Anmelden (DTAQ) DWDS     dlexDB     CLARIN-D

Die Grenzboten. Jg. 55, 1896, Erstes Vierteljahr.

Bild:
<< vorherige Seite
Litteratur

davon abzuhalten, eine Pflicht zu erfüllen, wie das Häarstrttuben des guten Mannes
in der Norddeutschen Allgemeinen vor dem Gespenst des Kommunismus, mit dem
er niemand graulich macht als sich selbst. Es ist ein Trost, daß man annehmen
kann, daß die meisten Zeitungsleser gescheiter sind als ihre Zeitungen. Wüßten die
Zeitungen, daß ihre Leser nicht so einfältig sind, wie sie denken, so faßten sie sich
manchmal wohl eher ein Herz und suchten der Wahrheit und dem, was notthut,
zu dienen. Jetzt rechnen sie mit der Mittelmäßigkeit und Oberflächlichkeit und machen
sich zu deren Diener", und das wird nicht anders, so lange sich die Leser alles
gefallen lassen und uicht in Hansen Protest erheben, Sie sollten das nur thun
ihrer Zeitung gegenüber, dann würde schon Wandel eintreten.


soisnvo (In 1i>vint ä'Lonnoar, oammgntAN'0 r-usonns sur I'ollsnss, 1s ilnol, 8?8
i^Zeh se la löAisIntion on Nnrapo, 1a rosponss-tititi: eivils , povalo, rvIiNisuso (los a<1-
vsrsairos se clss tvmoins avso xivess ^nMlioatives par ^. Lro^bbon, avocat. ?s.ris, 1895

Der Zweikampf ist ursprünglich ein gesetzlich geordnetes Beweismittel im ge¬
richtlichen Verfahren des germanischen Rechts, dann wurde er als Akt der Selbst¬
hilfe und Rache ausnahmsweise von der öffentlichen Gewalt gestattet und wurde
fo die Fortsetzung des alten ritterlichen Fehdewesens. Je mehr jedoch die öffent¬
liche Strafe ausreichende Genugthuung für erlittene Verletzungen bot, um so mehr
wurde die im Zweikampf gesuchte Selbsthilfe und Rache hierfür zurückgedrängt,
bis sie heute nur noch bei Beleidigungen angewendet wird. Hier wird das Urteil
der Staatsgewalt noch nicht als ausreichende Sühne empfunden, und darum in
ritterlicher Weise mit der Waffe in der Hand nach alter Fehdeart Genugthuung
gefordert.

Es bietet sich vielleicht später einmal Gelegenheit, näher auf die Geschichte
des Zweikampfs einzugehen, wenn er besondres aktuelles Interesse beanspruchen
darf. Wie wir hören, ist die Möglichkeit nicht ausgeschlossen, daß das Reichs¬
gericht von seiner Auffassung abgebe, die Schlägerduelle der Studenten wie bisher
als Körperverletzungen anzusehen.

Während nun heute unser Strafgesetz den Zweikampf schlechthin für strafbar
erklärt, hat es doch unterlassen, den Thatbestand des Zweikampfs in erschöpfender
Weise zu regeln. Nicht nur den Begriff der Beleidigung, sondern mich den des
Zweikampfs, als eines nach bestimmten Regeln geführten Kampfes, setzt es voraus,
indem es auf die "hergebrachte:! Regeln" des Zweikampfs Bezug nimmt. Welches
diese Regeln seien, ist somit anderweit festzustellen.

Es fehlte bisher an einem umfassenden Werk über dieses bei einem Zwei¬
kampf zu beobachtende Verfahren und an einer systematischen und kritischen Be¬
handlung der durch die Sitte hierfür ausgebildeten Regeln. Außer der deutschen
Übersetzung des Duell Cocis von Chateanvillard, des Vaters wohl fast aller heute
geltenden Duellgebräuche, ist für Deutschland nur das Buch von R. Eisenschmidt
über die konventionellen Gebräuche beim Zweikampf zu nennen. Daher muß es
als ein dankenswertes Unternehmen angesehen werden, wenn A. Croabbon in seinem
groß angelegten Werke die Darstellung der gesamten Lehre vom Zweikampf giebt.
Ist diese auch für die Franzosen schon um deshalb von erhöhter Bedeutung, weil
diese eine besondre strafrechtliche Regelung des Duells überhaupt nicht haben und
die im Zweikampf erfolgte Tötung und Körperverletzung den allgemeinen straf¬
rechtlichen Bestimmungen unterliegt, ebenso wie die Zeugen lediglich als Teilnehmer
an diesen Verletzungen in Frage kommen, so ist doch auch für uns das Werk
interessant und lehrreich. Denn abgesehen von den sehr guten, wenn auch nicht


