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Die Grenzboten. Jg. 54, 1895, Erstes Vierteljahr.

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Maßgebliches und Unmaßgebliches

tels auch künftig so bleibe, dafür dürfte, selbst wenn sich das Gefühl der Ver¬
pflichtung gegenüber der Nation hie und da noch etwas mehr abstumpfen sollte,
der Fraktionszwang sorgen. Glauben wir also den Antrag Volks in seinem ganzen
Umfange einstweilen noch entbehren zu können, so halten wir doch die Bestimmungen
im zweiten Teile dieses Antrags für durchaus zeitgemäß und erwünscht. Bei einem
nicht endgiltigen Beschluß kommt es auf die Anwesenheit einer bestimmten Anzahl
von Abgeordneten so wenig an, daß wir es hier, um die Ausübung einer gewissen¬
losen Parteitaktik zu verhüten, sogar für unbedenklich halten würden, wenn für
solche Abstimmungen gleichsam zweiter Klasse die Festsetzung eine Beschlnßfnhigkeits-
zahl überhaupt unterbliebe. Daß der Bundesrat einem dahin gehenden Antrage
des Reichstags seine Zustimmung versage" sollte, ist kaum anzunehmen. Wenn
also, wie wir erwarten, diese Frage den Reichstag nächstens beschäftigen wird, so
wird sie hoffentlich eine andre Lösung finde" als im Jahre 1880.


Eine That des Reichsgerichts.

"Während die einfache Rechtsüberzeugung
des Laie" keine" Augenblick darüber im Zweifel sein wird, sind es ausschließlich
die sich an den vieldeutigen Begriff der "Zueignung" und an die eigentümliche
Natur des Sparkassenbuches als "Beweisurkunde" klammernden doktrinär-juristische"
Zweifel, welche hier Schwierigkeiten bereite"."

Also sprach der dritte Strafsenat des Reichsgerichts am 29. Oktober im
Jahre des Heils 1894. (Entscheidungen des Reichsgerichts i" Strafsachen, Band 26
Heft 1 Ur. 62.) Nicht ohne Grund sage ich "im Jahre des Heils"; deu" je
länger der Tag auf sich Hot warten lassen, wo das Reichsgericht eine wahrhaft
volkstümliche Begründung eines Urteils über eine" "interessante" Fall" gab, mit
"in so größerer Freude muß er begrüßt "'erden. Diese Entscheidung verdient
schon um deswillen im guten Sinne festgenagelt zu werden, weil sie die Aussicht
auf eine schöne Zukunft nach einer Vergangenheit eröffnet, deren Rechtsprechung
leider nicht richtiger als mit den an den Anfang dieser Zeilen gestellten Worten cha-
rakterisirt werden kann.

Ich erinnere nur daran, daß die Lehre vom Versuche mit untauglichen Mitteln,
wonach der, der einen andern mit Zuckerwasser umzubringen versucht, ebenso straf¬
bar ist wie der, der diesen Versuch mit Arsenik unternimmt, und die Lehre vom
Versuch um untauglichen Objekt, die den, der ans ein Stück Holz, das er für einen
Menschen hält, ein Attentat verübt, ebenso straft wie den, der einen Menschen
angreift, vom Reichsgericht "in konstanter Rechtsprechung" festgehalten wurden. Aber
niemand wird behaupten wollen, daß diese Lehren, die sich ja allerdings mit allerlei
"doktrinär-juristischen" Darlegungen -- Geibel sagt einmal "geistreich-ungereimt" -
wundervoll und uach allen Regeln der Wissenschaft begründen lassen, mit der "ein¬
fachen Rechtsüberzeugung des Laien" übereinstimmen. Und nun stellt das Reichs¬
gericht die Überzeugung des Laien, der man doch sonst nicht viel Bedeutung bei¬
mißt -- man denke an die zweifelhafte Wertschätzung, deren sich in vielen Juristen-
treiseu die Laieugerichte erfreuen --, ja noch mehr die Rechtsüberzeugung des Laien,
dem also sogar ein Rechtsbewußtsein zuerkannt wird, über die doktrinär-juristischen
Zweifel einer aus fünf Juristen bestehende" Strafkammer! Deu graue" Theorien
der Studirstube wird der grüne Brum der im praktischen Leben wurzelnden volks¬
tümlichen Rechtsauffassung der Laien entgegengestellt! Eine solche That wirkt wie
ein luftreiuigendes Gewitter; sie wird in alle" deutschen Gerichten -- das Reichs¬
gericht selbst nicht ausgenommen ihre Wirkung äußern und dazu beitrage",
tels Mißtraue" des Volkes gegen die äootorss Mils zu beseitige,,. Diese Be-


