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Die Grenzboten. Jg. 56, 1897, Zweites Vierteljahr.

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recht. Kraft dieses Rechts hatte der Bauer "ein erbliches, dingliches Nutzungsrecht.
Er mußte das Gut selbst bebauen und die Wirtschaft eiues gute" Haushalters'führen.
. . . Die Fälle, in denen der Bauer des Gutes verlustig ging, waren gesetzlich be¬
stimmt. Die wichtigsten Abmeiernngsgrnnde waren schlechte Wirtschaft, zwei- bis
dreijähriger Zmscnrückstand, oder eigenmächtige Verfügungen des Meiers über das
ganze Gut oder seine einzelnen Teile. Die Abmeierung durfte erst nach vvraus-
gegnugner gerichtlicher Untersuchung erfolgen. Nach erfolgter Abmeierimg war der
Grundherr gesetzlich zur sofortigen Wiederbesetznng des Hofes mit einem neuen
Meier verpflichtet. Er durfte ihn nicht leer stehen lassen oder seinen Bestand an
Grundstücken verändern. Insbesondre war es dein Grundherrn nicht gestattet, den
Hof in eigne Wirtschaft zu nehmen oder mit einer bestehenden Gutsherrschaft zu
vereinigen." Wie weise sind doch diese Niedersachsen gewesen! Zustände wie die
heutigen ostelbischen konnten bei ihnen niemals entstehen. Die angeführten Sätze sind
einem Buche entnommen, das die Frucht sehr gründlicher achtjähriger Arbeit ist:
Die Grundherrschnft in Nvrdwestdentschland. Von Dr. Werner Wittich,
Privatdozent an der Universität Strnßbnrg i. E. (Leipzig, Duncker u. Humblot, 1896.
Das historisch interessanteste darin ist ein Exkurs im Anhange über den Ursprung
der Grvßgnmdherrschaft. Der Verfasser beweist darin, daß die Spaltung des
deutscheu Volkes in Grundherrn und Hörige keineswegs erst in der karolingischen Zeit
entstanden ist. Schon die Deutschen, deren Wirtschaft Tacitus beschreibt, sind Grund-
Herren gewesen. Nur waren deren Grundherrschaften sehr klein, und die wenigen
Hörigen, die mit dem in primitivem Anbau gewonnenen Ertrag ihrer Hufen den
müßigen Herrn ernährten, waren nicht gleich den zahlreichen Hörigen des nach
römischem Vorbild hochkultivirteu karolingischen Grvßguts in einem Villikations-
verbande organisirt. Die sächsischen Edelinge sind die Vollfreien gewesen; die
Frilinge Ware" freigelassene Lili (Lassen) oder Sklaven, also Minderfreie. "Die
vvllfrcien Volksgenossen haben von Anfang an als Grundherren und Krieger gelebt
und siud zum größten Teil diesem Beruf durch alle Wandlungen der Zeiten treu
geblieben. Ihre Geschichte ist nicht die des sächsischen Bauernstandes. Die bäuer¬
liche Bevölkerung besteht in den ältesten Zeiten aus Sklaven, Hörigen und Minder¬
freien. Nach der karolingischen Eroberung Sachsens tritt eine Akkumulation der
kleinen Edelingsgruudherrschaften zu Großgruudherrschafteu el". Dabei sinkt ein
kleiner Teil der Edelinge in den Bauernstand hinab. Der größere Teil der voll-
freien Volksgenossen erhält sich durch den Eintritt in den Lehnsverband und die
Ministerinlität der großen Grundherrn ihrem alten Beruf; sie bleiben Krieger und
Grundherren."


Gärtnerei und Volkserziehung.

Allerorten mehren sich die Vc-
strebnngen, den Frnueu Kunstgärtnerei, Obst- und Gemüsebau als Beruf zu er¬
schließe". Aber uoch immer lassen sich die Erzieher unsrer Jugend ein wichtiges
Erziehungsmittel entgehen, indem sie die Gärtnerei nicht in ihren Schul- und Be-
schästiguugsplau aufnehmen.

Zum Teil liegt der erzieherische Wert der Gärtnerei in der Sache, mit der
sie zu thu" hat, zum Teil darin, daß ihre Ausübung nützliche Kenntnisse verschafft
und nicht hoch genng zu schätzende Eigenschaften des innern und äußern Menschen
entwickelt.

