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Die Grenzboten. Jg. 54, 1895, Erstes Vierteljahr.

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Maßgebliches und Unmaßgebliches

gewöhnlich zweierlei entgegengehalten: daß die Gesellschaft nicht reich genug sei,
die Ansprüche aller einzelnen zu befriedigen, und daß die Mehrzahl den sozia¬
listischen Zwang nicht wolle. Der erste Einwand ist längst hinfällig geworden.
Um Vermehrung der Produktion ist kein Mensch mehr besorgt; ginge es den Grund¬
besitzern und Fabrikanten nach, so hätten die Regierungen aller Kulturstaaten keine
wichtigere Ausgabe, als die sich mit Elementargewalt ausdehende Gütererzeugung
zu hemmen. Und den zweiten Einwand machen jetzt eben die Landwirte hinfällig:
sie wollen verstaatlicht werden. Uns, denen vor der drohenden Vernichtung aller
persönlichen Selbständigkeit und Verantwortlichkeit graut, kann es wenig trösten,
daß die Herren ihr Beginnen konservativen oder monarchischen Sozialismus oder
Sozialaristokratie nennen. Der einzige Unterschied würde sein, daß der Einmarsch
in den Zukunftsstaat unter Führung des Monarchen wahrscheinlich geordneter vor
sich ginge als unter Bebels Führung.

In demselben Augenblicke, wo die Regierung ein Netzwerk von Paragraphen
strickt, um schon das laute Denken des sozialistischen Umsturzes zu verhindern,
wird sie von den Männern, zu deren Schutze sie diesen Maulkorb anfertigt, ge¬
drängt, den Umsturz selbst zu vollführen! Hat sich schon je einmal in aller Welt
eine Regierung in einer so verrückten Lage befunden?


Der deutsche Richterstand und die Juden.

Nach dem Norddeutschen
Bundesgesetze vom 3. Juli 1369, betreffend die Gleichberechtigung der Bekennt¬
nisse in bürgerlicher und staatsbürgerlicher Beziehung, das im Jahre 1870 auf
Baden, Südhessen und Württemberg, im Jahre 1871 auf Baiern ausgedehnt
wurde, sind in Übereinstimmung mit den meisten deutschen Landesverfassungen
"alle noch bestehenden, aus der Verschiedenheit des religiösen Bekenntnisses her¬
geleiteten Beschränkungen der bürgerlichen und staatsbürgerlichen Rechte" aufge¬
hoben; "insbesondre soll die Befähigung zur Teilnahme an der Gemeinde- und
Landesvertretung und zur Bekleidung öffentlicher Ämter vom religiösen Bekenntnis
unabhängig sein."

Daß die Zweckmäßigkeit des damit aufgestellten und zum Gesetz erhobnen
Grundsatzes der völligen Gleichberechtigung aller Bekenntnisse in staatsbürgerlicher
Beziehung und seine geschichtliche und rechtliche Begründung wie zu allen Zeiten
so auch jetzt je nach dem Standpunkt warm befürwortet oder heftig bekämpft wird,
weiß jeder, der sich auch nur oberflächlich mit politischen Dingen beschäftigt. Ebenso
bekannt ist, daß der angeführte Grundsatz für weite Gebiete unsers öffentlichen
Lebens keine größere Bedeutung hat als irgend eine in einem Staatsroman eines
Utopisten aufgestellte Theorie, in unserm deutschen Reiche aber keineswegs ver¬
wirklicht ist. Die Frage, ob eine so weit gehende Gleichberechtigung aller Be¬
kenntnisse berechtigt sei, soll hier nicht erörtert werden, da sich diese Zeilen
nur mit dem nach dem geltenden Rechte bestehenden und durch ihn geschaffenen
Zustande befassen, und eine Änderung darin auch nicht durch Abänderung des be¬
stehenden Gesetzes, sondern nur durch andre Anwendung des gesetzten Rechtes
herbeiführen wollen. Vielmehr soll der Widerspruch zwischen dem Gesetz und seiner
Anwendung den Gegenstand der folgenden Ausführungen bilden.

