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Die Grenzboten. Jg. 57, 1898, Viertes Vierteljahr.

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Gerichtskosten.

Seit Jahren schreit man über die Höhe der Gebühren
des gerichtlichen Verfahrens, ohne daß bisher Abhilfe geschafft worden wäre.
Daher erscheint es zweckmäßig, ans der Erfahrung heraus an regelmäßigen und
thpischen Fällen die an Justizverweigerung grenzende Hohe der Gerichtskosten
einmal zu beleuchten. In England gilt der Grundsatz, daß sich nur wohlhabende
Leute den Luxus eines Prozesses erlauben können. In Deutschland dürfte es bald
bloß noch ein Sport der Armen und der Reichen sein, wobei die breite Schicht
des Mittelstands ausscheidet. Hierin liegt auch die schwere soziale Bedeutung der
Mage, da man sonst einwenden könnte, daß ein magerer Vergleich immer einem
fetten Prozeß vorzuziehen sei. Das Armenrecht geht freilich ungeheuer weit; es
rann und muß sogar wohlhabenden Leuten bewilligt werden, wenn die Vorschüsse
Zur Gerichtskasse und an den Anwalt den üblichen Lebensanfwand gefährden
würden. In Prozessen mit einem Gegenstande von Millionen, wie in Erbschafts¬
sachen, ist das Armenrecht sogar reichen Leuten gewährt wordeu. Es bedeutet dann
thatsächlich nur eine Stundung der erforderlichen Vorschüsse oder Auslagen. Bei
euiein armen Teufel haben aber im Falle des Verlustes des Rechtsstreits Gericht
u>>d Anwalt das nachsehe". Natürlich erleichtert diese Rechtslage eine leichtsinnige
"der sogar bösartige Prvzeßführnng, da die Gerichte von dem Rechte der Ver¬
steigerung des Armenrechts nur selten Gebrauch machen können. Freilich sind sie
Wohl darin häufig allzu ängstlich. Nur bei gerichtsbelannten Prozeßwütrichen
Pflegen die Gerichte schärfer vorzugehen. Die Verwaltungsbehörde, die zunächst
d"s bloße Armutszeugnis auszustellen hat, ist völlig machtlos, da das Armenrecht
le nach der Größe des Anspruchs auch bemittelten Renten zuerkannt werdeu muß.
^"ter Umständen ist es sogar eine soziale Pflicht der Polizeibehörde, den Kreis
dieser Gerichtsarmcn möglichst weit zu fassen. Denn die notorischen Lumpen und
Habenichts erfreuen sich anstandslos des Armeurechts, während der mäßig Begüterte
lieber auf sei" gutes Recht verzichtet, als daß er seine sonst geordneten Verhältnisse
zerrütten lassen'will.

Wir haben drei Arten Gerichtskosten zu unterscheiden: Zunächst die eigent-
lchcn Gerichtsfvrderuugcn, die wieder in die der streitigen und die der frei¬
willigen Gerichtsbarkeit zerfallen, und drittens die Auwal'tskvsten. An deu Ein¬
nahmen der Rechtsanwälte sieht man deutlich, daß die geleistete Arbeit in keinem
Verhältnis zum Lohne steht. Ein beschäftigter Anwalt hat solche Einkünfte, daß er
auch in Handel und Industrie kaum mehr verdienen würde. Die Rechtsanwaltschaft
in Zu einem reinen Erwerbsstande geworden. Das Beamtentum dagegen
N kein bloßer Erwerbszweig, sondern ein Beruf, dessen Thätigkeit mit dein Gehalt
U"de ganz belohnt wird. Bis zur Freigabe der Anwaltschaft als eine Art Gewerbe
Mut dieser Beruf daher auch dem Richterstnude gesellschaftlich gleich und durch
^as Notariat auch amtlich. Gegenwärtig ist nnn bei der stark entwickelten Gewinn¬
sucht eine bedauerliche Verschlechterung des Anwaltstandes eingetreten, der sich in
Z^'u zahlreichen gerichtlichen und disziplinaren Bestrafungen' der Anwälte verrät,
^whdem ist die materielle Lage dieses Standes im ganzen wenig gebessert, da ein
"tgedrunguer aber unwürdiger Wettbewerb die Einnahmen des Einzelnen unter
"'ständen beträchtlich schmälert; einige bevorzugte Anwälte dagegen verdienen
Honorare, die sich wohl für Bankdirektoren schicken, aber nicht für die gesetzlich
Moneten Rechtsbeistande. Andrerseits ist der mechanische Maßstab des Gewinnes
und dein Werte des Gegenstands durchaus ungerecht. Spielend gewonnene Wechsel-
^wzesse Differenzgeschäfte der großen Bauten werfen dem Anwalt fast
uhelos hohe Gebühren in den Schoß', während elende, kleine Rechtsstreitigkeiten



Gerichtskosten.