Jede Beschäftigung mit der Natur und ihren Erzeugnissen, jede Beobachtung
ihres Wirkens und Schaffens wirkt erzieherisch. Spürt doch selbst der Erwachsene
noch diese bildende, beruhigende, läuternde Wirkung. Um wie viel mehr das Kind,
dessen Gemüt für alle Eindrücke empfänglich ist! Darum legen auch Besserungs-


recht. Kraft dieses Rechts hatte der Bauer „ein erbliches, dingliches Nutzungsrecht.
Er mußte das Gut selbst bebauen und die Wirtschaft eiues gute» Haushalters'führen.
. . . Die Fälle, in denen der Bauer des Gutes verlustig ging, waren gesetzlich be¬
stimmt. Die wichtigsten Abmeiernngsgrnnde waren schlechte Wirtschaft, zwei- bis
dreijähriger Zmscnrückstand, oder eigenmächtige Verfügungen des Meiers über das
ganze Gut oder seine einzelnen Teile. Die Abmeierung durfte erst nach vvraus-
gegnugner gerichtlicher Untersuchung erfolgen. Nach erfolgter Abmeierimg war der
Grundherr gesetzlich zur sofortigen Wiederbesetznng des Hofes mit einem neuen
Meier verpflichtet. Er durfte ihn nicht leer stehen lassen oder seinen Bestand an
Grundstücken verändern. Insbesondre war es dein Grundherrn nicht gestattet, den
Hof in eigne Wirtschaft zu nehmen oder mit einer bestehenden Gutsherrschaft zu
vereinigen." Wie weise sind doch diese Niedersachsen gewesen! Zustände wie die
heutigen ostelbischen konnten bei ihnen niemals entstehen. Die angeführten Sätze sind
einem Buche entnommen, das die Frucht sehr gründlicher achtjähriger Arbeit ist:
Die Grundherrschnft in Nvrdwestdentschland. Von Dr. Werner Wittich,
Privatdozent an der Universität Strnßbnrg i. E. (Leipzig, Duncker u. Humblot, 1896.
Das historisch interessanteste darin ist ein Exkurs im Anhange über den Ursprung
der Grvßgnmdherrschaft. Der Verfasser beweist darin, daß die Spaltung des
deutscheu Volkes in Grundherrn und Hörige keineswegs erst in der karolingischen Zeit
entstanden ist. Schon die Deutschen, deren Wirtschaft Tacitus beschreibt, sind Grund-
Herren gewesen. Nur waren deren Grundherrschaften sehr klein, und die wenigen
Hörigen, die mit dem in primitivem Anbau gewonnenen Ertrag ihrer Hufen den
müßigen Herrn ernährten, waren nicht gleich den zahlreichen Hörigen des nach
römischem Vorbild hochkultivirteu karolingischen Grvßguts in einem Villikations-
verbande organisirt. Die sächsischen Edelinge sind die Vollfreien gewesen; die
Frilinge Ware» freigelassene Lili (Lassen) oder Sklaven, also Minderfreie. „Die
vvllfrcien Volksgenossen haben von Anfang an als Grundherren und Krieger gelebt
und siud zum größten Teil diesem Beruf durch alle Wandlungen der Zeiten treu
geblieben. Ihre Geschichte ist nicht die des sächsischen Bauernstandes. Die bäuer¬
liche Bevölkerung besteht in den ältesten Zeiten aus Sklaven, Hörigen und Minder¬
freien. Nach der karolingischen Eroberung Sachsens tritt eine Akkumulation der
kleinen Edelingsgruudherrschaften zu Großgruudherrschafteu el». Dabei sinkt ein
kleiner Teil der Edelinge in den Bauernstand hinab. Der größere Teil der voll-
freien Volksgenossen erhält sich durch den Eintritt in den Lehnsverband und die
Ministerinlität der großen Grundherrn ihrem alten Beruf; sie bleiben Krieger und
Grundherren."


Gärtnerei und Volkserziehung.

Allerorten mehren sich die Vc-
strebnngen, den Frnueu Kunstgärtnerei, Obst- und Gemüsebau als Beruf zu er¬
schließe». Aber uoch immer lassen sich die Erzieher unsrer Jugend ein wichtiges
Erziehungsmittel entgehen, indem sie die Gärtnerei nicht in ihren Schul- und Be-
schästiguugsplau aufnehmen.

Zum Teil liegt der erzieherische Wert der Gärtnerei in der Sache, mit der
sie zu thu» hat, zum Teil darin, daß ihre Ausübung nützliche Kenntnisse verschafft
und nicht hoch genng zu schätzende Eigenschaften des innern und äußern Menschen
entwickelt.