Vorher mag bemerkt werdeu, daß das Gesetz vom 3. Juli 1869 alle
vom Bekenntnis abhängigen Verschiedenheiten unbedingt aufhebt. Daß in dem
zweiten Satze des Gesetzes das Weniger bestimmte "sollen" anstatt des deutlichern
"müssen" gebraucht ist, ändert hieran nichts; denn dieser Satz ist nur eine aus¬
führende Erläuterung des ersten Satzes, der mit einer Deutlichkeit, die jeden


Maßgebliches und Unmaßgebliches

gewöhnlich zweierlei entgegengehalten: daß die Gesellschaft nicht reich genug sei,
die Ansprüche aller einzelnen zu befriedigen, und daß die Mehrzahl den sozia¬
listischen Zwang nicht wolle. Der erste Einwand ist längst hinfällig geworden.
Um Vermehrung der Produktion ist kein Mensch mehr besorgt; ginge es den Grund¬
besitzern und Fabrikanten nach, so hätten die Regierungen aller Kulturstaaten keine
wichtigere Ausgabe, als die sich mit Elementargewalt ausdehende Gütererzeugung
zu hemmen. Und den zweiten Einwand machen jetzt eben die Landwirte hinfällig:
sie wollen verstaatlicht werden. Uns, denen vor der drohenden Vernichtung aller
persönlichen Selbständigkeit und Verantwortlichkeit graut, kann es wenig trösten,
daß die Herren ihr Beginnen konservativen oder monarchischen Sozialismus oder
Sozialaristokratie nennen. Der einzige Unterschied würde sein, daß der Einmarsch
in den Zukunftsstaat unter Führung des Monarchen wahrscheinlich geordneter vor
sich ginge als unter Bebels Führung.

In demselben Augenblicke, wo die Regierung ein Netzwerk von Paragraphen
strickt, um schon das laute Denken des sozialistischen Umsturzes zu verhindern,
wird sie von den Männern, zu deren Schutze sie diesen Maulkorb anfertigt, ge¬
drängt, den Umsturz selbst zu vollführen! Hat sich schon je einmal in aller Welt
eine Regierung in einer so verrückten Lage befunden?


Der deutsche Richterstand und die Juden.

Nach dem Norddeutschen
Bundesgesetze vom 3. Juli 1369, betreffend die Gleichberechtigung der Bekennt¬
nisse in bürgerlicher und staatsbürgerlicher Beziehung, das im Jahre 1870 auf
Baden, Südhessen und Württemberg, im Jahre 1871 auf Baiern ausgedehnt
wurde, sind in Übereinstimmung mit den meisten deutschen Landesverfassungen
„alle noch bestehenden, aus der Verschiedenheit des religiösen Bekenntnisses her¬
geleiteten Beschränkungen der bürgerlichen und staatsbürgerlichen Rechte" aufge¬
hoben; „insbesondre soll die Befähigung zur Teilnahme an der Gemeinde- und
Landesvertretung und zur Bekleidung öffentlicher Ämter vom religiösen Bekenntnis
unabhängig sein."

Daß die Zweckmäßigkeit des damit aufgestellten und zum Gesetz erhobnen
Grundsatzes der völligen Gleichberechtigung aller Bekenntnisse in staatsbürgerlicher
Beziehung und seine geschichtliche und rechtliche Begründung wie zu allen Zeiten
so auch jetzt je nach dem Standpunkt warm befürwortet oder heftig bekämpft wird,
weiß jeder, der sich auch nur oberflächlich mit politischen Dingen beschäftigt. Ebenso
bekannt ist, daß der angeführte Grundsatz für weite Gebiete unsers öffentlichen
Lebens keine größere Bedeutung hat als irgend eine in einem Staatsroman eines
Utopisten aufgestellte Theorie, in unserm deutschen Reiche aber keineswegs ver¬
wirklicht ist. Die Frage, ob eine so weit gehende Gleichberechtigung aller Be¬
kenntnisse berechtigt sei, soll hier nicht erörtert werden, da sich diese Zeilen
nur mit dem nach dem geltenden Rechte bestehenden und durch ihn geschaffenen
Zustande befassen, und eine Änderung darin auch nicht durch Abänderung des be¬
stehenden Gesetzes, sondern nur durch andre Anwendung des gesetzten Rechtes
herbeiführen wollen. Vielmehr soll der Widerspruch zwischen dem Gesetz und seiner
Anwendung den Gegenstand der folgenden Ausführungen bilden.

Vorher mag bemerkt werdeu, daß das Gesetz vom 3. Juli 1869 alle
vom Bekenntnis abhängigen Verschiedenheiten unbedingt aufhebt. Daß in dem
zweiten Satze des Gesetzes das Weniger bestimmte „sollen" anstatt des deutlichern
„müssen" gebraucht ist, ändert hieran nichts; denn dieser Satz ist nur eine aus¬
führende Erläuterung des ersten Satzes, der mit einer Deutlichkeit, die jeden


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Zitationshilfe: Die Grenzboten. Jg. 54, 1895, Erstes Vierteljahr, S. . In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/grenzboten_341861_219001/602>, abgerufen am 27.04.2024.