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Die Grenzboten. Jg. 55, 1896, Viertes Vierteljahr.

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Die Öffentlichkeit im Militnrstrafprozesfe zusnmt den ihr verwandten Materien, be¬
leuchtet von Friedrich Zenk, Kgl. Baur, Oberstnbsnuditeur, ?!ichter an Kgl. Militärbezirks¬
gerichte Würzburg. Würzburg, Gnad Co., 189"

Es ist nicht leicht, sich über die brennende Frcige der Öffentlichkeit oder Nicht-
öffentlichkeit des Militärstrafprozesses ein sachgemäßes Urteil zu bilden, weil meistens
den Wortführern hüben wie drüben in hohem Mciße politische Befangenheit die
Feder geführt Hot. Mit einem gewissen Ingrimm kämpfen die Öffentlichkeitsfana¬
tiker gegen ihre Gegner, die ihrerseits den Einbruch der Öffentlichkeit in das
Militärstrafverfahren oft geradezu verabscheuen. So kann eine Schrift nur will¬
kommen sein, die ohne Leidenschaft, in streng objektiver Weise, das Für und Wider
nbwägt. Dieser Vorzug des Buches kaun uns aussöhnen mit manchen nicht zu
verhehlenden Schattenseiten: mit einer übertriebnen Gewissenhaftigkeit, die rin Um¬
ständlichkeit sehr viel Überflüssiges in die Darstellung hineinzieht, und mit der Form
der Darstellung, die fiir den Freund eines guten Deutschs oft nicht erfreulich ist.

Wer in Kürze die Meinung des Verfassers kennen lernen will, für den wird
es genügen, S. 29 bis 50 und S. 202 bis 229 des Buches zu lesen. Damit
soll jedoch das gelehrte Rüstzeug, das der Verfasser mit großer Sorgfalt gesammelt
hat, betreffend die Entwicklungsgeschichte und Rechtsverglcichnng, nicht für nutzlos
erklärt werden, nur hätte hier Wesentliches und Unwesentliches schärfer getrennt
werden köunen.

Die Ergebnisse, zu denen Zenk gelangt, halten die Mitte zwischen der Heimlich¬
keit des preußischen Jnqnisitivnsprozesses und der militärseindlichen Forderung einer
vollen Öffentlichkeit. Doch hält der Verfasser nicht unbedingt die derzeitige bairische
Militärstrafprozeßordnung im Punkte der Öffentlichkeit für nachahmenswert, sondern
dieses Gesetzgebimgswerk ist ihm "zu modern, weil zu bürgerlich und deu militä¬
rischen Existenzbedingungen zu wenig Rechnung tragend." Er wünscht für den
Friedensprozeß, insoweit es sich um gemeine (nichtmilitnrische) Vergehen handelt,
grundsätzlich volle Öffentlichkeit wie im Zivilstrafprozeß, jedoch unter Ausschluß
Unerwachsener, ferner weiblicher Personen, der Untergebnen des Angeklagten, aller
Soldaten zweiter Klasse usw.; für die Verhandlung über militärische Vergehen soll
"Militäröffentlichkeit" bestehen, die Zulassung von Zivilisten soll in dem Ermessen
des Vorsitzenden stehen. Der Kriegsprozeß soll gegen Angehörige des mobilen
Heeres grundsätzlich nicht öffentlich, gegen Angehörige der im Inlande verblichnen
nnrnvbilen Armee grundsätzlich dem Friedensprozeß gleich gestaltet sein. Das Ver¬
fahren vor den im Fall eines Belagerungszustandes Recht sprechenden außerordent¬
lichen Gerichten (der Verfasser nennt sie fälschlich "Ausuahmegerichte") soll öffentlich
sein. Die Gründe für diese Wünsche möge der Leser bei Zenk selbst nachlesen;
ste werden in der Hauptsache anzuerkennen sein. Ausschluß der Öffentlichkeit soll
>in Militärstrafprozeß unter denselben Voraussetzungen zulässig sein, wie sie das
Gerichtsverfassnngsgesctz für den Zivilstrafprozeß aufstellt. Doch will der Verfasser
ni dem Verfahren wegen Beleidigungen (und leichter Körperverletzungen) den Aus¬
schluß der Öffentlichkeit anch dann zulassen, wenn ihn der Verletzte beantragt, und
die Staatsanwaltschaft zustimmt. Gegen eine solche Privilegirung der Beleidigungs¬
prozesse möchten wir Widerspruch erheben. Gerade in diesen Sachen ist die Öffent¬
lichkeit von größtem Nutzen für das Gemeinwohl. Ein Beleidigter wird die Öffent¬
lichkeit meist nur dann scheuen, wenn er sich sagt, daß im Prozeß seine eigne
sthinntzige Wäsche ungewaschen werden wird. Es wird kein Schade sein, wenn
diese Erwägung manchen davon abhält, Privatklage wegen Beleidigung zu erheben.


