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Die Grenzboten. Jg. 54, 1895, Erstes Vierteljahr.

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Der Gesetzentwurf zur Bekämpfung unlautern
Wettbewerbs
v V. Bahr on

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'KAWM
MMWin Reichsanzeiger ist der Entwurf eines Gesetzes zur Bekämpfung
des unlciutern Wettbewerbs mit einer begründenden Denkschrift
veröffentlicht und der allgemeinen Beurteilung unterbreitet
worden. Der Gegenstand des Entwurfs ist schon früher viel¬
fach öffentlich besprochen worden. Auch ich habe in den Grenz-
boten von 1893 Heft 32 (III, S. 241 f.) einen Aufsatz darüber ver¬
öffentlicht. Es ist anzuerkennen, daß der nun vorliegende Entwurf im all¬
gemeinen mit Sorgfalt und Umsicht gearbeitet ist. In allem wesentlichen
liegen ihm die Gedanken zu Grunde, die auch von mir ausgeführt worden
sind. Einige Punkte, worin er von meinen Ansichten abweicht, sind von der
Art, daß sich ja darüber streiten läßt, und deshalb will ich hier nicht noch¬
mals darauf eingehen. Dagegen sind die H§ 6, 7 und 8 in einer Weise ge¬
staltet, daß ich, wenn ich auch den in ihnen enthaltenen Grundgedanken voll¬
kommen billige, doch Bedenken gegen sie geltend mache"? möchte.

8 6 ist offenbar eine Fortsetzung des Gedankens, der bereits dem § 15
des Gesetzes vom 12. Mai 1894 zum Schutz der Wareubezeichnnngen zu
Grunde liegt. Dieser 8 15 lautet:

Wer zum Zweck der Täuschung in Handel und Verkehr Waren oder deren
Verpackung oder Umhüllung, oder Ankündigungen, Preislisten, Geschäftsbriefe,
Empfehlungen, Rechnungen oder dergleichen mit einer Ausstattung, welche inner¬
halb beteiligter Verkehrskreise als Kennzeichen gleichartiger Waren eines andern
gilt, ohne dessen Genehmigung versieht, oder wer zu dem gleichen Zweck derartig
gekennzeichnete Waren in den Verkehr bringt oder feilhält, ist dem Verletzten zur
Entschädigung verpflichtet und wird mit Geldstrafe von einhundert bis dreitausend
Mark oder mit Gefängnis bis zu drei Monaten bestraft. Die Strafverfolgung
tritt nnr auf Antrag ein. Die Zurücknahme des Antrags ist zulässig.

In meinem Aufsatze habe ich diesem schon damals im EntWurfe vor¬
liegenden Paragraphen gegenüber zu erwägen gegeben, daß ein Bedürfnis, die
Vorschrift durch eine Strafandrohung zu schützen, nicht vorhanden sei; daß
aber, wenn man nur einen zivilrechtlichen Schutz ausspreche, es für diesen




Der Gesetzentwurf zur Bekämpfung unlautern
Wettbewerbs
v V. Bahr on

<v V'^^K'tzS^
'KAWM
MMWin Reichsanzeiger ist der Entwurf eines Gesetzes zur Bekämpfung
des unlciutern Wettbewerbs mit einer begründenden Denkschrift
veröffentlicht und der allgemeinen Beurteilung unterbreitet
worden. Der Gegenstand des Entwurfs ist schon früher viel¬
fach öffentlich besprochen worden. Auch ich habe in den Grenz-
boten von 1893 Heft 32 (III, S. 241 f.) einen Aufsatz darüber ver¬
öffentlicht. Es ist anzuerkennen, daß der nun vorliegende Entwurf im all¬
gemeinen mit Sorgfalt und Umsicht gearbeitet ist. In allem wesentlichen
liegen ihm die Gedanken zu Grunde, die auch von mir ausgeführt worden
sind. Einige Punkte, worin er von meinen Ansichten abweicht, sind von der
Art, daß sich ja darüber streiten läßt, und deshalb will ich hier nicht noch¬
mals darauf eingehen. Dagegen sind die H§ 6, 7 und 8 in einer Weise ge¬
staltet, daß ich, wenn ich auch den in ihnen enthaltenen Grundgedanken voll¬
kommen billige, doch Bedenken gegen sie geltend mache«? möchte.