Jede Beschäftigung mit der Natur und ihren Erzeugnissen, jede Beobachtung
ihres Wirkens und Schaffens wirkt erzieherisch. Spürt doch selbst der Erwachsene
noch diese bildende, beruhigende, läuternde Wirkung. Um wie viel mehr das Kind,
dessen Gemüt für alle Eindrücke empfänglich ist! Darum legen auch Besserungs-


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[0163] recht. Kraft dieses Rechts hatte der Bauer „ein erbliches, dingliches Nutzungsrecht. Er mußte das Gut selbst bebauen und die Wirtschaft eiues gute» Haushalters'führen. . . . Die Fälle, in denen der Bauer des Gutes verlustig ging, waren gesetzlich be¬ stimmt. Die wichtigsten Abmeiernngsgrnnde waren schlechte Wirtschaft, zwei- bis dreijähriger Zmscnrückstand, oder eigenmächtige Verfügungen des Meiers über das ganze Gut oder seine einzelnen Teile. Die Abmeierung durfte erst nach vvraus- gegnugner gerichtlicher Untersuchung erfolgen. Nach erfolgter Abmeierimg war der Grundherr gesetzlich zur sofortigen Wiederbesetznng des Hofes mit einem neuen Meier verpflichtet. Er durfte ihn nicht leer stehen lassen oder seinen Bestand an Grundstücken verändern. Insbesondre war es dein Grundherrn nicht gestattet, den Hof in eigne Wirtschaft zu nehmen oder mit einer bestehenden Gutsherrschaft zu vereinigen." Wie weise sind doch diese Niedersachsen gewesen! Zustände wie die heutigen ostelbischen konnten bei ihnen niemals entstehen. Die angeführten Sätze sind einem Buche entnommen, das die Frucht sehr gründlicher achtjähriger Arbeit ist: Die Grundherrschnft in Nvrdwestdentschland. Von Dr. Werner Wittich, Privatdozent an der Universität Strnßbnrg i. E. (Leipzig, Duncker u. Humblot, 1896. Das historisch interessanteste darin ist ein Exkurs im Anhange über den Ursprung der Grvßgnmdherrschaft. Der Verfasser beweist darin, daß die Spaltung des deutscheu Volkes in Grundherrn und Hörige keineswegs erst in der karolingischen Zeit entstanden ist. Schon die Deutschen, deren Wirtschaft Tacitus beschreibt, sind Grund- Herren gewesen. Nur waren deren Grundherrschaften sehr klein, und die wenigen Hörigen, die mit dem in primitivem Anbau gewonnenen Ertrag ihrer Hufen den müßigen Herrn ernährten, waren nicht gleich den zahlreichen Hörigen des nach römischem Vorbild hochkultivirteu karolingischen Grvßguts in einem Villikations- verbande organisirt. Die sächsischen Edelinge sind die Vollfreien gewesen; die Frilinge Ware» freigelassene Lili (Lassen) oder Sklaven, also Minderfreie. „Die vvllfrcien Volksgenossen haben von Anfang an als Grundherren und Krieger gelebt und siud zum größten Teil diesem Beruf durch alle Wandlungen der Zeiten treu geblieben. Ihre Geschichte ist nicht die des sächsischen Bauernstandes. Die bäuer¬ liche Bevölkerung besteht in den ältesten Zeiten aus Sklaven, Hörigen und Minder¬ freien. Nach der karolingischen Eroberung Sachsens tritt eine Akkumulation der kleinen Edelingsgruudherrschaften zu Großgruudherrschafteu el». Dabei sinkt ein kleiner Teil der Edelinge in den Bauernstand hinab. Der größere Teil der voll- freien Volksgenossen erhält sich durch den Eintritt in den Lehnsverband und die Ministerinlität der großen Grundherrn ihrem alten Beruf; sie bleiben Krieger und Grundherren." Gärtnerei und Volkserziehung. Allerorten mehren sich die Vc- strebnngen, den Frnueu Kunstgärtnerei, Obst- und Gemüsebau als Beruf zu er¬ schließe». Aber uoch immer lassen sich die Erzieher unsrer Jugend ein wichtiges Erziehungsmittel entgehen, indem sie die Gärtnerei nicht in ihren Schul- und Be- schästiguugsplau aufnehmen. Zum Teil liegt der erzieherische Wert der Gärtnerei in der Sache, mit der sie zu thu» hat, zum Teil darin, daß ihre Ausübung nützliche Kenntnisse verschafft und nicht hoch genng zu schätzende Eigenschaften des innern und äußern Menschen entwickelt. Jede Beschäftigung mit der Natur und ihren Erzeugnissen, jede Beobachtung ihres Wirkens und Schaffens wirkt erzieherisch. Spürt doch selbst der Erwachsene noch diese bildende, beruhigende, läuternde Wirkung. Um wie viel mehr das Kind, dessen Gemüt für alle Eindrücke empfänglich ist! Darum legen auch Besserungs-

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Zitationshilfe: Die Grenzboten. Jg. 56, 1897, Zweites Vierteljahr, S. . In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/grenzboten_341865_224927/163>, abgerufen am 07.05.2024.