Seit Jahren schreit man über die Höhe der Gebühren
des gerichtlichen Verfahrens, ohne daß bisher Abhilfe geschafft worden wäre.
Daher erscheint es zweckmäßig, ans der Erfahrung heraus an regelmäßigen und
thpischen Fällen die an Justizverweigerung grenzende Hohe der Gerichtskosten
einmal zu beleuchten. In England gilt der Grundsatz, daß sich nur wohlhabende
Leute den Luxus eines Prozesses erlauben können. In Deutschland dürfte es bald
bloß noch ein Sport der Armen und der Reichen sein, wobei die breite Schicht
des Mittelstands ausscheidet. Hierin liegt auch die schwere soziale Bedeutung der
Mage, da man sonst einwenden könnte, daß ein magerer Vergleich immer einem
fetten Prozeß vorzuziehen sei. Das Armenrecht geht freilich ungeheuer weit; es
rann und muß sogar wohlhabenden Leuten bewilligt werden, wenn die Vorschüsse
Zur Gerichtskasse und an den Anwalt den üblichen Lebensanfwand gefährden
würden. In Prozessen mit einem Gegenstande von Millionen, wie in Erbschafts¬
sachen, ist das Armenrecht sogar reichen Leuten gewährt wordeu. Es bedeutet dann
thatsächlich nur eine Stundung der erforderlichen Vorschüsse oder Auslagen. Bei
euiein armen Teufel haben aber im Falle des Verlustes des Rechtsstreits Gericht
u>>d Anwalt das nachsehe». Natürlich erleichtert diese Rechtslage eine leichtsinnige
"der sogar bösartige Prvzeßführnng, da die Gerichte von dem Rechte der Ver¬
steigerung des Armenrechts nur selten Gebrauch machen können. Freilich sind sie
Wohl darin häufig allzu ängstlich. Nur bei gerichtsbelannten Prozeßwütrichen
Pflegen die Gerichte schärfer vorzugehen. Die Verwaltungsbehörde, die zunächst
d"s bloße Armutszeugnis auszustellen hat, ist völlig machtlos, da das Armenrecht
le nach der Größe des Anspruchs auch bemittelten Renten zuerkannt werdeu muß.
^»ter Umständen ist es sogar eine soziale Pflicht der Polizeibehörde, den Kreis
dieser Gerichtsarmcn möglichst weit zu fassen. Denn die notorischen Lumpen und
Habenichts erfreuen sich anstandslos des Armeurechts, während der mäßig Begüterte
lieber auf sei» gutes Recht verzichtet, als daß er seine sonst geordneten Verhältnisse
zerrütten lassen'will.

Wir haben drei Arten Gerichtskosten zu unterscheiden: Zunächst die eigent-
lchcn Gerichtsfvrderuugcn, die wieder in die der streitigen und die der frei¬
willigen Gerichtsbarkeit zerfallen, und drittens die Auwal'tskvsten. An deu Ein¬
nahmen der Rechtsanwälte sieht man deutlich, daß die geleistete Arbeit in keinem
Verhältnis zum Lohne steht. Ein beschäftigter Anwalt hat solche Einkünfte, daß er
auch in Handel und Industrie kaum mehr verdienen würde. Die Rechtsanwaltschaft
in Zu einem reinen Erwerbsstande geworden. Das Beamtentum dagegen
N kein bloßer Erwerbszweig, sondern ein Beruf, dessen Thätigkeit mit dein Gehalt
U"de ganz belohnt wird. Bis zur Freigabe der Anwaltschaft als eine Art Gewerbe
Mut dieser Beruf daher auch dem Richterstnude gesellschaftlich gleich und durch
^as Notariat auch amtlich. Gegenwärtig ist nnn bei der stark entwickelten Gewinn¬
sucht eine bedauerliche Verschlechterung des Anwaltstandes eingetreten, der sich in
Z^'u zahlreichen gerichtlichen und disziplinaren Bestrafungen' der Anwälte verrät,
^whdem ist die materielle Lage dieses Standes im ganzen wenig gebessert, da ein
»tgedrunguer aber unwürdiger Wettbewerb die Einnahmen des Einzelnen unter
"'ständen beträchtlich schmälert; einige bevorzugte Anwälte dagegen verdienen
Honorare, die sich wohl für Bankdirektoren schicken, aber nicht für die gesetzlich
Moneten Rechtsbeistande. Andrerseits ist der mechanische Maßstab des Gewinnes
und dein Werte des Gegenstands durchaus ungerecht. Spielend gewonnene Wechsel-
^wzesse Differenzgeschäfte der großen Bauten werfen dem Anwalt fast
uhelos hohe Gebühren in den Schoß', während elende, kleine Rechtsstreitigkeiten


