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Die Grenzboten. Jg. 54, 1895, Erstes Vierteljahr.

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Maßgebliches und Unmaßgebliches

Handlung Unwahrheiten behauptet, der andre in offenbarem Widerspruch gegen
das Interesse seiner Klientin zugesteht, oder über die Sorglosigkeit des Land¬
gerichts, das nicht erwiigt, daß jede Klage auf Ehescheidung auf Grund böswilliger
Verlassung, die der beklagte Teil, ohne Einreden vorzuschützen, einräumt, den
Verdacht der "Kollusion" nahelegt, daß Fragen nach den Gründen des Weg-
bleibens der Frau, nach den Quellen ihres Unterhaltes während der Trennung
(den ein Ehegatte nicht bestreiten wird, der die Rückkehr der Fran ernstlich will),
und nach ihrem Verhältnis zu den bei dem Manne zurückbleibenden Kindern das
Märchen von der angeblichen böswilligen Verlassung aufgedeckt haben würden.

Man glaube nicht, daß der hier erzählte Fall vereinzelt dastehe. Die Tren¬
nung von Ehen auf Grund verabredeter Fiktion einer böswilligen Verlassung sind
namentlich im landrechtlichen Preußen, wo zur Begründung dieses Ehescheidungs-
gruudes eine Vollziehung von Strafen wegen Nichtbefolgung richterlicher Rückkehr¬
befehle nicht erfordert wird, häufig. Kollusionen der Ehegatten, wie der juristische
Sprachgebrauch derartige Verabredungen nennt, bleiben bei dem weiten Umfang
der Landgerichtsbezirke dem Staatsanwalt und dem Gericht meistens unbekannt.
Es ist, soviel man hat nachkommen können, wenigstens in Norddeutschland Regel,
daß die Staatsanwälte zu deu Verhandlungsterminen in Ehesachen nicht erscheinen;
meistens werden sie die ihnen vom Gericht mitgeteilten Akten gar nicht lesen. Von
der Befugnis, die in den angeführten ZZ 569 und 581 dem Stantsanwalt und
dem Gericht gegeben ist, wird so gut wie kein Gebrauch gemacht. Diese Gesetzes¬
bestimmungen haben sich als zur Verhinderung von Kollnsionen der Ehegatten un¬
zureichend erwiese".

Dem offen vorliegenden Übelstand abzuhelfen, scheinen drei Abänderungen der
Zivilprozeßordnung nötig zu sein, aber auch zu genügen: 1. Die Mitwirkung der
Staatsanwaltschaft in Ehesachen, die nach H 569 der Zivilprozeßordnung fakultativ
ist, muß obligatorisch werden, wie es bereits der Regiernngsentwurf zur Zivil¬
prozeßordnung bestimmte. 2. Die Staatsanwaltschaft muß verpflichtet werden, in
allen Ehescheidungssachen, wo der verklagte Teil die Klage, ohne Einreden vorzu¬
schützen, einräumt, Nachforschungen nach etwa vorliegenden Kollnsionen anzustellen,
und über deren Ergebnis in der mündlichen Verhandlung Mitteilung zu machen
3. Auch in andern Ehesachen als denen, die die Nichtigkeit einer Ehe zum Gegen¬
stände haben, ist der Staatsanwaltschaft die Befugnis zur Einlage von Rechtsmitteln
gegen die Urteile der Gerichte zu gewähren.


Maschinengroßbetrieb in der deutschen Sprachwissenschaft.

Rudolf
Hildebrand ist tot, sonst würde der geistvollste aller Wörterbuchschreiber, der überall
Leben sah und schuf, seine Freude haben an dem neuesten Fortschritt, den der
germanistische "Betrieb" neuerdings unter dem Schutze der Fabrikmarke des Allge¬
meinen deutschen Sprachvereins gemacht hat. "Hdnfigkeitsuutersuchungen der deutschen
Sprache," das ist jetzt die jüngste Losung: man will statistisch feststellen, wie oft
die einzelnen Wörter, Silben, Laute, Buchstaben in unsrer Sprache vorkommen.
Wo anders als ans einem Steuographcnkongreß könnte dieser große Gedanke aus-
geheckt worden sein! Und in der That, es war auf dem großen internationalen
Stenographentage zu Berlin im Jahre 1891, wo man diese wichtige, hohe Auf¬
gabe in ihrem ganzen Wert und ihrer vollen Bedeutung erkannte, und der lang¬
jährige Lehrer an der Stolzischen Stenographenschule in Berlin, Herr Kading,
ist denu auch bis heute als Leiter des freiwilligen Arbeitsausschusses die Seele
des stolzen Unternehmens geblieben. Auch seinen Interviewer und öffentlichen