Litteratur

davon abzuhalten, eine Pflicht zu erfüllen, wie das Häarstrttuben des guten Mannes
in der Norddeutschen Allgemeinen vor dem Gespenst des Kommunismus, mit dem
er niemand graulich macht als sich selbst. Es ist ein Trost, daß man annehmen
kann, daß die meisten Zeitungsleser gescheiter sind als ihre Zeitungen. Wüßten die
Zeitungen, daß ihre Leser nicht so einfältig sind, wie sie denken, so faßten sie sich
manchmal wohl eher ein Herz und suchten der Wahrheit und dem, was notthut,
zu dienen. Jetzt rechnen sie mit der Mittelmäßigkeit und Oberflächlichkeit und machen
sich zu deren Diener», und das wird nicht anders, so lange sich die Leser alles
gefallen lassen und uicht in Hansen Protest erheben, Sie sollten das nur thun
ihrer Zeitung gegenüber, dann würde schon Wandel eintreten.


soisnvo (In 1i>vint ä'Lonnoar, oammgntAN'0 r-usonns sur I'ollsnss, 1s ilnol, 8?8
i^Zeh se la löAisIntion on Nnrapo, 1a rosponss-tititi: eivils , povalo, rvIiNisuso (los a<1-
vsrsairos se clss tvmoins avso xivess ^nMlioatives par ^. Lro^bbon, avocat. ?s.ris, 1895

Der Zweikampf ist ursprünglich ein gesetzlich geordnetes Beweismittel im ge¬
richtlichen Verfahren des germanischen Rechts, dann wurde er als Akt der Selbst¬
hilfe und Rache ausnahmsweise von der öffentlichen Gewalt gestattet und wurde
fo die Fortsetzung des alten ritterlichen Fehdewesens. Je mehr jedoch die öffent¬
liche Strafe ausreichende Genugthuung für erlittene Verletzungen bot, um so mehr
wurde die im Zweikampf gesuchte Selbsthilfe und Rache hierfür zurückgedrängt,
bis sie heute nur noch bei Beleidigungen angewendet wird. Hier wird das Urteil
der Staatsgewalt noch nicht als ausreichende Sühne empfunden, und darum in
ritterlicher Weise mit der Waffe in der Hand nach alter Fehdeart Genugthuung
gefordert.

Es bietet sich vielleicht später einmal Gelegenheit, näher auf die Geschichte
des Zweikampfs einzugehen, wenn er besondres aktuelles Interesse beanspruchen
darf. Wie wir hören, ist die Möglichkeit nicht ausgeschlossen, daß das Reichs¬
gericht von seiner Auffassung abgebe, die Schlägerduelle der Studenten wie bisher
als Körperverletzungen anzusehen.

Während nun heute unser Strafgesetz den Zweikampf schlechthin für strafbar
erklärt, hat es doch unterlassen, den Thatbestand des Zweikampfs in erschöpfender
Weise zu regeln. Nicht nur den Begriff der Beleidigung, sondern mich den des
Zweikampfs, als eines nach bestimmten Regeln geführten Kampfes, setzt es voraus,
indem es auf die „hergebrachte:! Regeln" des Zweikampfs Bezug nimmt. Welches
diese Regeln seien, ist somit anderweit festzustellen.

Es fehlte bisher an einem umfassenden Werk über dieses bei einem Zwei¬
kampf zu beobachtende Verfahren und an einer systematischen und kritischen Be¬
handlung der durch die Sitte hierfür ausgebildeten Regeln. Außer der deutschen
Übersetzung des Duell Cocis von Chateanvillard, des Vaters wohl fast aller heute
geltenden Duellgebräuche, ist für Deutschland nur das Buch von R. Eisenschmidt
über die konventionellen Gebräuche beim Zweikampf zu nennen. Daher muß es
als ein dankenswertes Unternehmen angesehen werden, wenn A. Croabbon in seinem
groß angelegten Werke die Darstellung der gesamten Lehre vom Zweikampf giebt.
Ist diese auch für die Franzosen schon um deshalb von erhöhter Bedeutung, weil
diese eine besondre strafrechtliche Regelung des Duells überhaupt nicht haben und
die im Zweikampf erfolgte Tötung und Körperverletzung den allgemeinen straf¬
rechtlichen Bestimmungen unterliegt, ebenso wie die Zeugen lediglich als Teilnehmer
an diesen Verletzungen in Frage kommen, so ist doch auch für uns das Werk
interessant und lehrreich. Denn abgesehen von den sehr guten, wenn auch nicht


