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Die Grenzboten. Jg. 56, 1897, Erstes Vierteljahr.

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Maßgebliches und Unmaßgebliches

Werden, wenn das noch lange so fortgeht mit der Zumutung jeder Juteressenten-
grnppe um den Staat, daß er ihren Gewinn sichern und erhöhen soll auf Kosten
aller andern Gruppen; welcher noch so kräftige Mann hielte das lange aus?


Zum Gesetzentwurf über das Auswnnderungswesen.

Der am II.Mürz
dem Reichstage zngegangne Gesetzentwurf über das Auswanderungswesen ist in der
Sitzung vom 16. März einem Ausschuß von 21 Mitgliedern zur Vorberatung über¬
wiese" worden, ohne daß man aus den Verhandlungen der ersten Lesung einen
Schluß auf die endgiltige Regelung der deutschen Auswanderung ziehen könnte.
Der Gesetzentwurf will äußerlich polizeiliche Handhaben zur Förderung einer großen
hochpolitischen Aufgabe schaffen, die nur in der Begründung der Vorlage zum Aus¬
druck kommt, nicht im Gesetze selbst, die aber natürlich ein viel größeres und grund¬
sätzlicheres Interesse beanspruchen darf, als die auf ihre politische Zweckmäßigkeit
zu prüfenden und vielleicht ganz anders zu fassenden fünfzig Paragraphen des
Entwurfs. Über deren Inhalt genügt es, folgendes mitzuteilen. Wer die Be¬
förderung von Auswaudrern nach außerdeutschen Ländern betreiben will, bedarf
hierzu einer Erlaubnis als "Unternehmer." Zur Erteilung der Erlaubnis ist der
Reichskanzler zuständig, ebenso zu der jederzeit zulässigen Beschränkung oder Ent¬
ziehung einer einmal erteilten Erlaubnis. Die Befugnis des Reichskanzlers in
dieser Beziehung ist unumschränkt, der ihm zur Seite gestellte "sachverständige
Beirat" soll nur eine beratende Stimme haben, und seine "Anhörung" ist nur vor¬
geschrieben vor Erteilung der Erlaubnis zu solchen Unternehmungen, "welche die
Besiedlung eiues bestimmten Gebietes in überseeischen Ländern zum Gegenstande
haben." Die Erlaubnis ist nur für bestimmte Länder, Teile von solchen oder be¬
stimmte Orte und im Falle überseeischer Beförderung nur für bestimmte Einschiffungs-
häfen zu erteile". Im Falle beabsichtigter überseeischer Beförderung soll der um die
Erlaubnis nachsuchende Unternehmer, abgesehen von einer in allen Fällen zu stellenden
Sicherheit von fünfzigtausend Mark, den Nachweis führen, daß ihm hierzu geeignete
,,eigne" Schiffe zur Verfügung stehen -- eine Bestimmung, die wohl von vornherein
in dieser schroffen Form als unpraktisch bezeichnet werden muß. Verboten ist unter
anderm auch die Beförderung von Reichsnngehörigen, für die der Beförderungs¬
preis ganz oder teilweise von fremden Regierungen oder von Kolonialgesellschaften
oder ähnlichen Unternehmungen bezahlt wird, oder denen von solcher Seite Vor¬
schüsse geleistet werden Ausnahmen in dieser Beziehung kann der Reichskanzler
zulassen.

Es ist klar, daß diese Bestimmungen dem Reichskanzler eine außerordentlich
wirksame Handhabe zur Regelung der Auswanderung geben würden, wenn much
das vom Gesetz betroffne "Betreiben der Beförderung von Auswandrern" nicht als
gleichbedeutend anzusehen sein wird mit jeder Gewährung Von Reisegelegenheit von
Deutschland nach dem Auslande, auch wenn die Reisenden zufällig in der Absicht
der Auswanderung die Gelegenheit benutzen. Ein klarere Fassung der Vestimmnngen
wird hier aber zur Verhütung falscher Auslegungen nötig werden.

Was die große politische Aufgabe anbetrifft, zu deren Förderung -- Losung
wäre zu viel gesagt -- der Gesetzentwurf die polizeilichen Handhaben schaffen will,
so geht diese uach dem Wortlaut der Begründung dahin: "eine in wirtschaftlicher
und nationaler Beziehung zielbewußte Auswanderungspvlitik in dem von der öffent¬
lichen Meinung in Deutschland verlangten Sinne zu ermöglichen." Es verdient
Beachtung, daß darnach die verbündeten Regierungen von einer "eignen" Meinung
auch auf diesem Gebiete zu sprechen vermeiden. Das kann das Vertrauen zu der


Grenzboten I 1897 76
Maßgebliches und Unmaßgebliches

Werden, wenn das noch lange so fortgeht mit der Zumutung jeder Juteressenten-
grnppe um den Staat, daß er ihren Gewinn sichern und erhöhen soll auf Kosten
aller andern Gruppen; welcher noch so kräftige Mann hielte das lange aus?