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Die Öffentlichkeit im Militnrstrafprozesfe zusnmt den ihr verwandten Materien, be¬
leuchtet von Friedrich Zenk, Kgl. Baur, Oberstnbsnuditeur, ?!ichter an Kgl. Militärbezirks¬
gerichte Würzburg. Würzburg, Gnad Co., 189»

Es ist nicht leicht, sich über die brennende Frcige der Öffentlichkeit oder Nicht-
öffentlichkeit des Militärstrafprozesses ein sachgemäßes Urteil zu bilden, weil meistens
den Wortführern hüben wie drüben in hohem Mciße politische Befangenheit die
Feder geführt Hot. Mit einem gewissen Ingrimm kämpfen die Öffentlichkeitsfana¬
tiker gegen ihre Gegner, die ihrerseits den Einbruch der Öffentlichkeit in das
Militärstrafverfahren oft geradezu verabscheuen. So kann eine Schrift nur will¬
kommen sein, die ohne Leidenschaft, in streng objektiver Weise, das Für und Wider
nbwägt. Dieser Vorzug des Buches kaun uns aussöhnen mit manchen nicht zu
verhehlenden Schattenseiten: mit einer übertriebnen Gewissenhaftigkeit, die rin Um¬
ständlichkeit sehr viel Überflüssiges in die Darstellung hineinzieht, und mit der Form
der Darstellung, die fiir den Freund eines guten Deutschs oft nicht erfreulich ist.

Wer in Kürze die Meinung des Verfassers kennen lernen will, für den wird
es genügen, S. 29 bis 50 und S. 202 bis 229 des Buches zu lesen. Damit
soll jedoch das gelehrte Rüstzeug, das der Verfasser mit großer Sorgfalt gesammelt
hat, betreffend die Entwicklungsgeschichte und Rechtsverglcichnng, nicht für nutzlos
erklärt werden, nur hätte hier Wesentliches und Unwesentliches schärfer getrennt
werden köunen.

Die Ergebnisse, zu denen Zenk gelangt, halten die Mitte zwischen der Heimlich¬
keit des preußischen Jnqnisitivnsprozesses und der militärseindlichen Forderung einer
vollen Öffentlichkeit. Doch hält der Verfasser nicht unbedingt die derzeitige bairische
Militärstrafprozeßordnung im Punkte der Öffentlichkeit für nachahmenswert, sondern
dieses Gesetzgebimgswerk ist ihm „zu modern, weil zu bürgerlich und deu militä¬
rischen Existenzbedingungen zu wenig Rechnung tragend." Er wünscht für den
Friedensprozeß, insoweit es sich um gemeine (nichtmilitnrische) Vergehen handelt,
grundsätzlich volle Öffentlichkeit wie im Zivilstrafprozeß, jedoch unter Ausschluß
Unerwachsener, ferner weiblicher Personen, der Untergebnen des Angeklagten, aller
Soldaten zweiter Klasse usw.; für die Verhandlung über militärische Vergehen soll
"Militäröffentlichkeit" bestehen, die Zulassung von Zivilisten soll in dem Ermessen
des Vorsitzenden stehen. Der Kriegsprozeß soll gegen Angehörige des mobilen
Heeres grundsätzlich nicht öffentlich, gegen Angehörige der im Inlande verblichnen
nnrnvbilen Armee grundsätzlich dem Friedensprozeß gleich gestaltet sein. Das Ver¬
fahren vor den im Fall eines Belagerungszustandes Recht sprechenden außerordent¬
lichen Gerichten (der Verfasser nennt sie fälschlich „Ausuahmegerichte") soll öffentlich
sein. Die Gründe für diese Wünsche möge der Leser bei Zenk selbst nachlesen;
ste werden in der Hauptsache anzuerkennen sein. Ausschluß der Öffentlichkeit soll
>in Militärstrafprozeß unter denselben Voraussetzungen zulässig sein, wie sie das
Gerichtsverfassnngsgesctz für den Zivilstrafprozeß aufstellt. Doch will der Verfasser
ni dem Verfahren wegen Beleidigungen (und leichter Körperverletzungen) den Aus¬
schluß der Öffentlichkeit anch dann zulassen, wenn ihn der Verletzte beantragt, und
die Staatsanwaltschaft zustimmt. Gegen eine solche Privilegirung der Beleidigungs¬
prozesse möchten wir Widerspruch erheben. Gerade in diesen Sachen ist die Öffent¬
lichkeit von größtem Nutzen für das Gemeinwohl. Ein Beleidigter wird die Öffent¬
lichkeit meist nur dann scheuen, wenn er sich sagt, daß im Prozeß seine eigne
sthinntzige Wäsche ungewaschen werden wird. Es wird kein Schade sein, wenn
diese Erwägung manchen davon abhält, Privatklage wegen Beleidigung zu erheben.