<TEI>
  <text>
    <body>
      <div>
        <div n="1">
          <div n="2">
            <pb facs="#f0358" corresp="http://brema.suub.uni-bremen.de/grenzboten/periodical/pageview/222004"/>
            <fw type="header" place="top"> Litteratur</fw><lb/>
            <p xml:id="ID_1207" prev="#ID_1206"> davon abzuhalten, eine Pflicht zu erfüllen, wie das Häarstrttuben des guten Mannes<lb/>
in der Norddeutschen Allgemeinen vor dem Gespenst des Kommunismus, mit dem<lb/>
er niemand graulich macht als sich selbst. Es ist ein Trost, daß man annehmen<lb/>
kann, daß die meisten Zeitungsleser gescheiter sind als ihre Zeitungen. Wüßten die<lb/>
Zeitungen, daß ihre Leser nicht so einfältig sind, wie sie denken, so faßten sie sich<lb/>
manchmal wohl eher ein Herz und suchten der Wahrheit und dem, was notthut,<lb/>
zu dienen. Jetzt rechnen sie mit der Mittelmäßigkeit und Oberflächlichkeit und machen<lb/>
sich zu deren Diener», und das wird nicht anders, so lange sich die Leser alles<lb/>
gefallen lassen und uicht in Hansen Protest erheben, Sie sollten das nur thun<lb/>
ihrer Zeitung gegenüber, dann würde schon Wandel eintreten.</p><lb/>
          </div>
          <div n="2">
            <head> soisnvo (In 1i&gt;vint ä'Lonnoar, oammgntAN'0 r-usonns sur I'ollsnss, 1s ilnol, 8?8<lb/>
i^Zeh se la löAisIntion on Nnrapo, 1a rosponss-tititi: eivils , povalo, rvIiNisuso (los a&lt;1-<lb/>
vsrsairos se clss tvmoins avso xivess ^nMlioatives par ^. Lro^bbon, avocat. ?s.ris, 1895</head><lb/>
            <p xml:id="ID_1208"> Der Zweikampf ist ursprünglich ein gesetzlich geordnetes Beweismittel im ge¬<lb/>
richtlichen Verfahren des germanischen Rechts, dann wurde er als Akt der Selbst¬<lb/>
hilfe und Rache ausnahmsweise von der öffentlichen Gewalt gestattet und wurde<lb/>
fo die Fortsetzung des alten ritterlichen Fehdewesens. Je mehr jedoch die öffent¬<lb/>
liche Strafe ausreichende Genugthuung für erlittene Verletzungen bot, um so mehr<lb/>
wurde die im Zweikampf gesuchte Selbsthilfe und Rache hierfür zurückgedrängt,<lb/>
bis sie heute nur noch bei Beleidigungen angewendet wird. Hier wird das Urteil<lb/>
der Staatsgewalt noch nicht als ausreichende Sühne empfunden, und darum in<lb/>
ritterlicher Weise mit der Waffe in der Hand nach alter Fehdeart Genugthuung<lb/>
gefordert.</p><lb/>
            <p xml:id="ID_1209"> Es bietet sich vielleicht später einmal Gelegenheit, näher auf die Geschichte<lb/>
des Zweikampfs einzugehen, wenn er besondres aktuelles Interesse beanspruchen<lb/>
darf. Wie wir hören, ist die Möglichkeit nicht ausgeschlossen, daß das Reichs¬<lb/>
gericht von seiner Auffassung abgebe, die Schlägerduelle der Studenten wie bisher<lb/>
als Körperverletzungen anzusehen.</p><lb/>
            <p xml:id="ID_1210"> Während nun heute unser Strafgesetz den Zweikampf schlechthin für strafbar<lb/>
erklärt, hat es doch unterlassen, den Thatbestand des Zweikampfs in erschöpfender<lb/>
Weise zu regeln. Nicht nur den Begriff der Beleidigung, sondern mich den des<lb/>
Zweikampfs, als eines nach bestimmten Regeln geführten Kampfes, setzt es voraus,<lb/>
indem es auf die &#x201E;hergebrachte:! Regeln" des Zweikampfs Bezug nimmt. Welches<lb/>
diese Regeln seien, ist somit anderweit festzustellen.</p><lb/>
            <p xml:id="ID_1211" next="#ID_1212"> Es fehlte bisher an einem umfassenden Werk über dieses bei einem Zwei¬<lb/>
kampf zu beobachtende Verfahren und an einer systematischen und kritischen Be¬<lb/>
handlung der durch die Sitte hierfür ausgebildeten Regeln. Außer der deutschen<lb/>
Übersetzung des Duell Cocis von Chateanvillard, des Vaters wohl fast aller heute<lb/>
geltenden Duellgebräuche, ist für Deutschland nur das Buch von R. Eisenschmidt<lb/>
über die konventionellen Gebräuche beim Zweikampf zu nennen. Daher muß es<lb/>
als ein dankenswertes Unternehmen angesehen werden, wenn A. Croabbon in seinem<lb/>
groß angelegten Werke die Darstellung der gesamten Lehre vom Zweikampf giebt.<lb/>
Ist diese auch für die Franzosen schon um deshalb von erhöhter Bedeutung, weil<lb/>
diese eine besondre strafrechtliche Regelung des Duells überhaupt nicht haben und<lb/>