Maßgebliches und Unmaßgebliches

Handlung Unwahrheiten behauptet, der andre in offenbarem Widerspruch gegen
das Interesse seiner Klientin zugesteht, oder über die Sorglosigkeit des Land¬
gerichts, das nicht erwiigt, daß jede Klage auf Ehescheidung auf Grund böswilliger
Verlassung, die der beklagte Teil, ohne Einreden vorzuschützen, einräumt, den
Verdacht der „Kollusion" nahelegt, daß Fragen nach den Gründen des Weg-
bleibens der Frau, nach den Quellen ihres Unterhaltes während der Trennung
(den ein Ehegatte nicht bestreiten wird, der die Rückkehr der Fran ernstlich will),
und nach ihrem Verhältnis zu den bei dem Manne zurückbleibenden Kindern das
Märchen von der angeblichen böswilligen Verlassung aufgedeckt haben würden.

Man glaube nicht, daß der hier erzählte Fall vereinzelt dastehe. Die Tren¬
nung von Ehen auf Grund verabredeter Fiktion einer böswilligen Verlassung sind
namentlich im landrechtlichen Preußen, wo zur Begründung dieses Ehescheidungs-
gruudes eine Vollziehung von Strafen wegen Nichtbefolgung richterlicher Rückkehr¬
befehle nicht erfordert wird, häufig. Kollusionen der Ehegatten, wie der juristische
Sprachgebrauch derartige Verabredungen nennt, bleiben bei dem weiten Umfang
der Landgerichtsbezirke dem Staatsanwalt und dem Gericht meistens unbekannt.
Es ist, soviel man hat nachkommen können, wenigstens in Norddeutschland Regel,
daß die Staatsanwälte zu deu Verhandlungsterminen in Ehesachen nicht erscheinen;
meistens werden sie die ihnen vom Gericht mitgeteilten Akten gar nicht lesen. Von
der Befugnis, die in den angeführten ZZ 569 und 581 dem Stantsanwalt und
dem Gericht gegeben ist, wird so gut wie kein Gebrauch gemacht. Diese Gesetzes¬
bestimmungen haben sich als zur Verhinderung von Kollnsionen der Ehegatten un¬
zureichend erwiese».

Dem offen vorliegenden Übelstand abzuhelfen, scheinen drei Abänderungen der
Zivilprozeßordnung nötig zu sein, aber auch zu genügen: 1. Die Mitwirkung der
Staatsanwaltschaft in Ehesachen, die nach H 569 der Zivilprozeßordnung fakultativ
ist, muß obligatorisch werden, wie es bereits der Regiernngsentwurf zur Zivil¬
prozeßordnung bestimmte. 2. Die Staatsanwaltschaft muß verpflichtet werden, in
allen Ehescheidungssachen, wo der verklagte Teil die Klage, ohne Einreden vorzu¬
schützen, einräumt, Nachforschungen nach etwa vorliegenden Kollnsionen anzustellen,
und über deren Ergebnis in der mündlichen Verhandlung Mitteilung zu machen
3. Auch in andern Ehesachen als denen, die die Nichtigkeit einer Ehe zum Gegen¬
stände haben, ist der Staatsanwaltschaft die Befugnis zur Einlage von Rechtsmitteln
gegen die Urteile der Gerichte zu gewähren.


Maschinengroßbetrieb in der deutschen Sprachwissenschaft.

Rudolf
Hildebrand ist tot, sonst würde der geistvollste aller Wörterbuchschreiber, der überall
Leben sah und schuf, seine Freude haben an dem neuesten Fortschritt, den der
germanistische „Betrieb" neuerdings unter dem Schutze der Fabrikmarke des Allge¬
meinen deutschen Sprachvereins gemacht hat. „Hdnfigkeitsuutersuchungen der deutschen
Sprache," das ist jetzt die jüngste Losung: man will statistisch feststellen, wie oft
die einzelnen Wörter, Silben, Laute, Buchstaben in unsrer Sprache vorkommen.
Wo anders als ans einem Steuographcnkongreß könnte dieser große Gedanke aus-
geheckt worden sein! Und in der That, es war auf dem großen internationalen
Stenographentage zu Berlin im Jahre 1891, wo man diese wichtige, hohe Auf¬
gabe in ihrem ganzen Wert und ihrer vollen Bedeutung erkannte, und der lang¬
jährige Lehrer an der Stolzischen Stenographenschule in Berlin, Herr Kading,
ist denu auch bis heute als Leiter des freiwilligen Arbeitsausschusses die Seele
des stolzen Unternehmens geblieben. Auch seinen Interviewer und öffentlichen