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[0495] Litteratur Die Öffentlichkeit im Militnrstrafprozesfe zusnmt den ihr verwandten Materien, be¬ leuchtet von Friedrich Zenk, Kgl. Baur, Oberstnbsnuditeur, ?!ichter an Kgl. Militärbezirks¬ gerichte Würzburg. Würzburg, Gnad Co., 189» Es ist nicht leicht, sich über die brennende Frcige der Öffentlichkeit oder Nicht- öffentlichkeit des Militärstrafprozesses ein sachgemäßes Urteil zu bilden, weil meistens den Wortführern hüben wie drüben in hohem Mciße politische Befangenheit die Feder geführt Hot. Mit einem gewissen Ingrimm kämpfen die Öffentlichkeitsfana¬ tiker gegen ihre Gegner, die ihrerseits den Einbruch der Öffentlichkeit in das Militärstrafverfahren oft geradezu verabscheuen. So kann eine Schrift nur will¬ kommen sein, die ohne Leidenschaft, in streng objektiver Weise, das Für und Wider nbwägt. Dieser Vorzug des Buches kaun uns aussöhnen mit manchen nicht zu verhehlenden Schattenseiten: mit einer übertriebnen Gewissenhaftigkeit, die rin Um¬ ständlichkeit sehr viel Überflüssiges in die Darstellung hineinzieht, und mit der Form der Darstellung, die fiir den Freund eines guten Deutschs oft nicht erfreulich ist. Wer in Kürze die Meinung des Verfassers kennen lernen will, für den wird es genügen, S. 29 bis 50 und S. 202 bis 229 des Buches zu lesen. Damit soll jedoch das gelehrte Rüstzeug, das der Verfasser mit großer Sorgfalt gesammelt hat, betreffend die Entwicklungsgeschichte und Rechtsverglcichnng, nicht für nutzlos erklärt werden, nur hätte hier Wesentliches und Unwesentliches schärfer getrennt werden köunen. Die Ergebnisse, zu denen Zenk gelangt, halten die Mitte zwischen der Heimlich¬ keit des preußischen Jnqnisitivnsprozesses und der militärseindlichen Forderung einer vollen Öffentlichkeit. Doch hält der Verfasser nicht unbedingt die derzeitige bairische Militärstrafprozeßordnung im Punkte der Öffentlichkeit für nachahmenswert, sondern dieses Gesetzgebimgswerk ist ihm „zu modern, weil zu bürgerlich und deu militä¬ rischen Existenzbedingungen zu wenig Rechnung tragend." Er wünscht für den Friedensprozeß, insoweit es sich um gemeine (nichtmilitnrische) Vergehen handelt, grundsätzlich volle Öffentlichkeit wie im Zivilstrafprozeß, jedoch unter Ausschluß Unerwachsener, ferner weiblicher Personen, der Untergebnen des Angeklagten, aller Soldaten zweiter Klasse usw.; für die Verhandlung über militärische Vergehen soll "Militäröffentlichkeit" bestehen, die Zulassung von Zivilisten soll in dem Ermessen des Vorsitzenden stehen. Der Kriegsprozeß soll gegen Angehörige des mobilen Heeres grundsätzlich nicht öffentlich, gegen Angehörige der im Inlande verblichnen nnrnvbilen Armee grundsätzlich dem Friedensprozeß gleich gestaltet sein. Das Ver¬ fahren vor den im Fall eines Belagerungszustandes Recht sprechenden außerordent¬ lichen Gerichten (der Verfasser nennt sie fälschlich „Ausuahmegerichte") soll öffentlich sein. Die Gründe für diese Wünsche möge der Leser bei Zenk selbst nachlesen; ste werden in der Hauptsache anzuerkennen sein. Ausschluß der Öffentlichkeit soll >in Militärstrafprozeß unter denselben Voraussetzungen zulässig sein, wie sie das Gerichtsverfassnngsgesctz für den Zivilstrafprozeß aufstellt. Doch will der Verfasser ni dem Verfahren wegen Beleidigungen (und leichter Körperverletzungen) den Aus¬ schluß der Öffentlichkeit anch dann zulassen, wenn ihn der Verletzte beantragt, und die Staatsanwaltschaft zustimmt. Gegen eine solche Privilegirung der Beleidigungs¬ prozesse möchten wir Widerspruch erheben. Gerade in diesen Sachen ist die Öffent¬ lichkeit von größtem Nutzen für das Gemeinwohl. Ein Beleidigter wird die Öffent¬ lichkeit meist nur dann scheuen, wenn er sich sagt, daß im Prozeß seine eigne sthinntzige Wäsche ungewaschen werden wird. Es wird kein Schade sein, wenn diese Erwägung manchen davon abhält, Privatklage wegen Beleidigung zu erheben.

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Zitationshilfe: Die Grenzboten. Jg. 55, 1896, Viertes Vierteljahr, S. . In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/grenzboten_341863_223583/495>, abgerufen am 19.05.2024.