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Die Grenzboten. Jg. 54, 1895, Erstes Vierteljahr.

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Maßgebliches und Unmaßgebliches

und vor dem höchsten zuständigen Gerichtshofe, dein Staatsrat, erstritten. Die
Linke wollte den Herren diesen neuesten ungeheuerlichen Raubzug uach so viel
vorcmgegmiguen Panamas nicht durchgehen lassen und forderte die Annullirung
des Richterspruchs durch die Volksvertretung. Dagegen, als gegen eine revolutio¬
näre Maßregel, sträubte sich die Negierung, und darüber fiel sie.

Friedrich der Große hat einmal zwei Räte seines höchsten Gerichtshofs, die
in einem Privatstreit, den man heute gar keiner Beachtung würdigen würde, seiner
Ansicht nach das Recht gebeugt hatten, ohne weiteres ins Gefängnis abführen lassen
und würde sie vorher mit seinem Krückstock gezüchtigt haben, wenn ihn nicht ge¬
rade die Gicht an den Stuhl gefesselt hätte. Was würde er mit Menschen an¬
gefangen haben, die den Staat um -- sagen wir -- zehn Millionen Thaler ge¬
bracht hätten! Die Franzosen haben unglücklicherweise keinen alten Fritz, sie haben
überhaupt keinen König; aber müssen sie sich darum vou den Finanzfeudnlen und
deren Kommis, den Ministern und den Richtern, jede beliebige Plünderung ge¬
fallen lasten? Ist es anständig von unsern Zeitungen, für die Sorte "heiligster
Güter der Nation" einzutreten, die von den dortigen "Konservativen" (die frommen
Monarchisten sind die allertollsten) gegen "die Revolution" verteidigt werden?
Kann man es den französischen Volksvertretern übel nehmen, daß sie zu einem
"revolutionären" Mittel ihre Zuflucht nehmen, nachdem alle gesetzmäßigen versagt
haben? Wenn sich aber in dem Kampfe gegen Volksausbeutung und Korruption
keine andern Führer finden als Radikale und Sozialisten -- eine pis pour Nsssiours
los Oonsoi'VAtöurs.


Zur Reform des Zivilprvzeßverfahreus in Ehesachen.

Bekanntlich
wird eine Novelle zur Zivilprozeßordnung geplant. Unter den davon betroffenen
Teilen wird aber das im ersten Abschnitt des sechsten Buches behandelte Verfahren
in Ehesachen nicht genannt. Und doch sind der Abänderung dringend bedürftig
die zur Vermeidung von ungesetzlichen Ehescheidungen in den ZZ 669 und 581
gegebnen Vorschriften. Hier ist bestimmt, 1. daß der Staatsanwalt, dessen Mit¬
wirkung im übrigen im Zivilprozeß ausgeschlossen ist, zur Aufrechthaltung einer
Ehe, deren Scheidung beantragt ist, neue Thatsachen und Beweismittel vorbringen
kann <Z 869); 2. daß das Gericht zur Aufrechterhaltung der Ehe Thatsachen,
die von den Parteien nicht vorgebracht sind, berücksichtigen und die Aufnahme von
Beweisen von Amts wegen anordnen kann (Z 581). Wie wenig diese Vorschriften
zur Erreichung ihres Zweckes genügen, die Auffassung der Ehe als einer von dem
Willen der Ehegatten unabhängigen sittlichen Ordnung zur Geltung zu bringen,
zeigt die Leichtigkeit, mit der vor kurzem einem Ehegatten der Umtausch einer un-
begnem gewordnen Frau gegen eine andre gelungen ist.

In einer Stadt Mitteldeutschlands lebt ein dem Verein für ethische Kultur
nahestehender Herr in dreizehnjähriger mit Kindern reich gesegneter Ehe. Die
Ehe scheint glücklich; der gut situirte Mann karge uicht mit Badereisen und "Stützen
der Hausfrau," als die Frau kränklich und zur Leitung des kinderreichen Haus¬
wesens unfähig wird. Diese Sachlage ändert sich aber, als der Mann in ver¬
traute Beziehungen zu einer andern' Dame tritt, und diesem Verhältnis ein Söhnchen
entsprießt. Jetzt ist das Schicksal der Ehegattin besiegelt, sie muß der Begünstigten
weichen. Körperlich und geistig gebrochen, ohne Rückhalt an eignem Vermögen
und unfähig, dem Willen des überlegnen Ehegatten zu widerstehen, willigt sie in
die Trennung der Ehe mit dem Manne, der ihr nicht mehr angehört, selbst mit
dem Opfer der Trennung von den Kindern und gegen eine dürftige Alimentation.


