, während der Bewucherte die Schädigung selbst herausfordert und, wo Wuchergesetze bestehen, dem Wucherer diese Gesetze umgehen hilft. Wo die Schädigung wider Wisse» und Willen des Schuldners eintritt, da trägt das Ver¬ fahren des Gläubigers gewohnlich das Merkmal des Betruges so deutlich an sich, daß er, wenn die Gerichte auf dem Platze wären, wohl anch ohne Wuchergesetze bestraft werde» könnte. Nicht dar!» besteht das Unrecht der Liberale» i» Deutschland und Österreich, dnß sie behaupten, Wuchergesetze nützten nichts, denn darin giebt ihnen die ge¬ schichtliche Erfahrung im großen und ganzen Recht, sondern in zwei andern Sünden. Erstens suchen sie das Übel einfach zu leugnen, hie und da mit erstaunlicher Keck¬ heit; wie wenn im deutschen Reichstage die Sache so dargestellt wird, als ob es sich in Westdeutschland um vereinzelte, vo» den Antisemiten ungebührlich aufge¬ bauschte Fälle handelte, während doch die Enquete des Vereins für Sozialpolitik die Größe und deu Umfang des Übels längst festgestellt hat. Zweitens dadurch, dnß sie die Versuche genossenschaftlicher Selbsthilfe bei den Bauern verdächtigen, die Anlage uuvcrschuldbarcr Neutengüter, sowie ein besondres, den Bedürfnisse» des Bauernstandes entsprechendes Hhpothekenrecht als mittelalterlich und reaktionär ver¬ schreien. I» Österreich hat sich diese „liberale" Strömung den Staat vollständig unterjocht. Sechzehn Jahre lang hat die konzessionirte galizische Nnstiknlbank die gemeinsten Wncherstückchen verüben dürfen, und nachdem die Thronrede vom II. April l891 eine Vorlage über die Organisation des ländlichen Genossen¬ schaftswesens verheißen und der Ackerbaiuiimister Graf Falkenhciyn sie am 11. Juli in einer vortrefflichen, ganz in »»serm Sinne gehaltenen Rede begründet hatte, mußte er das Jahr darauf, wegen der Aiigelegeuheit interpellirt, gestehe», dnß er den versprvchueu Gesetzentwurf nicht vorlegen könne. Den neuen Wuchergesetz- eutwurf Cnprivis vom 23. Dezember 1892 druckt Caro samt Begründung ab. Er ist davon nicht ganz befriedigt, glaubt ihn aber schon deswegen freudig begrüßen zu müssen, „weil er die Tendenz ausweist, mit dem Übel schonungslos aufzu¬ räumen." Eine neue Karte des deutsche« Reichs.*) Daß die Kartographie aus deu Künste» des Zeichnens und des Kupferstichs herausgewachsen ist, merkt man ihr heute selten an. Die große Masse der Karte» sieht »lehr nach dem Handwerk, eine Minderheit mehr nach der Wissenschaft als »ach der Kunst aus. Die Massen- erzeugung schädigt much auf diesem Felde die Vollendung der Werke. Und doch bleibt die Karte ein Bild, in dem freilich die künstlerische Freiheit der Wiedergabe durch die herkömmliche» Linie» und Töne nuf einen engen Runen beschränkt wird. Aber gefesselt ist sie durchaus nicht. Wir suchen heute das Künstlerische in den Karten uicht mehr in den oft prnchtvoll und nur zu üppig entwickelten Rahmen und Cartoucheu des Randes, nicht in deu Genrebildern aus dein Leben der Wilden, den Delphinen und Galeeren, die die leeren Stellen der Länder und Meere aus- «) Karte des deutscheu Reiches im Maßstabe vo» 1-5000N0 unter Redaktion von Dr. C, Vogel ausgeführt in Justus Perthes geographischer Ansialt in Gvthn. 37 Blätter nuit Titelblatt) in Kupferstich. Erscheint in 14 Lieferungen zu Z Mark.

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Zitationshilfe: Die Grenzboten. Jg. 52, 1893, Zweites Vierteljahr, S. . In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/grenzboten_341857_214455/96>, abgerufen am 07.05.2024.