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Die Grenzboten. Jg. 56, 1897, Zweites Vierteljahr.

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Maßgebliches und Unmaßgebliches

förmige Hülse trat und bereits die Sperrfeder Anwendung fand und endlich 1836
zur Annahme der Hinterladung, durch die die Gefahr der Entzündung der Patrone
endgiltig beseitigt wurde. Zuerst wurde die Hinterladung bei einer Zündnadelbüchse
angewendet. Damit hatte man drei der wichtigsten Fortschritte der neuern Waffeu-
technik erreicht, nämlich: Eintreiben des Geschosses in die Züge durch die Gewalt
der Gasexplosion der Ladung und uicht mehr durch Hammerschlüge, Pflaster und
Ladestockstöße von oben, wodurch die Ladung unregelmäßig zerstampft und die
Gestalt des Geschosses zum Nachteil der Gleichförmigkeit des Schusses verändert
wurde, dann die Einheitspatrone, die das Laden vereinfacht, und einen soliden be¬
weglichen Rohrverschluß, der das Laden beschleunigt. Plönnies vermißte seinerzeit
nur "och die Anwendung möglichst langer und leichter Geschosse und des kleinsten
zulässigen Kalibers, die aber nun mich erreicht sind.

Schon vom Traubeugewehr an hatte eine Erprobung der verschiednen Zünd¬
nadelwaffen in größerer Ausdehnung in der Armee selbst stattgefunden und zu den
weitern Verbesserungen geführt, sodaß das letzte und entscheidende militärische Gut¬
achten den König Friedrich Wilhelm IV. veranlaßte, 1341 die Anfertigung von
60 000 Zündnadelgewehren in Sömmerda zu verfügen. In dem Gutachten stand,
nach Plönnies: "Auf Grund der vorliegenden Resultate sehe man diese Erfindung
als ein großes Geschenk der Vorsehung für das Gedeihen des Staats an, und
überlasse sich zugleich der Hoffnung, daß das Geheimnis bewahrt werden könne,
bis große historische Erinnerungen, die dadurch erlangt würden, es zu einer ge¬
feierten Nationalwaffe erhoben haben würden."

Diese Hoffnung ist ja thatsächlich eingetroffen. Bei den großen Kölner Königs-
manövern 1861, den ersten, die Wilhelm I. als König abhielt, waren Generale
und Offiziere aller deutschen und aller europäischen Heere zugegen. Man machte
kein Geheimnis aus dem Zündnadelgewehr, die fremden Offiziere konnten die
Feuergeschwindigkeit und die Einfachheit der Handhabung täglich vor Angen sehen.
Auch ich habe diesen Manövern als fremdherrlicher Offizier beigewohnt, und wir
alle berichteten aufs günstigste über das Zündnadelgewehr, nur die Besorgnis vor
Munitionsverschwendung behielt überall die Oberhand, bis die Feldzüge von 1864
und 1866 das Gegenteil bewiesen. Die fremden Staaten kannten die preußische
<L. v. herzet Disziplin nicht, die sich anch im Feuer bewährte.


Postscheine.

Zu den Bemerkungen über die "Umständlichkeit in der Rechts¬
pflege" in Heft 16 wird uns folgendes geschrieben: Daß die Rechtspflege leider
Gottes trotz aller Modernisirung, die man ihr hat angedeihen lassen, noch mit
mancherlei Zöpfen behängt ist, weiß niemand besser als der vorurteilsfreie prak¬
tische Jurist; daß aber dem Gericht für die Rücksendung eines als Kaution hinter¬
legten Geldbetrags der Postschein als Quittung genügen könnte, ist falsch, weil ein
Postschein eben keine Quittung ist!

Jeder Postschein ist nur ein Beleg für die Einzahlung einer Summe an die
Post. Daß diese das Geld auch an den Adressaten ausgezahlt habe, beweist der
Postschein niemals. Wenn Kaufleute unter einander Postscheine als Quittung
gelten lassen, so ist das ihre Privatsache. Ein Gericht dagegen, das öffentlichen
Glauben verdienen soll, muß jederzeit imstande sein, den Nachweis zu liefern, daß
es eine Zahlung, die es an eine bestimmte Person zu leisten hatte, auch wirklich
an sie geleistet hat. Auf jedem Postschein steht gedruckt zu lesen: "Der Anspruch
an die Postverwaltung erlischt nach sechs Monaten vom Tage der Einlieferung der
Sendung an gerechnet."

