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Die Grenzboten. Jg. 56, 1897, Drittes Vierteljahr.

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Der staatswissenschaftliche Universitätsunterricht.

Im Jahre 1S17
wurde der damals achtundzwanzigjährige württembergische Rechnungsrat Friedrich
List von dem Staatsminister von Wangenheim, der sehr für die Heranbildung
eines von dem Banne der alten, verknöcherten Bureaukratie befreiten Beamtentums
bemüht war, bestimmt, die an der Tübinger Universität neubegründete Professur
für Stnatswirtschaft zu übernehmen. Aus dieser Zeit ist ein Gutachten Lifts
über die Errichtung einer staatswirtschaftlichen Fakultät erhalten (Lifts gesammelte
Schriften, herausgegeben von Ludwig Hausier, 18ö0. Zweiter Teil), das angesichts
der Neformbedürftigkeit des staatswissenschaftlicher Unterrichts ans den deutschen,
vor allem den preußischen Universitäten der Vergessenheit entrissen zu werden ver¬
dient. List tritt entschieden ein für die Verbindung der Staatswissenschaft mit der
Rechtswissenschaft in einer Fakultät. Er will eine "politische Fakultät" eingerichtet
wissen, die beides umfasse: die "Staatsgelehrtheit" und die "Rechtsgelehrtheit."
Die Rechtswissenschaft in alleu ihren Fächern ist ihm ein Bestandteil der "poli¬
tischen" Lehre; ohne also "gegen die Logik zu sündigen," könne man keine fünfte
Fakultät schaffen, sondern müsse die juristische zur politischen erheben. Er entwirft
anch einen genauen Studienplan für beide Abteilungen der politischen Fakultät,
aus dem wir nur den ersten Teil der Staatsgelehrtheit, die eigentliche "Staats¬
wissenschaft," hier mitteilen wollen. Da soll gelesen werden erstens über "all¬
gemeine Wissenschaften": Eneyklopädie der Staatsgelchrthcit, Stantsgeschichte und
Statistik, philosophisches Staatsrecht; zweitens über "besondre Wissenschaften":
Land- und Forstwirtschaft, Bergbaukunde, Technologie und Baukunst, Handlung
und Schiffahrt. Der zweite Teil der Staatsgelehrtheit befaßt sich dann mit Gesetzes¬
kunde und Verwaltung. Für heute noch beachtenswert ist es, wenn er erläuternd
zu diesem Stndienplane hinzufügt: "Eneyklopädie der Staatsgelehrtheit sollte jeder
Studirende hören, sogar der Mediziner und der Theologe, denn hier ist das Feld,
wo alle Meisterschaften zusammentreffen, und es kann dem Staate doch nicht gleich-
giltig sein, ob eine fo zahlreiche Klasse von Gelehrten, die auch zum Teil dazu
bestimmt siud, in hohe" Staatsdiensten, z. B. Konsistorien, Medizinalkollegien oder
in der Ständeversammlung zu wirken, den Staat als ein wissenschaftlich geordnetes
Gebäude oder für einen Komplex von willkürlichen Anordnungen betrachtet." Für
die Notwendigkeit der Errichtung einer politischen Fakultät überhaupt tritt der junge
Professor uuter andern? mit folgenden Allsführungen ein. In dem Kollegium der
Regierung halte die Kvnvenienz in Rücksicht auf den gewohnten Geschäftsgang
und der Personen gegen einander das Talent und die Gedankenfreiheit in engen
Schranken, hier betrachte jeder das ihm beschiedne Teil als "Tagwerk," und selten
würde ein einmal angenommncs Prinzip angefochten. Ohne äußern Antrieb könne
dem schwer abgeholfen werden. Ein solcher liege aber darin, "daß den Dikasterien
ein auf Wissenschaftlichkeit beruhendes Vorbild gegeben werde, durch eine auf der
hohen Schule bestellte politische Fakultät." Diese werde, entfernt von allem Vor¬
urteil, nur nach höherer Vervollkommnung streben, und Wahrheiten, die sie aus¬
gesprochen habe, würden sich auch in den Dikasterieu verbreiten, weil hier ein
Einzelner, wenn er sich ans ihren Allsspruch berufe, gegen ein ganzes Kollegium
auftreten könne, ohne befürchten zu müssen, als unbedachter Neuerer oder Phantast
zurückgewiesen zu werden. Noch stärker als durch ihr Vorbild werde aber die
Politische Fakultät als "Erzieherin der künftigen Staatsdiener" wirken. So wie
die Erziehung der Staatsdiener jetzt beschaffen sei, müsse die Regierung notwendig
schlecht fahren. Die Rechtswissenschaft ausgenommen lerne der spätere Beamte nichts
auf der Universität, was ans die Staatsverwaltung Bezug habe; alles übrige lerne



Der staatswissenschaftliche Universitätsunterricht.