Zum Gesetzentwurf über das Auswnnderungswesen.

Der am II.Mürz
dem Reichstage zngegangne Gesetzentwurf über das Auswanderungswesen ist in der
Sitzung vom 16. März einem Ausschuß von 21 Mitgliedern zur Vorberatung über¬
wiese» worden, ohne daß man aus den Verhandlungen der ersten Lesung einen
Schluß auf die endgiltige Regelung der deutschen Auswanderung ziehen könnte.
Der Gesetzentwurf will äußerlich polizeiliche Handhaben zur Förderung einer großen
hochpolitischen Aufgabe schaffen, die nur in der Begründung der Vorlage zum Aus¬
druck kommt, nicht im Gesetze selbst, die aber natürlich ein viel größeres und grund¬
sätzlicheres Interesse beanspruchen darf, als die auf ihre politische Zweckmäßigkeit
zu prüfenden und vielleicht ganz anders zu fassenden fünfzig Paragraphen des
Entwurfs. Über deren Inhalt genügt es, folgendes mitzuteilen. Wer die Be¬
förderung von Auswaudrern nach außerdeutschen Ländern betreiben will, bedarf
hierzu einer Erlaubnis als „Unternehmer." Zur Erteilung der Erlaubnis ist der
Reichskanzler zuständig, ebenso zu der jederzeit zulässigen Beschränkung oder Ent¬
ziehung einer einmal erteilten Erlaubnis. Die Befugnis des Reichskanzlers in
dieser Beziehung ist unumschränkt, der ihm zur Seite gestellte „sachverständige
Beirat" soll nur eine beratende Stimme haben, und seine „Anhörung" ist nur vor¬
geschrieben vor Erteilung der Erlaubnis zu solchen Unternehmungen, „welche die
Besiedlung eiues bestimmten Gebietes in überseeischen Ländern zum Gegenstande
haben." Die Erlaubnis ist nur für bestimmte Länder, Teile von solchen oder be¬
stimmte Orte und im Falle überseeischer Beförderung nur für bestimmte Einschiffungs-
häfen zu erteile». Im Falle beabsichtigter überseeischer Beförderung soll der um die
Erlaubnis nachsuchende Unternehmer, abgesehen von einer in allen Fällen zu stellenden
Sicherheit von fünfzigtausend Mark, den Nachweis führen, daß ihm hierzu geeignete
,,eigne" Schiffe zur Verfügung stehen — eine Bestimmung, die wohl von vornherein
in dieser schroffen Form als unpraktisch bezeichnet werden muß. Verboten ist unter
anderm auch die Beförderung von Reichsnngehörigen, für die der Beförderungs¬
preis ganz oder teilweise von fremden Regierungen oder von Kolonialgesellschaften
oder ähnlichen Unternehmungen bezahlt wird, oder denen von solcher Seite Vor¬
schüsse geleistet werden Ausnahmen in dieser Beziehung kann der Reichskanzler
zulassen.

Es ist klar, daß diese Bestimmungen dem Reichskanzler eine außerordentlich
wirksame Handhabe zur Regelung der Auswanderung geben würden, wenn much
das vom Gesetz betroffne „Betreiben der Beförderung von Auswandrern" nicht als
gleichbedeutend anzusehen sein wird mit jeder Gewährung Von Reisegelegenheit von
Deutschland nach dem Auslande, auch wenn die Reisenden zufällig in der Absicht
der Auswanderung die Gelegenheit benutzen. Ein klarere Fassung der Vestimmnngen
wird hier aber zur Verhütung falscher Auslegungen nötig werden.

Was die große politische Aufgabe anbetrifft, zu deren Förderung — Losung
wäre zu viel gesagt — der Gesetzentwurf die polizeilichen Handhaben schaffen will,
so geht diese uach dem Wortlaut der Begründung dahin: „eine in wirtschaftlicher
und nationaler Beziehung zielbewußte Auswanderungspvlitik in dem von der öffent¬
lichen Meinung in Deutschland verlangten Sinne zu ermöglichen." Es verdient
Beachtung, daß darnach die verbündeten Regierungen von einer „eignen" Meinung
auch auf diesem Gebiete zu sprechen vermeiden. Das kann das Vertrauen zu der