Das Gericht müßte sich also, wenn es sich gegen alle Ansprüche dessen, der


Maßgebliches und Unmaßgebliches

förmige Hülse trat und bereits die Sperrfeder Anwendung fand und endlich 1836
zur Annahme der Hinterladung, durch die die Gefahr der Entzündung der Patrone
endgiltig beseitigt wurde. Zuerst wurde die Hinterladung bei einer Zündnadelbüchse
angewendet. Damit hatte man drei der wichtigsten Fortschritte der neuern Waffeu-
technik erreicht, nämlich: Eintreiben des Geschosses in die Züge durch die Gewalt
der Gasexplosion der Ladung und uicht mehr durch Hammerschlüge, Pflaster und
Ladestockstöße von oben, wodurch die Ladung unregelmäßig zerstampft und die
Gestalt des Geschosses zum Nachteil der Gleichförmigkeit des Schusses verändert
wurde, dann die Einheitspatrone, die das Laden vereinfacht, und einen soliden be¬
weglichen Rohrverschluß, der das Laden beschleunigt. Plönnies vermißte seinerzeit
nur «och die Anwendung möglichst langer und leichter Geschosse und des kleinsten
zulässigen Kalibers, die aber nun mich erreicht sind.

Schon vom Traubeugewehr an hatte eine Erprobung der verschiednen Zünd¬
nadelwaffen in größerer Ausdehnung in der Armee selbst stattgefunden und zu den
weitern Verbesserungen geführt, sodaß das letzte und entscheidende militärische Gut¬
achten den König Friedrich Wilhelm IV. veranlaßte, 1341 die Anfertigung von
60 000 Zündnadelgewehren in Sömmerda zu verfügen. In dem Gutachten stand,
nach Plönnies: „Auf Grund der vorliegenden Resultate sehe man diese Erfindung
als ein großes Geschenk der Vorsehung für das Gedeihen des Staats an, und
überlasse sich zugleich der Hoffnung, daß das Geheimnis bewahrt werden könne,
bis große historische Erinnerungen, die dadurch erlangt würden, es zu einer ge¬
feierten Nationalwaffe erhoben haben würden."

Diese Hoffnung ist ja thatsächlich eingetroffen. Bei den großen Kölner Königs-
manövern 1861, den ersten, die Wilhelm I. als König abhielt, waren Generale
und Offiziere aller deutschen und aller europäischen Heere zugegen. Man machte
kein Geheimnis aus dem Zündnadelgewehr, die fremden Offiziere konnten die
Feuergeschwindigkeit und die Einfachheit der Handhabung täglich vor Angen sehen.
Auch ich habe diesen Manövern als fremdherrlicher Offizier beigewohnt, und wir
alle berichteten aufs günstigste über das Zündnadelgewehr, nur die Besorgnis vor
Munitionsverschwendung behielt überall die Oberhand, bis die Feldzüge von 1864
und 1866 das Gegenteil bewiesen. Die fremden Staaten kannten die preußische
<L. v. herzet Disziplin nicht, die sich anch im Feuer bewährte.


Postscheine.

Zu den Bemerkungen über die „Umständlichkeit in der Rechts¬
pflege" in Heft 16 wird uns folgendes geschrieben: Daß die Rechtspflege leider
Gottes trotz aller Modernisirung, die man ihr hat angedeihen lassen, noch mit
mancherlei Zöpfen behängt ist, weiß niemand besser als der vorurteilsfreie prak¬
tische Jurist; daß aber dem Gericht für die Rücksendung eines als Kaution hinter¬
legten Geldbetrags der Postschein als Quittung genügen könnte, ist falsch, weil ein
Postschein eben keine Quittung ist!

Jeder Postschein ist nur ein Beleg für die Einzahlung einer Summe an die
Post. Daß diese das Geld auch an den Adressaten ausgezahlt habe, beweist der
Postschein niemals. Wenn Kaufleute unter einander Postscheine als Quittung
gelten lassen, so ist das ihre Privatsache. Ein Gericht dagegen, das öffentlichen
Glauben verdienen soll, muß jederzeit imstande sein, den Nachweis zu liefern, daß
es eine Zahlung, die es an eine bestimmte Person zu leisten hatte, auch wirklich
an sie geleistet hat. Auf jedem Postschein steht gedruckt zu lesen: „Der Anspruch
an die Postverwaltung erlischt nach sechs Monaten vom Tage der Einlieferung der
Sendung an gerechnet."