Grenzboten I 1895 24
Maßgebliches und Unmaßgebliches

und vor dem höchsten zuständigen Gerichtshofe, dein Staatsrat, erstritten. Die
Linke wollte den Herren diesen neuesten ungeheuerlichen Raubzug uach so viel
vorcmgegmiguen Panamas nicht durchgehen lassen und forderte die Annullirung
des Richterspruchs durch die Volksvertretung. Dagegen, als gegen eine revolutio¬
näre Maßregel, sträubte sich die Negierung, und darüber fiel sie.

Friedrich der Große hat einmal zwei Räte seines höchsten Gerichtshofs, die
in einem Privatstreit, den man heute gar keiner Beachtung würdigen würde, seiner
Ansicht nach das Recht gebeugt hatten, ohne weiteres ins Gefängnis abführen lassen
und würde sie vorher mit seinem Krückstock gezüchtigt haben, wenn ihn nicht ge¬
rade die Gicht an den Stuhl gefesselt hätte. Was würde er mit Menschen an¬
gefangen haben, die den Staat um — sagen wir — zehn Millionen Thaler ge¬
bracht hätten! Die Franzosen haben unglücklicherweise keinen alten Fritz, sie haben
überhaupt keinen König; aber müssen sie sich darum vou den Finanzfeudnlen und
deren Kommis, den Ministern und den Richtern, jede beliebige Plünderung ge¬
fallen lasten? Ist es anständig von unsern Zeitungen, für die Sorte „heiligster
Güter der Nation" einzutreten, die von den dortigen „Konservativen" (die frommen
Monarchisten sind die allertollsten) gegen „die Revolution" verteidigt werden?
Kann man es den französischen Volksvertretern übel nehmen, daß sie zu einem
„revolutionären" Mittel ihre Zuflucht nehmen, nachdem alle gesetzmäßigen versagt
haben? Wenn sich aber in dem Kampfe gegen Volksausbeutung und Korruption
keine andern Führer finden als Radikale und Sozialisten — eine pis pour Nsssiours
los Oonsoi'VAtöurs.


Zur Reform des Zivilprvzeßverfahreus in Ehesachen.

Bekanntlich
wird eine Novelle zur Zivilprozeßordnung geplant. Unter den davon betroffenen
Teilen wird aber das im ersten Abschnitt des sechsten Buches behandelte Verfahren
in Ehesachen nicht genannt. Und doch sind der Abänderung dringend bedürftig
die zur Vermeidung von ungesetzlichen Ehescheidungen in den ZZ 669 und 581
gegebnen Vorschriften. Hier ist bestimmt, 1. daß der Staatsanwalt, dessen Mit¬
wirkung im übrigen im Zivilprozeß ausgeschlossen ist, zur Aufrechthaltung einer
Ehe, deren Scheidung beantragt ist, neue Thatsachen und Beweismittel vorbringen
kann <Z 869); 2. daß das Gericht zur Aufrechterhaltung der Ehe Thatsachen,
die von den Parteien nicht vorgebracht sind, berücksichtigen und die Aufnahme von
Beweisen von Amts wegen anordnen kann (Z 581). Wie wenig diese Vorschriften
zur Erreichung ihres Zweckes genügen, die Auffassung der Ehe als einer von dem
Willen der Ehegatten unabhängigen sittlichen Ordnung zur Geltung zu bringen,
zeigt die Leichtigkeit, mit der vor kurzem einem Ehegatten der Umtausch einer un-
begnem gewordnen Frau gegen eine andre gelungen ist.

In einer Stadt Mitteldeutschlands lebt ein dem Verein für ethische Kultur
nahestehender Herr in dreizehnjähriger mit Kindern reich gesegneter Ehe. Die
Ehe scheint glücklich; der gut situirte Mann karge uicht mit Badereisen und „Stützen
der Hausfrau," als die Frau kränklich und zur Leitung des kinderreichen Haus¬
wesens unfähig wird. Diese Sachlage ändert sich aber, als der Mann in ver¬
traute Beziehungen zu einer andern' Dame tritt, und diesem Verhältnis ein Söhnchen
entsprießt. Jetzt ist das Schicksal der Ehegattin besiegelt, sie muß der Begünstigten
weichen. Körperlich und geistig gebrochen, ohne Rückhalt an eignem Vermögen
und unfähig, dem Willen des überlegnen Ehegatten zu widerstehen, willigt sie in
die Trennung der Ehe mit dem Manne, der ihr nicht mehr angehört, selbst mit
dem Opfer der Trennung von den Kindern und gegen eine dürftige Alimentation.