Im Jahre 1S17
wurde der damals achtundzwanzigjährige württembergische Rechnungsrat Friedrich
List von dem Staatsminister von Wangenheim, der sehr für die Heranbildung
eines von dem Banne der alten, verknöcherten Bureaukratie befreiten Beamtentums
bemüht war, bestimmt, die an der Tübinger Universität neubegründete Professur
für Stnatswirtschaft zu übernehmen. Aus dieser Zeit ist ein Gutachten Lifts
über die Errichtung einer staatswirtschaftlichen Fakultät erhalten (Lifts gesammelte
Schriften, herausgegeben von Ludwig Hausier, 18ö0. Zweiter Teil), das angesichts
der Neformbedürftigkeit des staatswissenschaftlicher Unterrichts ans den deutschen,
vor allem den preußischen Universitäten der Vergessenheit entrissen zu werden ver¬
dient. List tritt entschieden ein für die Verbindung der Staatswissenschaft mit der
Rechtswissenschaft in einer Fakultät. Er will eine „politische Fakultät" eingerichtet
wissen, die beides umfasse: die „Staatsgelehrtheit" und die „Rechtsgelehrtheit."
Die Rechtswissenschaft in alleu ihren Fächern ist ihm ein Bestandteil der „poli¬
tischen" Lehre; ohne also „gegen die Logik zu sündigen," könne man keine fünfte
Fakultät schaffen, sondern müsse die juristische zur politischen erheben. Er entwirft
anch einen genauen Studienplan für beide Abteilungen der politischen Fakultät,
aus dem wir nur den ersten Teil der Staatsgelehrtheit, die eigentliche „Staats¬
wissenschaft," hier mitteilen wollen. Da soll gelesen werden erstens über „all¬
gemeine Wissenschaften": Eneyklopädie der Staatsgelchrthcit, Stantsgeschichte und
Statistik, philosophisches Staatsrecht; zweitens über „besondre Wissenschaften":
Land- und Forstwirtschaft, Bergbaukunde, Technologie und Baukunst, Handlung
und Schiffahrt. Der zweite Teil der Staatsgelehrtheit befaßt sich dann mit Gesetzes¬
kunde und Verwaltung. Für heute noch beachtenswert ist es, wenn er erläuternd
zu diesem Stndienplane hinzufügt: „Eneyklopädie der Staatsgelehrtheit sollte jeder
Studirende hören, sogar der Mediziner und der Theologe, denn hier ist das Feld,
wo alle Meisterschaften zusammentreffen, und es kann dem Staate doch nicht gleich-
giltig sein, ob eine fo zahlreiche Klasse von Gelehrten, die auch zum Teil dazu
bestimmt siud, in hohe» Staatsdiensten, z. B. Konsistorien, Medizinalkollegien oder
in der Ständeversammlung zu wirken, den Staat als ein wissenschaftlich geordnetes
Gebäude oder für einen Komplex von willkürlichen Anordnungen betrachtet." Für
die Notwendigkeit der Errichtung einer politischen Fakultät überhaupt tritt der junge
Professor uuter andern? mit folgenden Allsführungen ein. In dem Kollegium der
Regierung halte die Kvnvenienz in Rücksicht auf den gewohnten Geschäftsgang
und der Personen gegen einander das Talent und die Gedankenfreiheit in engen
Schranken, hier betrachte jeder das ihm beschiedne Teil als „Tagwerk," und selten
würde ein einmal angenommncs Prinzip angefochten. Ohne äußern Antrieb könne
dem schwer abgeholfen werden. Ein solcher liege aber darin, „daß den Dikasterien
ein auf Wissenschaftlichkeit beruhendes Vorbild gegeben werde, durch eine auf der
hohen Schule bestellte politische Fakultät." Diese werde, entfernt von allem Vor¬
urteil, nur nach höherer Vervollkommnung streben, und Wahrheiten, die sie aus¬
gesprochen habe, würden sich auch in den Dikasterieu verbreiten, weil hier ein
Einzelner, wenn er sich ans ihren Allsspruch berufe, gegen ein ganzes Kollegium
auftreten könne, ohne befürchten zu müssen, als unbedachter Neuerer oder Phantast
zurückgewiesen zu werden. Noch stärker als durch ihr Vorbild werde aber die
Politische Fakultät als „Erzieherin der künftigen Staatsdiener" wirken. So wie
die Erziehung der Staatsdiener jetzt beschaffen sei, müsse die Regierung notwendig
schlecht fahren. Die Rechtswissenschaft ausgenommen lerne der spätere Beamte nichts
auf der Universität, was ans die Staatsverwaltung Bezug habe; alles übrige lerne