Grenzboten I 1897 76
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[0609] Maßgebliches und Unmaßgebliches Werden, wenn das noch lange so fortgeht mit der Zumutung jeder Juteressenten- grnppe um den Staat, daß er ihren Gewinn sichern und erhöhen soll auf Kosten aller andern Gruppen; welcher noch so kräftige Mann hielte das lange aus? Zum Gesetzentwurf über das Auswnnderungswesen. Der am II.Mürz dem Reichstage zngegangne Gesetzentwurf über das Auswanderungswesen ist in der Sitzung vom 16. März einem Ausschuß von 21 Mitgliedern zur Vorberatung über¬ wiese» worden, ohne daß man aus den Verhandlungen der ersten Lesung einen Schluß auf die endgiltige Regelung der deutschen Auswanderung ziehen könnte. Der Gesetzentwurf will äußerlich polizeiliche Handhaben zur Förderung einer großen hochpolitischen Aufgabe schaffen, die nur in der Begründung der Vorlage zum Aus¬ druck kommt, nicht im Gesetze selbst, die aber natürlich ein viel größeres und grund¬ sätzlicheres Interesse beanspruchen darf, als die auf ihre politische Zweckmäßigkeit zu prüfenden und vielleicht ganz anders zu fassenden fünfzig Paragraphen des Entwurfs. Über deren Inhalt genügt es, folgendes mitzuteilen. Wer die Be¬ förderung von Auswaudrern nach außerdeutschen Ländern betreiben will, bedarf hierzu einer Erlaubnis als „Unternehmer." Zur Erteilung der Erlaubnis ist der Reichskanzler zuständig, ebenso zu der jederzeit zulässigen Beschränkung oder Ent¬ ziehung einer einmal erteilten Erlaubnis. Die Befugnis des Reichskanzlers in dieser Beziehung ist unumschränkt, der ihm zur Seite gestellte „sachverständige Beirat" soll nur eine beratende Stimme haben, und seine „Anhörung" ist nur vor¬ geschrieben vor Erteilung der Erlaubnis zu solchen Unternehmungen, „welche die Besiedlung eiues bestimmten Gebietes in überseeischen Ländern zum Gegenstande haben." Die Erlaubnis ist nur für bestimmte Länder, Teile von solchen oder be¬ stimmte Orte und im Falle überseeischer Beförderung nur für bestimmte Einschiffungs- häfen zu erteile». Im Falle beabsichtigter überseeischer Beförderung soll der um die Erlaubnis nachsuchende Unternehmer, abgesehen von einer in allen Fällen zu stellenden Sicherheit von fünfzigtausend Mark, den Nachweis führen, daß ihm hierzu geeignete ,,eigne" Schiffe zur Verfügung stehen — eine Bestimmung, die wohl von vornherein in dieser schroffen Form als unpraktisch bezeichnet werden muß. Verboten ist unter anderm auch die Beförderung von Reichsnngehörigen, für die der Beförderungs¬ preis ganz oder teilweise von fremden Regierungen oder von Kolonialgesellschaften oder ähnlichen Unternehmungen bezahlt wird, oder denen von solcher Seite Vor¬ schüsse geleistet werden Ausnahmen in dieser Beziehung kann der Reichskanzler zulassen. Es ist klar, daß diese Bestimmungen dem Reichskanzler eine außerordentlich wirksame Handhabe zur Regelung der Auswanderung geben würden, wenn much das vom Gesetz betroffne „Betreiben der Beförderung von Auswandrern" nicht als gleichbedeutend anzusehen sein wird mit jeder Gewährung Von Reisegelegenheit von Deutschland nach dem Auslande, auch wenn die Reisenden zufällig in der Absicht der Auswanderung die Gelegenheit benutzen. Ein klarere Fassung der Vestimmnngen wird hier aber zur Verhütung falscher Auslegungen nötig werden. Was die große politische Aufgabe anbetrifft, zu deren Förderung — Losung wäre zu viel gesagt — der Gesetzentwurf die polizeilichen Handhaben schaffen will, so geht diese uach dem Wortlaut der Begründung dahin: „eine in wirtschaftlicher und nationaler Beziehung zielbewußte Auswanderungspvlitik in dem von der öffent¬ lichen Meinung in Deutschland verlangten Sinne zu ermöglichen." Es verdient Beachtung, daß darnach die verbündeten Regierungen von einer „eignen" Meinung auch auf diesem Gebiete zu sprechen vermeiden. Das kann das Vertrauen zu der Grenzboten I 1897 76

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Zitationshilfe: Die Grenzboten. Jg. 56, 1897, Erstes Vierteljahr, S. . In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/grenzboten_341865_224245/609>, abgerufen am 01.05.2024.