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Die Grenzboten. Jg. 54, 1895, Drittes Vierteljahr.

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Gin schweizerisches Strafgesetzbuch

ir haben im vorigen Jcihre (Heft 25) den von Professor 5?art
Stooß in Bern im Auftrage des schweizerischen Bundesrath be¬
arbeiteten allgemeinen Teil des Entwurfs eines schweizerischen
Strafgesetzbuchs besprochen. Inzwischen ist diese Arbeit im Eid¬
genössischen Justizdepartement durch Sachverständige begutachtet
und fast in allen wesentlichen Teilen gutgeheißen worden. Im Anschluß an
unsre frühere Besprechung sei uur hervorgehoben, daß auf die Verwahrung
rückfälliger Verbrecher nicht bloß nach wiederholten Zuchthausstrafen, sondern
allgemein schon nach zehn Freiheitsstrafen (wegen Verbrechen gegen Leib und
Leben, gegen das Vermögen, gegen Treue und Glauben, gegen die geschlecht¬
liche Sittlichkeit und Freiheit oder wegen gemeingefährlicher Verbrechen)
erkannt werden soll. Zur Begründung wird der Fall einer gewissen Anna
Pfister herangezogen, deren Strafregister bis zu ihrer Unterbringung in einer
Arbeitsanstalt auf nicht weniger als 111 Freiheitsstrafen gediehen war. Stooß
bezeichnet dieses Beispiel ausdrücklich als typisch und keineswegs vereinzelt.
Der allgemeine Teil ist nun in der aus jenen Beratungen hervorgegangnen
Fassung, die in zahlreichen Einzelheiten zugleich Verbesserungen ausweist, von
neuem veröffentlicht und um den Vorentwurf des gesamten besondern Teils
bereichert worden. Der Gesetzestext ist in deutscher und französischer Sprache
gegeben, dem Entwurf ist wieder eine knappe Begründung beigefügt.

Auch diesem besondern Teile gebührt das Lob, das wir schon der ersten
Arbeit zu zollen hatten: in Sprache und Inhalt mit den Bedürfnissen des
Volkslebens enge Fühlung zu halten. Die Einfachheit der Begriffsbestimmung
wirkt auf den an das einheimische Strafgesetz gewöhnten deutschen Juristen
oft geradezu verblüffend. Man meint überall, es müsse etwas fehlen. Erst
wenn man der Sache auf den Grund geht, zeigt sich, daß die klaren, von


Grenzboten III 1895 1


Gin schweizerisches Strafgesetzbuch

ir haben im vorigen Jcihre (Heft 25) den von Professor 5?art
Stooß in Bern im Auftrage des schweizerischen Bundesrath be¬
arbeiteten allgemeinen Teil des Entwurfs eines schweizerischen
Strafgesetzbuchs besprochen. Inzwischen ist diese Arbeit im Eid¬
genössischen Justizdepartement durch Sachverständige begutachtet
und fast in allen wesentlichen Teilen gutgeheißen worden. Im Anschluß an
unsre frühere Besprechung sei uur hervorgehoben, daß auf die Verwahrung
rückfälliger Verbrecher nicht bloß nach wiederholten Zuchthausstrafen, sondern
allgemein schon nach zehn Freiheitsstrafen (wegen Verbrechen gegen Leib und
Leben, gegen das Vermögen, gegen Treue und Glauben, gegen die geschlecht¬
liche Sittlichkeit und Freiheit oder wegen gemeingefährlicher Verbrechen)
erkannt werden soll. Zur Begründung wird der Fall einer gewissen Anna
Pfister herangezogen, deren Strafregister bis zu ihrer Unterbringung in einer
Arbeitsanstalt auf nicht weniger als 111 Freiheitsstrafen gediehen war. Stooß
bezeichnet dieses Beispiel ausdrücklich als typisch und keineswegs vereinzelt.
Der allgemeine Teil ist nun in der aus jenen Beratungen hervorgegangnen
Fassung, die in zahlreichen Einzelheiten zugleich Verbesserungen ausweist, von
neuem veröffentlicht und um den Vorentwurf des gesamten besondern Teils
bereichert worden. Der Gesetzestext ist in deutscher und französischer Sprache
gegeben, dem Entwurf ist wieder eine knappe Begründung beigefügt.

Auch diesem besondern Teile gebührt das Lob, das wir schon der ersten
Arbeit zu zollen hatten: in Sprache und Inhalt mit den Bedürfnissen des
Volkslebens enge Fühlung zu halten. Die Einfachheit der Begriffsbestimmung
wirkt auf den an das einheimische Strafgesetz gewöhnten deutschen Juristen
oft geradezu verblüffend. Man meint überall, es müsse etwas fehlen. Erst
wenn man der Sache auf den Grund geht, zeigt sich, daß die klaren, von


Grenzboten III 1895 1
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[0009] [Abbildung] Gin schweizerisches Strafgesetzbuch ir haben im vorigen Jcihre (Heft 25) den von Professor 5?art Stooß in Bern im Auftrage des schweizerischen Bundesrath be¬ arbeiteten allgemeinen Teil des Entwurfs eines schweizerischen Strafgesetzbuchs besprochen. Inzwischen ist diese Arbeit im Eid¬ genössischen Justizdepartement durch Sachverständige begutachtet und fast in allen wesentlichen Teilen gutgeheißen worden. Im Anschluß an unsre frühere Besprechung sei uur hervorgehoben, daß auf die Verwahrung rückfälliger Verbrecher nicht bloß nach wiederholten Zuchthausstrafen, sondern allgemein schon nach zehn Freiheitsstrafen (wegen Verbrechen gegen Leib und Leben, gegen das Vermögen, gegen Treue und Glauben, gegen die geschlecht¬ liche Sittlichkeit und Freiheit oder wegen gemeingefährlicher Verbrechen) erkannt werden soll. Zur Begründung wird der Fall einer gewissen Anna Pfister herangezogen, deren Strafregister bis zu ihrer Unterbringung in einer Arbeitsanstalt auf nicht weniger als 111 Freiheitsstrafen gediehen war. Stooß bezeichnet dieses Beispiel ausdrücklich als typisch und keineswegs vereinzelt. Der allgemeine Teil ist nun in der aus jenen Beratungen hervorgegangnen Fassung, die in zahlreichen Einzelheiten zugleich Verbesserungen ausweist, von neuem veröffentlicht und um den Vorentwurf des gesamten besondern Teils bereichert worden. Der Gesetzestext ist in deutscher und französischer Sprache gegeben, dem Entwurf ist wieder eine knappe Begründung beigefügt. Auch diesem besondern Teile gebührt das Lob, das wir schon der ersten Arbeit zu zollen hatten: in Sprache und Inhalt mit den Bedürfnissen des Volkslebens enge Fühlung zu halten. Die Einfachheit der Begriffsbestimmung wirkt auf den an das einheimische Strafgesetz gewöhnten deutschen Juristen oft geradezu verblüffend. Man meint überall, es müsse etwas fehlen. Erst wenn man der Sache auf den Grund geht, zeigt sich, daß die klaren, von Grenzboten III 1895 1

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Zitationshilfe: Die Grenzboten. Jg. 54, 1895, Drittes Vierteljahr, S. . In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/grenzboten_341861_220325/9>, abgerufen am 28.04.2024.