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Die Grenzboten. Jg. 55, 1896, Zweites Vierteljahr.

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Maßgebliches und Unmaßgebliches

Justizkuriosa. Die drei Sensatiousprozcsse der letzten vierzehn Tage machen
insofern einen erfreulichen Eindruck, als sich die Richter dabei vollkommen korrekt
benommen haben; um so unerfreulicher ist der Eindruck, den andre Beteiligte und
unsre Justizorganisation dabei machen. Alle drei Prozesse sind typisch. Das Typische
des Frankfurter Falles ist die Verwendung von Lockspitzeln, die eine Zeit lang,
namentlich unter Puttknmer, in politischen Prozessen eine Rolle gespielt haben.
Dem Versuche, sie auch in der Eisenbahnverwaltung zu verwenden, hat hoffentlich
das Urteil der öffentlichen Meinung und des Gerichtshofs ein für allemal einen
Riegel vorgeschoben. Wäre die Sache so weiter gegangen, dann könnten wir so
weit kommen, daß in allen Verwaltnngszweigen Nichtgentlemen zur Beaufsichtigung
der Unterbeamten verwendet würden. Kriminalbeamte, die den Thätern eines be¬
gangnen Verbrechens in Verbrecherkellern nachzuspüren haben, können der unan¬
genehmen Notwendigkeit, mit Verbrechern Brüderschaft zu trinken und ihre Dienste
anzunehmen, kaum entgehen; hier aber sind weder die Urheber unzweifelhaft
begangner Verbrechen noch bisher unbekannte Vergehungen Verdächtiger entdeckt,
sondern Verdächtige zu Vergehungen und Verbrechen verleitet worden. Durch die
Anwendung dieses Verfahrens im größern Maßstabe könnte man den Assessoren-
Paragraphen überflüssig machen; die doppelte Zahl der Strafrichter würde nicht hin¬
reichen, alle die Verbrechen abzuurteilen, die man ans diese Weise herbeiführen könnte.
Kämen trotz aller unsrer ängstlichen Kontroll- und Sperreinrichtnngen im Eiscn-
bnhndienste Unterschleife von solchem Umfange vor, daß dadurch der Fiskus er¬
heblich geschädigt würde, und gelänge es den angestellten Revisoren nicht, die
Schuldigen zu entdecken, so würden sich die höhern Eisenbahnbeamten dadurch ein
klägliches Zeugnis der Unfähigkeit ausstellen. Handelt es sich aber bloß um ver¬
einzelte Fälle ohne Belang, so ist es besser, die Schuldigen bleiben unentdeckt, als
daß man gegen den Übelstand Mittel anwendet, die schlimmer sind als das Übel.

Im zweiten Falle, der sür eine gewisse Klasse von Beleidigungsprozessen typisch
ist, hat das Urteil festgestellt, daß die Firma Stündler und Becker ihr Bernstein-
monopvl in rücksichtslosester Weise ausgebeutet und dadurch die deutsche Bernstein-
wareuindustrie zum Teil vernichtet hat, daß sich der Geheime Kommerzienrat Becker
gerühmt hat, er habe die Regierungsbeamten in der Tasche, mit seinen Millionen
vermöge er alles, daß sich hohe Beamte von ihm haben täuschen lassen, wenn sie
auch nicht bestochen worden sind, und daß sich der Mann zur Erlangung seines
Titels unehrenhafter Handlungen bedient hat. Wenn nun Westfal vou Becker in
dem Grade geschädigt wurde, daß er die Zahl seiner Arbeiter von 120 allmählich
bis auf 6 herabsetzen mußte, wenn er, wie im Urteil ausdrücklich bemerkt wird,
auf alle seine Eingaben an die Negierung keine Autwort bekam, wenn er sodann
von seinein verfassungsmäßigen Rechte Gebrauch machte, sich mit einer Eingabe an
das Abgeordnetenhaus zu wenden, so mußte ihm doch, sollte man meinen, die Re¬
gierung dafür dankbar sein, daß er schreiende Übelstände öffentlich bekannt machte,
und wenn jemand auf die Anklagebank gehörte, so war das nicht er, sondern Becker;
denn dieser, nicht Westfal war es, der hohe Beamte in den Verdacht der Be¬
stechlichkeit gebracht hatte. Die Richter haben Westfal freigesprochen, aber was soll
man vom Staatsanwalt denken, der die Hauptsache von dem, was die Richter aus
der Verhandlung erfahren haben, schon in der Untersuchung erfahren haben muß?
Stellen wir diesem Falle noch einen andern derselben Art zur Seite, der zwar