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[0195] Maßgebliches und Unmaßgebliches Handlung Unwahrheiten behauptet, der andre in offenbarem Widerspruch gegen das Interesse seiner Klientin zugesteht, oder über die Sorglosigkeit des Land¬ gerichts, das nicht erwiigt, daß jede Klage auf Ehescheidung auf Grund böswilliger Verlassung, die der beklagte Teil, ohne Einreden vorzuschützen, einräumt, den Verdacht der „Kollusion" nahelegt, daß Fragen nach den Gründen des Weg- bleibens der Frau, nach den Quellen ihres Unterhaltes während der Trennung (den ein Ehegatte nicht bestreiten wird, der die Rückkehr der Fran ernstlich will), und nach ihrem Verhältnis zu den bei dem Manne zurückbleibenden Kindern das Märchen von der angeblichen böswilligen Verlassung aufgedeckt haben würden. Man glaube nicht, daß der hier erzählte Fall vereinzelt dastehe. Die Tren¬ nung von Ehen auf Grund verabredeter Fiktion einer böswilligen Verlassung sind namentlich im landrechtlichen Preußen, wo zur Begründung dieses Ehescheidungs- gruudes eine Vollziehung von Strafen wegen Nichtbefolgung richterlicher Rückkehr¬ befehle nicht erfordert wird, häufig. Kollusionen der Ehegatten, wie der juristische Sprachgebrauch derartige Verabredungen nennt, bleiben bei dem weiten Umfang der Landgerichtsbezirke dem Staatsanwalt und dem Gericht meistens unbekannt. Es ist, soviel man hat nachkommen können, wenigstens in Norddeutschland Regel, daß die Staatsanwälte zu deu Verhandlungsterminen in Ehesachen nicht erscheinen; meistens werden sie die ihnen vom Gericht mitgeteilten Akten gar nicht lesen. Von der Befugnis, die in den angeführten ZZ 569 und 581 dem Stantsanwalt und dem Gericht gegeben ist, wird so gut wie kein Gebrauch gemacht. Diese Gesetzes¬ bestimmungen haben sich als zur Verhinderung von Kollnsionen der Ehegatten un¬ zureichend erwiese». Dem offen vorliegenden Übelstand abzuhelfen, scheinen drei Abänderungen der Zivilprozeßordnung nötig zu sein, aber auch zu genügen: 1. Die Mitwirkung der Staatsanwaltschaft in Ehesachen, die nach H 569 der Zivilprozeßordnung fakultativ ist, muß obligatorisch werden, wie es bereits der Regiernngsentwurf zur Zivil¬ prozeßordnung bestimmte. 2. Die Staatsanwaltschaft muß verpflichtet werden, in allen Ehescheidungssachen, wo der verklagte Teil die Klage, ohne Einreden vorzu¬ schützen, einräumt, Nachforschungen nach etwa vorliegenden Kollnsionen anzustellen, und über deren Ergebnis in der mündlichen Verhandlung Mitteilung zu machen 3. Auch in andern Ehesachen als denen, die die Nichtigkeit einer Ehe zum Gegen¬ stände haben, ist der Staatsanwaltschaft die Befugnis zur Einlage von Rechtsmitteln gegen die Urteile der Gerichte zu gewähren. Maschinengroßbetrieb in der deutschen Sprachwissenschaft. Rudolf Hildebrand ist tot, sonst würde der geistvollste aller Wörterbuchschreiber, der überall Leben sah und schuf, seine Freude haben an dem neuesten Fortschritt, den der germanistische „Betrieb" neuerdings unter dem Schutze der Fabrikmarke des Allge¬ meinen deutschen Sprachvereins gemacht hat. „Hdnfigkeitsuutersuchungen der deutschen Sprache," das ist jetzt die jüngste Losung: man will statistisch feststellen, wie oft die einzelnen Wörter, Silben, Laute, Buchstaben in unsrer Sprache vorkommen. Wo anders als ans einem Steuographcnkongreß könnte dieser große Gedanke aus- geheckt worden sein! Und in der That, es war auf dem großen internationalen Stenographentage zu Berlin im Jahre 1891, wo man diese wichtige, hohe Auf¬ gabe in ihrem ganzen Wert und ihrer vollen Bedeutung erkannte, und der lang¬ jährige Lehrer an der Stolzischen Stenographenschule in Berlin, Herr Kading, ist denu auch bis heute als Leiter des freiwilligen Arbeitsausschusses die Seele des stolzen Unternehmens geblieben. Auch seinen Interviewer und öffentlichen

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Zitationshilfe: Die Grenzboten. Jg. 54, 1895, Erstes Vierteljahr, S. . In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/grenzboten_341861_219001/195>, abgerufen am 28.04.2024.