Das Gericht müßte sich also, wenn es sich gegen alle Ansprüche dessen, der


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[0502] Maßgebliches und Unmaßgebliches förmige Hülse trat und bereits die Sperrfeder Anwendung fand und endlich 1836 zur Annahme der Hinterladung, durch die die Gefahr der Entzündung der Patrone endgiltig beseitigt wurde. Zuerst wurde die Hinterladung bei einer Zündnadelbüchse angewendet. Damit hatte man drei der wichtigsten Fortschritte der neuern Waffeu- technik erreicht, nämlich: Eintreiben des Geschosses in die Züge durch die Gewalt der Gasexplosion der Ladung und uicht mehr durch Hammerschlüge, Pflaster und Ladestockstöße von oben, wodurch die Ladung unregelmäßig zerstampft und die Gestalt des Geschosses zum Nachteil der Gleichförmigkeit des Schusses verändert wurde, dann die Einheitspatrone, die das Laden vereinfacht, und einen soliden be¬ weglichen Rohrverschluß, der das Laden beschleunigt. Plönnies vermißte seinerzeit nur «och die Anwendung möglichst langer und leichter Geschosse und des kleinsten zulässigen Kalibers, die aber nun mich erreicht sind. Schon vom Traubeugewehr an hatte eine Erprobung der verschiednen Zünd¬ nadelwaffen in größerer Ausdehnung in der Armee selbst stattgefunden und zu den weitern Verbesserungen geführt, sodaß das letzte und entscheidende militärische Gut¬ achten den König Friedrich Wilhelm IV. veranlaßte, 1341 die Anfertigung von 60 000 Zündnadelgewehren in Sömmerda zu verfügen. In dem Gutachten stand, nach Plönnies: „Auf Grund der vorliegenden Resultate sehe man diese Erfindung als ein großes Geschenk der Vorsehung für das Gedeihen des Staats an, und überlasse sich zugleich der Hoffnung, daß das Geheimnis bewahrt werden könne, bis große historische Erinnerungen, die dadurch erlangt würden, es zu einer ge¬ feierten Nationalwaffe erhoben haben würden." Diese Hoffnung ist ja thatsächlich eingetroffen. Bei den großen Kölner Königs- manövern 1861, den ersten, die Wilhelm I. als König abhielt, waren Generale und Offiziere aller deutschen und aller europäischen Heere zugegen. Man machte kein Geheimnis aus dem Zündnadelgewehr, die fremden Offiziere konnten die Feuergeschwindigkeit und die Einfachheit der Handhabung täglich vor Angen sehen. Auch ich habe diesen Manövern als fremdherrlicher Offizier beigewohnt, und wir alle berichteten aufs günstigste über das Zündnadelgewehr, nur die Besorgnis vor Munitionsverschwendung behielt überall die Oberhand, bis die Feldzüge von 1864 und 1866 das Gegenteil bewiesen. Die fremden Staaten kannten die preußische <L. v. herzet Disziplin nicht, die sich anch im Feuer bewährte. Postscheine. Zu den Bemerkungen über die „Umständlichkeit in der Rechts¬ pflege" in Heft 16 wird uns folgendes geschrieben: Daß die Rechtspflege leider Gottes trotz aller Modernisirung, die man ihr hat angedeihen lassen, noch mit mancherlei Zöpfen behängt ist, weiß niemand besser als der vorurteilsfreie prak¬ tische Jurist; daß aber dem Gericht für die Rücksendung eines als Kaution hinter¬ legten Geldbetrags der Postschein als Quittung genügen könnte, ist falsch, weil ein Postschein eben keine Quittung ist! Jeder Postschein ist nur ein Beleg für die Einzahlung einer Summe an die Post. Daß diese das Geld auch an den Adressaten ausgezahlt habe, beweist der Postschein niemals. Wenn Kaufleute unter einander Postscheine als Quittung gelten lassen, so ist das ihre Privatsache. Ein Gericht dagegen, das öffentlichen Glauben verdienen soll, muß jederzeit imstande sein, den Nachweis zu liefern, daß es eine Zahlung, die es an eine bestimmte Person zu leisten hatte, auch wirklich an sie geleistet hat. Auf jedem Postschein steht gedruckt zu lesen: „Der Anspruch an die Postverwaltung erlischt nach sechs Monaten vom Tage der Einlieferung der Sendung an gerechnet." Das Gericht müßte sich also, wenn es sich gegen alle Ansprüche dessen, der

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Zitationshilfe: Die Grenzboten. Jg. 56, 1897, Zweites Vierteljahr, S. . In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/grenzboten_341865_224927/502>, abgerufen am 07.05.2024.