Grenzboten I 1gg5 12
Maßgebliches und Unmaßgebliches

tels auch künftig so bleibe, dafür dürfte, selbst wenn sich das Gefühl der Ver¬
pflichtung gegenüber der Nation hie und da noch etwas mehr abstumpfen sollte,
der Fraktionszwang sorgen. Glauben wir also den Antrag Volks in seinem ganzen
Umfange einstweilen noch entbehren zu können, so halten wir doch die Bestimmungen
im zweiten Teile dieses Antrags für durchaus zeitgemäß und erwünscht. Bei einem
nicht endgiltigen Beschluß kommt es auf die Anwesenheit einer bestimmten Anzahl
von Abgeordneten so wenig an, daß wir es hier, um die Ausübung einer gewissen¬
losen Parteitaktik zu verhüten, sogar für unbedenklich halten würden, wenn für
solche Abstimmungen gleichsam zweiter Klasse die Festsetzung eine Beschlnßfnhigkeits-
zahl überhaupt unterbliebe. Daß der Bundesrat einem dahin gehenden Antrage
des Reichstags seine Zustimmung versage» sollte, ist kaum anzunehmen. Wenn
also, wie wir erwarten, diese Frage den Reichstag nächstens beschäftigen wird, so
wird sie hoffentlich eine andre Lösung finde» als im Jahre 1880.


Eine That des Reichsgerichts.

„Während die einfache Rechtsüberzeugung
des Laie» keine» Augenblick darüber im Zweifel sein wird, sind es ausschließlich
die sich an den vieldeutigen Begriff der »Zueignung« und an die eigentümliche
Natur des Sparkassenbuches als »Beweisurkunde« klammernden doktrinär-juristische»
Zweifel, welche hier Schwierigkeiten bereite»."

Also sprach der dritte Strafsenat des Reichsgerichts am 29. Oktober im
Jahre des Heils 1894. (Entscheidungen des Reichsgerichts i» Strafsachen, Band 26
Heft 1 Ur. 62.) Nicht ohne Grund sage ich „im Jahre des Heils"; deu» je
länger der Tag auf sich Hot warten lassen, wo das Reichsgericht eine wahrhaft
volkstümliche Begründung eines Urteils über eine» „interessante» Fall" gab, mit
»in so größerer Freude muß er begrüßt »'erden. Diese Entscheidung verdient
schon um deswillen im guten Sinne festgenagelt zu werden, weil sie die Aussicht
auf eine schöne Zukunft nach einer Vergangenheit eröffnet, deren Rechtsprechung
leider nicht richtiger als mit den an den Anfang dieser Zeilen gestellten Worten cha-
rakterisirt werden kann.

Ich erinnere nur daran, daß die Lehre vom Versuche mit untauglichen Mitteln,
wonach der, der einen andern mit Zuckerwasser umzubringen versucht, ebenso straf¬
bar ist wie der, der diesen Versuch mit Arsenik unternimmt, und die Lehre vom
Versuch um untauglichen Objekt, die den, der ans ein Stück Holz, das er für einen
Menschen hält, ein Attentat verübt, ebenso straft wie den, der einen Menschen
angreift, vom Reichsgericht „in konstanter Rechtsprechung" festgehalten wurden. Aber
niemand wird behaupten wollen, daß diese Lehren, die sich ja allerdings mit allerlei
„doktrinär-juristischen" Darlegungen — Geibel sagt einmal „geistreich-ungereimt" -
wundervoll und uach allen Regeln der Wissenschaft begründen lassen, mit der „ein¬
fachen Rechtsüberzeugung des Laien" übereinstimmen. Und nun stellt das Reichs¬
gericht die Überzeugung des Laien, der man doch sonst nicht viel Bedeutung bei¬
mißt — man denke an die zweifelhafte Wertschätzung, deren sich in vielen Juristen-
treiseu die Laieugerichte erfreuen —, ja noch mehr die Rechtsüberzeugung des Laien,
dem also sogar ein Rechtsbewußtsein zuerkannt wird, über die doktrinär-juristischen
Zweifel einer aus fünf Juristen bestehende» Strafkammer! Deu graue» Theorien
der Studirstube wird der grüne Brum der im praktischen Leben wurzelnden volks¬
tümlichen Rechtsauffassung der Laien entgegengestellt! Eine solche That wirkt wie
ein luftreiuigendes Gewitter; sie wird in alle» deutschen Gerichten — das Reichs¬
gericht selbst nicht ausgenommen ihre Wirkung äußern und dazu beitrage»,
tels Mißtraue» des Volkes gegen die äootorss Mils zu beseitige,,. Diese Be-