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[0239] Der staatswissenschaftliche Universitätsunterricht. Im Jahre 1S17 wurde der damals achtundzwanzigjährige württembergische Rechnungsrat Friedrich List von dem Staatsminister von Wangenheim, der sehr für die Heranbildung eines von dem Banne der alten, verknöcherten Bureaukratie befreiten Beamtentums bemüht war, bestimmt, die an der Tübinger Universität neubegründete Professur für Stnatswirtschaft zu übernehmen. Aus dieser Zeit ist ein Gutachten Lifts über die Errichtung einer staatswirtschaftlichen Fakultät erhalten (Lifts gesammelte Schriften, herausgegeben von Ludwig Hausier, 18ö0. Zweiter Teil), das angesichts der Neformbedürftigkeit des staatswissenschaftlicher Unterrichts ans den deutschen, vor allem den preußischen Universitäten der Vergessenheit entrissen zu werden ver¬ dient. List tritt entschieden ein für die Verbindung der Staatswissenschaft mit der Rechtswissenschaft in einer Fakultät. Er will eine „politische Fakultät" eingerichtet wissen, die beides umfasse: die „Staatsgelehrtheit" und die „Rechtsgelehrtheit." Die Rechtswissenschaft in alleu ihren Fächern ist ihm ein Bestandteil der „poli¬ tischen" Lehre; ohne also „gegen die Logik zu sündigen," könne man keine fünfte Fakultät schaffen, sondern müsse die juristische zur politischen erheben. Er entwirft anch einen genauen Studienplan für beide Abteilungen der politischen Fakultät, aus dem wir nur den ersten Teil der Staatsgelehrtheit, die eigentliche „Staats¬ wissenschaft," hier mitteilen wollen. Da soll gelesen werden erstens über „all¬ gemeine Wissenschaften": Eneyklopädie der Staatsgelchrthcit, Stantsgeschichte und Statistik, philosophisches Staatsrecht; zweitens über „besondre Wissenschaften": Land- und Forstwirtschaft, Bergbaukunde, Technologie und Baukunst, Handlung und Schiffahrt. Der zweite Teil der Staatsgelehrtheit befaßt sich dann mit Gesetzes¬ kunde und Verwaltung. Für heute noch beachtenswert ist es, wenn er erläuternd zu diesem Stndienplane hinzufügt: „Eneyklopädie der Staatsgelehrtheit sollte jeder Studirende hören, sogar der Mediziner und der Theologe, denn hier ist das Feld, wo alle Meisterschaften zusammentreffen, und es kann dem Staate doch nicht gleich- giltig sein, ob eine fo zahlreiche Klasse von Gelehrten, die auch zum Teil dazu bestimmt siud, in hohe» Staatsdiensten, z. B. Konsistorien, Medizinalkollegien oder in der Ständeversammlung zu wirken, den Staat als ein wissenschaftlich geordnetes Gebäude oder für einen Komplex von willkürlichen Anordnungen betrachtet." Für die Notwendigkeit der Errichtung einer politischen Fakultät überhaupt tritt der junge Professor uuter andern? mit folgenden Allsführungen ein. In dem Kollegium der Regierung halte die Kvnvenienz in Rücksicht auf den gewohnten Geschäftsgang und der Personen gegen einander das Talent und die Gedankenfreiheit in engen Schranken, hier betrachte jeder das ihm beschiedne Teil als „Tagwerk," und selten würde ein einmal angenommncs Prinzip angefochten. Ohne äußern Antrieb könne dem schwer abgeholfen werden. Ein solcher liege aber darin, „daß den Dikasterien ein auf Wissenschaftlichkeit beruhendes Vorbild gegeben werde, durch eine auf der hohen Schule bestellte politische Fakultät." Diese werde, entfernt von allem Vor¬ urteil, nur nach höherer Vervollkommnung streben, und Wahrheiten, die sie aus¬ gesprochen habe, würden sich auch in den Dikasterieu verbreiten, weil hier ein Einzelner, wenn er sich ans ihren Allsspruch berufe, gegen ein ganzes Kollegium auftreten könne, ohne befürchten zu müssen, als unbedachter Neuerer oder Phantast zurückgewiesen zu werden. Noch stärker als durch ihr Vorbild werde aber die Politische Fakultät als „Erzieherin der künftigen Staatsdiener" wirken. So wie die Erziehung der Staatsdiener jetzt beschaffen sei, müsse die Regierung notwendig schlecht fahren. Die Rechtswissenschaft ausgenommen lerne der spätere Beamte nichts auf der Universität, was ans die Staatsverwaltung Bezug habe; alles übrige lerne

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Zitationshilfe: Die Grenzboten. Jg. 56, 1897, Drittes Vierteljahr, S. . In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/grenzboten_341865_225585/239>, abgerufen am 01.05.2024.