Maßgebliches und Unmaßgebliches

Justizkuriosa. Die drei Sensatiousprozcsse der letzten vierzehn Tage machen
insofern einen erfreulichen Eindruck, als sich die Richter dabei vollkommen korrekt
benommen haben; um so unerfreulicher ist der Eindruck, den andre Beteiligte und
unsre Justizorganisation dabei machen. Alle drei Prozesse sind typisch. Das Typische
des Frankfurter Falles ist die Verwendung von Lockspitzeln, die eine Zeit lang,
namentlich unter Puttknmer, in politischen Prozessen eine Rolle gespielt haben.
Dem Versuche, sie auch in der Eisenbahnverwaltung zu verwenden, hat hoffentlich
das Urteil der öffentlichen Meinung und des Gerichtshofs ein für allemal einen
Riegel vorgeschoben. Wäre die Sache so weiter gegangen, dann könnten wir so
weit kommen, daß in allen Verwaltnngszweigen Nichtgentlemen zur Beaufsichtigung
der Unterbeamten verwendet würden. Kriminalbeamte, die den Thätern eines be¬
gangnen Verbrechens in Verbrecherkellern nachzuspüren haben, können der unan¬
genehmen Notwendigkeit, mit Verbrechern Brüderschaft zu trinken und ihre Dienste
anzunehmen, kaum entgehen; hier aber sind weder die Urheber unzweifelhaft
begangner Verbrechen noch bisher unbekannte Vergehungen Verdächtiger entdeckt,
sondern Verdächtige zu Vergehungen und Verbrechen verleitet worden. Durch die
Anwendung dieses Verfahrens im größern Maßstabe könnte man den Assessoren-
Paragraphen überflüssig machen; die doppelte Zahl der Strafrichter würde nicht hin¬
reichen, alle die Verbrechen abzuurteilen, die man ans diese Weise herbeiführen könnte.
Kämen trotz aller unsrer ängstlichen Kontroll- und Sperreinrichtnngen im Eiscn-
bnhndienste Unterschleife von solchem Umfange vor, daß dadurch der Fiskus er¬
heblich geschädigt würde, und gelänge es den angestellten Revisoren nicht, die
Schuldigen zu entdecken, so würden sich die höhern Eisenbahnbeamten dadurch ein
klägliches Zeugnis der Unfähigkeit ausstellen. Handelt es sich aber bloß um ver¬
einzelte Fälle ohne Belang, so ist es besser, die Schuldigen bleiben unentdeckt, als
daß man gegen den Übelstand Mittel anwendet, die schlimmer sind als das Übel.

Im zweiten Falle, der sür eine gewisse Klasse von Beleidigungsprozessen typisch
ist, hat das Urteil festgestellt, daß die Firma Stündler und Becker ihr Bernstein-
monopvl in rücksichtslosester Weise ausgebeutet und dadurch die deutsche Bernstein-
wareuindustrie zum Teil vernichtet hat, daß sich der Geheime Kommerzienrat Becker
gerühmt hat, er habe die Regierungsbeamten in der Tasche, mit seinen Millionen
vermöge er alles, daß sich hohe Beamte von ihm haben täuschen lassen, wenn sie
auch nicht bestochen worden sind, und daß sich der Mann zur Erlangung seines
Titels unehrenhafter Handlungen bedient hat. Wenn nun Westfal vou Becker in
dem Grade geschädigt wurde, daß er die Zahl seiner Arbeiter von 120 allmählich
bis auf 6 herabsetzen mußte, wenn er, wie im Urteil ausdrücklich bemerkt wird,
auf alle seine Eingaben an die Negierung keine Autwort bekam, wenn er sodann
von seinein verfassungsmäßigen Rechte Gebrauch machte, sich mit einer Eingabe an
das Abgeordnetenhaus zu wenden, so mußte ihm doch, sollte man meinen, die Re¬
gierung dafür dankbar sein, daß er schreiende Übelstände öffentlich bekannt machte,
und wenn jemand auf die Anklagebank gehörte, so war das nicht er, sondern Becker;
denn dieser, nicht Westfal war es, der hohe Beamte in den Verdacht der Be¬
stechlichkeit gebracht hatte. Die Richter haben Westfal freigesprochen, aber was soll
man vom Staatsanwalt denken, der die Hauptsache von dem, was die Richter aus
der Verhandlung erfahren haben, schon in der Untersuchung erfahren haben muß?
Stellen wir diesem Falle noch einen andern derselben Art zur Seite, der zwar


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Zitationshilfe: Die Grenzboten. Jg. 55, 1896, Zweites Vierteljahr, S. . In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/grenzboten_341863_222303/432>, abgerufen am 27.04.2024.