die im Zweikampf erfolgte Tötung und Körperverletzung den allgemeinen straf¬<lb/>
rechtlichen Bestimmungen unterliegt, ebenso wie die Zeugen lediglich als Teilnehmer<lb/>
an diesen Verletzungen in Frage kommen, so ist doch auch für uns das Werk<lb/>
interessant und lehrreich.  Denn abgesehen von den sehr guten, wenn auch nicht</p><lb/>
          </div>
        </div>
      </div>
    </body>
  </text>
</TEI>
[0358] Litteratur davon abzuhalten, eine Pflicht zu erfüllen, wie das Häarstrttuben des guten Mannes in der Norddeutschen Allgemeinen vor dem Gespenst des Kommunismus, mit dem er niemand graulich macht als sich selbst. Es ist ein Trost, daß man annehmen kann, daß die meisten Zeitungsleser gescheiter sind als ihre Zeitungen. Wüßten die Zeitungen, daß ihre Leser nicht so einfältig sind, wie sie denken, so faßten sie sich manchmal wohl eher ein Herz und suchten der Wahrheit und dem, was notthut, zu dienen. Jetzt rechnen sie mit der Mittelmäßigkeit und Oberflächlichkeit und machen sich zu deren Diener», und das wird nicht anders, so lange sich die Leser alles gefallen lassen und uicht in Hansen Protest erheben, Sie sollten das nur thun ihrer Zeitung gegenüber, dann würde schon Wandel eintreten. soisnvo (In 1i>vint ä'Lonnoar, oammgntAN'0 r-usonns sur I'ollsnss, 1s ilnol, 8?8 i^Zeh se la löAisIntion on Nnrapo, 1a rosponss-tititi: eivils , povalo, rvIiNisuso (los a<1- vsrsairos se clss tvmoins avso xivess ^nMlioatives par ^. Lro^bbon, avocat. ?s.ris, 1895 Der Zweikampf ist ursprünglich ein gesetzlich geordnetes Beweismittel im ge¬ richtlichen Verfahren des germanischen Rechts, dann wurde er als Akt der Selbst¬ hilfe und Rache ausnahmsweise von der öffentlichen Gewalt gestattet und wurde fo die Fortsetzung des alten ritterlichen Fehdewesens. Je mehr jedoch die öffent¬ liche Strafe ausreichende Genugthuung für erlittene Verletzungen bot, um so mehr wurde die im Zweikampf gesuchte Selbsthilfe und Rache hierfür zurückgedrängt, bis sie heute nur noch bei Beleidigungen angewendet wird. Hier wird das Urteil der Staatsgewalt noch nicht als ausreichende Sühne empfunden, und darum in ritterlicher Weise mit der Waffe in der Hand nach alter Fehdeart Genugthuung gefordert. Es bietet sich vielleicht später einmal Gelegenheit, näher auf die Geschichte des Zweikampfs einzugehen, wenn er besondres aktuelles Interesse beanspruchen darf. Wie wir hören, ist die Möglichkeit nicht ausgeschlossen, daß das Reichs¬ gericht von seiner Auffassung abgebe, die Schlägerduelle der Studenten wie bisher als Körperverletzungen anzusehen. Während nun heute unser Strafgesetz den Zweikampf schlechthin für strafbar erklärt, hat es doch unterlassen, den Thatbestand des Zweikampfs in erschöpfender Weise zu regeln. Nicht nur den Begriff der Beleidigung, sondern mich den des Zweikampfs, als eines nach bestimmten Regeln geführten Kampfes, setzt es voraus, indem es auf die „hergebrachte:! Regeln" des Zweikampfs Bezug nimmt. Welches diese Regeln seien, ist somit anderweit festzustellen. Es fehlte bisher an einem umfassenden Werk über dieses bei einem Zwei¬ kampf zu beobachtende Verfahren und an einer systematischen und kritischen Be¬ handlung der durch die Sitte hierfür ausgebildeten Regeln. Außer der deutschen Übersetzung des Duell Cocis von Chateanvillard, des Vaters wohl fast aller heute geltenden Duellgebräuche, ist für Deutschland nur das Buch von R. Eisenschmidt über die konventionellen Gebräuche beim Zweikampf zu nennen. Daher muß es als ein dankenswertes Unternehmen angesehen werden, wenn A. Croabbon in seinem groß angelegten Werke die Darstellung der gesamten Lehre vom Zweikampf giebt. Ist diese auch für die Franzosen schon um deshalb von erhöhter Bedeutung, weil diese eine besondre strafrechtliche Regelung des Duells überhaupt nicht haben und die im Zweikampf erfolgte Tötung und Körperverletzung den allgemeinen straf¬ rechtlichen Bestimmungen unterliegt, ebenso wie die Zeugen lediglich als Teilnehmer an diesen Verletzungen in Frage kommen, so ist doch auch für uns das Werk interessant und lehrreich. Denn abgesehen von den sehr guten, wenn auch nicht