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[0560] Gerichtskosten. Seit Jahren schreit man über die Höhe der Gebühren des gerichtlichen Verfahrens, ohne daß bisher Abhilfe geschafft worden wäre. Daher erscheint es zweckmäßig, ans der Erfahrung heraus an regelmäßigen und thpischen Fällen die an Justizverweigerung grenzende Hohe der Gerichtskosten einmal zu beleuchten. In England gilt der Grundsatz, daß sich nur wohlhabende Leute den Luxus eines Prozesses erlauben können. In Deutschland dürfte es bald bloß noch ein Sport der Armen und der Reichen sein, wobei die breite Schicht des Mittelstands ausscheidet. Hierin liegt auch die schwere soziale Bedeutung der Mage, da man sonst einwenden könnte, daß ein magerer Vergleich immer einem fetten Prozeß vorzuziehen sei. Das Armenrecht geht freilich ungeheuer weit; es rann und muß sogar wohlhabenden Leuten bewilligt werden, wenn die Vorschüsse Zur Gerichtskasse und an den Anwalt den üblichen Lebensanfwand gefährden würden. In Prozessen mit einem Gegenstande von Millionen, wie in Erbschafts¬ sachen, ist das Armenrecht sogar reichen Leuten gewährt wordeu. Es bedeutet dann thatsächlich nur eine Stundung der erforderlichen Vorschüsse oder Auslagen. Bei euiein armen Teufel haben aber im Falle des Verlustes des Rechtsstreits Gericht u>>d Anwalt das nachsehe». Natürlich erleichtert diese Rechtslage eine leichtsinnige "der sogar bösartige Prvzeßführnng, da die Gerichte von dem Rechte der Ver¬ steigerung des Armenrechts nur selten Gebrauch machen können. Freilich sind sie Wohl darin häufig allzu ängstlich. Nur bei gerichtsbelannten Prozeßwütrichen Pflegen die Gerichte schärfer vorzugehen. Die Verwaltungsbehörde, die zunächst d"s bloße Armutszeugnis auszustellen hat, ist völlig machtlos, da das Armenrecht le nach der Größe des Anspruchs auch bemittelten Renten zuerkannt werdeu muß. ^»ter Umständen ist es sogar eine soziale Pflicht der Polizeibehörde, den Kreis dieser Gerichtsarmcn möglichst weit zu fassen. Denn die notorischen Lumpen und Habenichts erfreuen sich anstandslos des Armeurechts, während der mäßig Begüterte lieber auf sei» gutes Recht verzichtet, als daß er seine sonst geordneten Verhältnisse zerrütten lassen'will. Wir haben drei Arten Gerichtskosten zu unterscheiden: Zunächst die eigent- lchcn Gerichtsfvrderuugcn, die wieder in die der streitigen und die der frei¬ willigen Gerichtsbarkeit zerfallen, und drittens die Auwal'tskvsten. An deu Ein¬ nahmen der Rechtsanwälte sieht man deutlich, daß die geleistete Arbeit in keinem Verhältnis zum Lohne steht. Ein beschäftigter Anwalt hat solche Einkünfte, daß er auch in Handel und Industrie kaum mehr verdienen würde. Die Rechtsanwaltschaft in Zu einem reinen Erwerbsstande geworden. Das Beamtentum dagegen N kein bloßer Erwerbszweig, sondern ein Beruf, dessen Thätigkeit mit dein Gehalt U"de ganz belohnt wird. Bis zur Freigabe der Anwaltschaft als eine Art Gewerbe Mut dieser Beruf daher auch dem Richterstnude gesellschaftlich gleich und durch ^as Notariat auch amtlich. Gegenwärtig ist nnn bei der stark entwickelten Gewinn¬ sucht eine bedauerliche Verschlechterung des Anwaltstandes eingetreten, der sich in Z^'u zahlreichen gerichtlichen und disziplinaren Bestrafungen' der Anwälte verrät, ^whdem ist die materielle Lage dieses Standes im ganzen wenig gebessert, da ein »tgedrunguer aber unwürdiger Wettbewerb die Einnahmen des Einzelnen unter "'ständen beträchtlich schmälert; einige bevorzugte Anwälte dagegen verdienen Honorare, die sich wohl für Bankdirektoren schicken, aber nicht für die gesetzlich Moneten Rechtsbeistande. Andrerseits ist der mechanische Maßstab des Gewinnes und dein Werte des Gegenstands durchaus ungerecht. Spielend gewonnene Wechsel- ^wzesse Differenzgeschäfte der großen Bauten werfen dem Anwalt fast uhelos hohe Gebühren in den Schoß', während elende, kleine Rechtsstreitigkeiten

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Zitationshilfe: Die Grenzboten. Jg. 57, 1898, Viertes Vierteljahr, S. . In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/grenzboten_341867_228947/560>, abgerufen am 01.05.2024.