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[0339] Maßgebliches und Unmaßgebliches tels auch künftig so bleibe, dafür dürfte, selbst wenn sich das Gefühl der Ver¬ pflichtung gegenüber der Nation hie und da noch etwas mehr abstumpfen sollte, der Fraktionszwang sorgen. Glauben wir also den Antrag Volks in seinem ganzen Umfange einstweilen noch entbehren zu können, so halten wir doch die Bestimmungen im zweiten Teile dieses Antrags für durchaus zeitgemäß und erwünscht. Bei einem nicht endgiltigen Beschluß kommt es auf die Anwesenheit einer bestimmten Anzahl von Abgeordneten so wenig an, daß wir es hier, um die Ausübung einer gewissen¬ losen Parteitaktik zu verhüten, sogar für unbedenklich halten würden, wenn für solche Abstimmungen gleichsam zweiter Klasse die Festsetzung eine Beschlnßfnhigkeits- zahl überhaupt unterbliebe. Daß der Bundesrat einem dahin gehenden Antrage des Reichstags seine Zustimmung versage» sollte, ist kaum anzunehmen. Wenn also, wie wir erwarten, diese Frage den Reichstag nächstens beschäftigen wird, so wird sie hoffentlich eine andre Lösung finde» als im Jahre 1880. Eine That des Reichsgerichts. „Während die einfache Rechtsüberzeugung des Laie» keine» Augenblick darüber im Zweifel sein wird, sind es ausschließlich die sich an den vieldeutigen Begriff der »Zueignung« und an die eigentümliche Natur des Sparkassenbuches als »Beweisurkunde« klammernden doktrinär-juristische» Zweifel, welche hier Schwierigkeiten bereite»." Also sprach der dritte Strafsenat des Reichsgerichts am 29. Oktober im Jahre des Heils 1894. (Entscheidungen des Reichsgerichts i» Strafsachen, Band 26 Heft 1 Ur. 62.) Nicht ohne Grund sage ich „im Jahre des Heils"; deu» je länger der Tag auf sich Hot warten lassen, wo das Reichsgericht eine wahrhaft volkstümliche Begründung eines Urteils über eine» „interessante» Fall" gab, mit »in so größerer Freude muß er begrüßt »'erden. Diese Entscheidung verdient schon um deswillen im guten Sinne festgenagelt zu werden, weil sie die Aussicht auf eine schöne Zukunft nach einer Vergangenheit eröffnet, deren Rechtsprechung leider nicht richtiger als mit den an den Anfang dieser Zeilen gestellten Worten cha- rakterisirt werden kann. Ich erinnere nur daran, daß die Lehre vom Versuche mit untauglichen Mitteln, wonach der, der einen andern mit Zuckerwasser umzubringen versucht, ebenso straf¬ bar ist wie der, der diesen Versuch mit Arsenik unternimmt, und die Lehre vom Versuch um untauglichen Objekt, die den, der ans ein Stück Holz, das er für einen Menschen hält, ein Attentat verübt, ebenso straft wie den, der einen Menschen angreift, vom Reichsgericht „in konstanter Rechtsprechung" festgehalten wurden. Aber niemand wird behaupten wollen, daß diese Lehren, die sich ja allerdings mit allerlei „doktrinär-juristischen" Darlegungen — Geibel sagt einmal „geistreich-ungereimt" - wundervoll und uach allen Regeln der Wissenschaft begründen lassen, mit der „ein¬ fachen Rechtsüberzeugung des Laien" übereinstimmen. Und nun stellt das Reichs¬ gericht die Überzeugung des Laien, der man doch sonst nicht viel Bedeutung bei¬ mißt — man denke an die zweifelhafte Wertschätzung, deren sich in vielen Juristen- treiseu die Laieugerichte erfreuen —, ja noch mehr die Rechtsüberzeugung des Laien, dem also sogar ein Rechtsbewußtsein zuerkannt wird, über die doktrinär-juristischen Zweifel einer aus fünf Juristen bestehende» Strafkammer! Deu graue» Theorien der Studirstube wird der grüne Brum der im praktischen Leben wurzelnden volks¬ tümlichen Rechtsauffassung der Laien entgegengestellt! Eine solche That wirkt wie ein luftreiuigendes Gewitter; sie wird in alle» deutschen Gerichten — das Reichs¬ gericht selbst nicht ausgenommen ihre Wirkung äußern und dazu beitrage», tels Mißtraue» des Volkes gegen die äootorss Mils zu beseitige,,. Diese Be- Grenzboten I 1gg5 12

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Zitationshilfe: Die Grenzboten. Jg. 54, 1895, Erstes Vierteljahr, S. . In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/grenzboten_341861_219001/339>, abgerufen am 28.04.2024.