Informationen zum Werk

Download dieses Werks

XML (TEI P5) · HTML · Text
TCF (text annotation layer)

Metadaten zum Werk

TEI-Header · CMDI · Dublin Core

Ansichten dieser Seite

Feedback

Sie haben einen Fehler gefunden? Dann können Sie diesen über unsere Qualitätssicherungsplattform DTAQ melden.

Kommentar zur DTA-Ausgabe

Dieses Werk wurde im Rahmen des Moduls DTA-Erweiterungen (DTAE) digitalisiert. Weitere Informationen …

Staats- und Universitätsbibliothek (SuUB) Bremen: Bereitstellung der Texttranskription.
Kay-Michael Würzner: Bearbeitung der digitalen Edition.

Weitere Informationen:

Verfahren der Texterfassung: OCR mit Nachkorrektur.

Bogensignaturen: gekennzeichnet;Druckfehler: ignoriert;fremdsprachliches Material: nicht gekennzeichnet;Geminations-/Abkürzungsstriche: wie Vorlage;Hervorhebungen (Antiqua, Sperrschrift, Kursive etc.): nicht ausgezeichnet;i/j in Fraktur: wie Vorlage;I/J in Fraktur: wie Vorlage;Kolumnentitel: gekennzeichnet;Kustoden: gekennzeichnet;langes s (ſ): als s transkribiert;Normalisierungen: stillschweigend;rundes r (&#xa75b;): als r/et transkribiert;Seitenumbrüche markiert: ja;Silbentrennung: wie Vorlage;u/v bzw. U/V: wie Vorlage;Vokale mit übergest. e: als ä/ö/ü transkribiert;Vollständigkeit: vollständig erfasst;Zeichensetzung: wie Vorlage;Zeilenumbrüche markiert: ja;

Nachkorrektur erfolgte automatisch.




Ansicht auf Standard zurückstellen

URL zu diesem Werk: https://www.deutschestextarchiv.de/grenzboten_341863_221645
URL zu dieser Seite: https://www.deutschestextarchiv.de/grenzboten_341863_221645/358
Zitationshilfe: Die Grenzboten. Jg. 55, 1896, Erstes Vierteljahr, S. . In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/grenzboten_341863_221645/358>, abgerufen am 30.05.2024.