Grenzboten I 1895 24
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[0193] Maßgebliches und Unmaßgebliches und vor dem höchsten zuständigen Gerichtshofe, dein Staatsrat, erstritten. Die Linke wollte den Herren diesen neuesten ungeheuerlichen Raubzug uach so viel vorcmgegmiguen Panamas nicht durchgehen lassen und forderte die Annullirung des Richterspruchs durch die Volksvertretung. Dagegen, als gegen eine revolutio¬ näre Maßregel, sträubte sich die Negierung, und darüber fiel sie. Friedrich der Große hat einmal zwei Räte seines höchsten Gerichtshofs, die in einem Privatstreit, den man heute gar keiner Beachtung würdigen würde, seiner Ansicht nach das Recht gebeugt hatten, ohne weiteres ins Gefängnis abführen lassen und würde sie vorher mit seinem Krückstock gezüchtigt haben, wenn ihn nicht ge¬ rade die Gicht an den Stuhl gefesselt hätte. Was würde er mit Menschen an¬ gefangen haben, die den Staat um — sagen wir — zehn Millionen Thaler ge¬ bracht hätten! Die Franzosen haben unglücklicherweise keinen alten Fritz, sie haben überhaupt keinen König; aber müssen sie sich darum vou den Finanzfeudnlen und deren Kommis, den Ministern und den Richtern, jede beliebige Plünderung ge¬ fallen lasten? Ist es anständig von unsern Zeitungen, für die Sorte „heiligster Güter der Nation" einzutreten, die von den dortigen „Konservativen" (die frommen Monarchisten sind die allertollsten) gegen „die Revolution" verteidigt werden? Kann man es den französischen Volksvertretern übel nehmen, daß sie zu einem „revolutionären" Mittel ihre Zuflucht nehmen, nachdem alle gesetzmäßigen versagt haben? Wenn sich aber in dem Kampfe gegen Volksausbeutung und Korruption keine andern Führer finden als Radikale und Sozialisten — eine pis pour Nsssiours los Oonsoi'VAtöurs. Zur Reform des Zivilprvzeßverfahreus in Ehesachen. Bekanntlich wird eine Novelle zur Zivilprozeßordnung geplant. Unter den davon betroffenen Teilen wird aber das im ersten Abschnitt des sechsten Buches behandelte Verfahren in Ehesachen nicht genannt. Und doch sind der Abänderung dringend bedürftig die zur Vermeidung von ungesetzlichen Ehescheidungen in den ZZ 669 und 581 gegebnen Vorschriften. Hier ist bestimmt, 1. daß der Staatsanwalt, dessen Mit¬ wirkung im übrigen im Zivilprozeß ausgeschlossen ist, zur Aufrechthaltung einer Ehe, deren Scheidung beantragt ist, neue Thatsachen und Beweismittel vorbringen kann <Z 869); 2. daß das Gericht zur Aufrechterhaltung der Ehe Thatsachen, die von den Parteien nicht vorgebracht sind, berücksichtigen und die Aufnahme von Beweisen von Amts wegen anordnen kann (Z 581). Wie wenig diese Vorschriften zur Erreichung ihres Zweckes genügen, die Auffassung der Ehe als einer von dem Willen der Ehegatten unabhängigen sittlichen Ordnung zur Geltung zu bringen, zeigt die Leichtigkeit, mit der vor kurzem einem Ehegatten der Umtausch einer un- begnem gewordnen Frau gegen eine andre gelungen ist. In einer Stadt Mitteldeutschlands lebt ein dem Verein für ethische Kultur nahestehender Herr in dreizehnjähriger mit Kindern reich gesegneter Ehe. Die Ehe scheint glücklich; der gut situirte Mann karge uicht mit Badereisen und „Stützen der Hausfrau," als die Frau kränklich und zur Leitung des kinderreichen Haus¬ wesens unfähig wird. Diese Sachlage ändert sich aber, als der Mann in ver¬ traute Beziehungen zu einer andern' Dame tritt, und diesem Verhältnis ein Söhnchen entsprießt. Jetzt ist das Schicksal der Ehegattin besiegelt, sie muß der Begünstigten weichen. Körperlich und geistig gebrochen, ohne Rückhalt an eignem Vermögen und unfähig, dem Willen des überlegnen Ehegatten zu widerstehen, willigt sie in die Trennung der Ehe mit dem Manne, der ihr nicht mehr angehört, selbst mit dem Opfer der Trennung von den Kindern und gegen eine dürftige Alimentation. Grenzboten I 1895 24

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Zitationshilfe: Die Grenzboten. Jg. 54, 1895, Erstes Vierteljahr, S. . In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/grenzboten_341861_219001/193>, abgerufen am 28.04.2024.