8 6 ist offenbar eine Fortsetzung des Gedankens, der bereits dem § 15
des Gesetzes vom 12. Mai 1894 zum Schutz der Wareubezeichnnngen zu
Grunde liegt. Dieser 8 15 lautet:

Wer zum Zweck der Täuschung in Handel und Verkehr Waren oder deren
Verpackung oder Umhüllung, oder Ankündigungen, Preislisten, Geschäftsbriefe,
Empfehlungen, Rechnungen oder dergleichen mit einer Ausstattung, welche inner¬
halb beteiligter Verkehrskreise als Kennzeichen gleichartiger Waren eines andern
gilt, ohne dessen Genehmigung versieht, oder wer zu dem gleichen Zweck derartig
gekennzeichnete Waren in den Verkehr bringt oder feilhält, ist dem Verletzten zur
Entschädigung verpflichtet und wird mit Geldstrafe von einhundert bis dreitausend
Mark oder mit Gefängnis bis zu drei Monaten bestraft. Die Strafverfolgung
tritt nnr auf Antrag ein. Die Zurücknahme des Antrags ist zulässig.

In meinem Aufsatze habe ich diesem schon damals im EntWurfe vor¬
liegenden Paragraphen gegenüber zu erwägen gegeben, daß ein Bedürfnis, die
Vorschrift durch eine Strafandrohung zu schützen, nicht vorhanden sei; daß
aber, wenn man nur einen zivilrechtlichen Schutz ausspreche, es für diesen


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[0165] [Abbildung] Der Gesetzentwurf zur Bekämpfung unlautern Wettbewerbs v V. Bahr on <v V'^^K'tzS^ 'KAWM MMWin Reichsanzeiger ist der Entwurf eines Gesetzes zur Bekämpfung des unlciutern Wettbewerbs mit einer begründenden Denkschrift veröffentlicht und der allgemeinen Beurteilung unterbreitet worden. Der Gegenstand des Entwurfs ist schon früher viel¬ fach öffentlich besprochen worden. Auch ich habe in den Grenz- boten von 1893 Heft 32 (III, S. 241 f.) einen Aufsatz darüber ver¬ öffentlicht. Es ist anzuerkennen, daß der nun vorliegende Entwurf im all¬ gemeinen mit Sorgfalt und Umsicht gearbeitet ist. In allem wesentlichen liegen ihm die Gedanken zu Grunde, die auch von mir ausgeführt worden sind. Einige Punkte, worin er von meinen Ansichten abweicht, sind von der Art, daß sich ja darüber streiten läßt, und deshalb will ich hier nicht noch¬ mals darauf eingehen. Dagegen sind die H§ 6, 7 und 8 in einer Weise ge¬ staltet, daß ich, wenn ich auch den in ihnen enthaltenen Grundgedanken voll¬ kommen billige, doch Bedenken gegen sie geltend mache«? möchte. 8 6 ist offenbar eine Fortsetzung des Gedankens, der bereits dem § 15 des Gesetzes vom 12. Mai 1894 zum Schutz der Wareubezeichnnngen zu Grunde liegt. Dieser 8 15 lautet: Wer zum Zweck der Täuschung in Handel und Verkehr Waren oder deren Verpackung oder Umhüllung, oder Ankündigungen, Preislisten, Geschäftsbriefe, Empfehlungen, Rechnungen oder dergleichen mit einer Ausstattung, welche inner¬ halb beteiligter Verkehrskreise als Kennzeichen gleichartiger Waren eines andern gilt, ohne dessen Genehmigung versieht, oder wer zu dem gleichen Zweck derartig gekennzeichnete Waren in den Verkehr bringt oder feilhält, ist dem Verletzten zur Entschädigung verpflichtet und wird mit Geldstrafe von einhundert bis dreitausend Mark oder mit Gefängnis bis zu drei Monaten bestraft. Die Strafverfolgung tritt nnr auf Antrag ein. Die Zurücknahme des Antrags ist zulässig. In meinem Aufsatze habe ich diesem schon damals im EntWurfe vor¬ liegenden Paragraphen gegenüber zu erwägen gegeben, daß ein Bedürfnis, die Vorschrift durch eine Strafandrohung zu schützen, nicht vorhanden sei; daß aber, wenn man nur einen zivilrechtlichen Schutz ausspreche, es für diesen

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Zitationshilfe: Die Grenzboten. Jg. 54, 1895, Erstes Vierteljahr, S. . In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/grenzboten_341861_219001/165>, abgerufen am 27.04.2024.