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Die Grenzboten. Jg. 58, 1899, Erstes Vierteljahr.

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Zur reichsgesetzlichen Regelung des versichermigsrechts

gingen, Ersparnisse zu machen und sich in zweifelhaften Prozessen als geschickte
Sachwalter zu erweisen. Der Einfluß dieser Geschäftsführer war hier und da
um so größer, als die Herren Fabrikanten zumeist durch ihre eignen Geschäfts¬
angelegenheiten völlig in Anspruch genommen und daher froh waren, die fort¬
laufenden Verwaltungsangelegenheiten der Berufsgenossenschaft, wo es anging,
bezahlten Beamten überlasse" zu können. Freilich giebt es sowohl unter den
Borstandsmitgliedern als unter den Geschäftsführern rühmliche Ausnahmen,
die die Plusmacherei bei ihren Kollegen aufs ärgste verdammen und ganz in
dem Geiste arbeiten, in dem seiner Zeit die sozialpolitische Gesetzgebung von
unserm seligen Kaiser Wilhelm I. und seinem großen Kanzler zum Schutze
der Mühseligen und Beladnen ins Leben gerufen war. Aber, wie gesagt, es
sind das Ausnahmen, die an der Regel nichts ändern, daß sich die durch
einen Unfall Verletzten im großen und ganzen ihr gutes Recht erst mühsam
erkämpfen müssen.

(Schluß folgt)




Zur reichsgesetzlichen Regelung des Versicherungs¬
rechts
Engen Josef vonin
(Schluß)
^

elbstverständlich ist der Versicherungsnehmer verpflichtet, alle
Umstände, die für den Entschluß der Gesellschaft, die Ver¬
sicherung zu übernehmen, irgendwie wesentlich sind, vor Ab¬
schluß des Vertrags mitzuteilen, wenn er nicht jeden Anspruch
an die Gesellschaft verlieren will; hierin stimmen alle Gesetze
überein. Welche Umstände aber hiernach in jedem Fall mitzuteilen sind, läßt
sich nicht allgemein bestimmen und muß der verständigen Würdigung des
Einzelfalles überlassen bleiben. Auch hier greifen die "allgemeinen Bedingungen"
dem Versicherungslustigen unter die Arme, indem sie eine Reihe von Dingen
einzeln aufführen, über die er der Gesellschaft Mitteilung zu machen hat; hänfig
enthalten sie eine Bestimmung des Inhalts: "Der Versicherungsnehmer ist ver¬
pflichtet, im Versicherungsantrage die zu verhindernden Gegenstände und deren
Eigeutumsverhältnis anzuzeigen. Ist diese Verpflichtung nicht erfüllt, so hat
die Gesellschaft leine Entschädigungspflicht." Auch diese Bestimmung giebt der


Zur reichsgesetzlichen Regelung des versichermigsrechts

gingen, Ersparnisse zu machen und sich in zweifelhaften Prozessen als geschickte
Sachwalter zu erweisen. Der Einfluß dieser Geschäftsführer war hier und da
um so größer, als die Herren Fabrikanten zumeist durch ihre eignen Geschäfts¬
angelegenheiten völlig in Anspruch genommen und daher froh waren, die fort¬
laufenden Verwaltungsangelegenheiten der Berufsgenossenschaft, wo es anging,
bezahlten Beamten überlasse» zu können. Freilich giebt es sowohl unter den
Borstandsmitgliedern als unter den Geschäftsführern rühmliche Ausnahmen,
die die Plusmacherei bei ihren Kollegen aufs ärgste verdammen und ganz in
dem Geiste arbeiten, in dem seiner Zeit die sozialpolitische Gesetzgebung von
unserm seligen Kaiser Wilhelm I. und seinem großen Kanzler zum Schutze
der Mühseligen und Beladnen ins Leben gerufen war. Aber, wie gesagt, es
sind das Ausnahmen, die an der Regel nichts ändern, daß sich die durch
einen Unfall Verletzten im großen und ganzen ihr gutes Recht erst mühsam
erkämpfen müssen.

(Schluß folgt)




Zur reichsgesetzlichen Regelung des Versicherungs¬
rechts
Engen Josef vonin
(Schluß)
^

elbstverständlich ist der Versicherungsnehmer verpflichtet, alle
Umstände, die für den Entschluß der Gesellschaft, die Ver¬
sicherung zu übernehmen, irgendwie wesentlich sind, vor Ab¬
schluß des Vertrags mitzuteilen, wenn er nicht jeden Anspruch
an die Gesellschaft verlieren will; hierin stimmen alle Gesetze
überein. Welche Umstände aber hiernach in jedem Fall mitzuteilen sind, läßt
sich nicht allgemein bestimmen und muß der verständigen Würdigung des
Einzelfalles überlassen bleiben. Auch hier greifen die „allgemeinen Bedingungen"
dem Versicherungslustigen unter die Arme, indem sie eine Reihe von Dingen
einzeln aufführen, über die er der Gesellschaft Mitteilung zu machen hat; hänfig
enthalten sie eine Bestimmung des Inhalts: „Der Versicherungsnehmer ist ver¬
pflichtet, im Versicherungsantrage die zu verhindernden Gegenstände und deren
Eigeutumsverhältnis anzuzeigen. Ist diese Verpflichtung nicht erfüllt, so hat
die Gesellschaft leine Entschädigungspflicht." Auch diese Bestimmung giebt der


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[0658] Zur reichsgesetzlichen Regelung des versichermigsrechts gingen, Ersparnisse zu machen und sich in zweifelhaften Prozessen als geschickte Sachwalter zu erweisen. Der Einfluß dieser Geschäftsführer war hier und da um so größer, als die Herren Fabrikanten zumeist durch ihre eignen Geschäfts¬ angelegenheiten völlig in Anspruch genommen und daher froh waren, die fort¬ laufenden Verwaltungsangelegenheiten der Berufsgenossenschaft, wo es anging, bezahlten Beamten überlasse» zu können. Freilich giebt es sowohl unter den Borstandsmitgliedern als unter den Geschäftsführern rühmliche Ausnahmen, die die Plusmacherei bei ihren Kollegen aufs ärgste verdammen und ganz in dem Geiste arbeiten, in dem seiner Zeit die sozialpolitische Gesetzgebung von unserm seligen Kaiser Wilhelm I. und seinem großen Kanzler zum Schutze der Mühseligen und Beladnen ins Leben gerufen war. Aber, wie gesagt, es sind das Ausnahmen, die an der Regel nichts ändern, daß sich die durch einen Unfall Verletzten im großen und ganzen ihr gutes Recht erst mühsam erkämpfen müssen. (Schluß folgt) Zur reichsgesetzlichen Regelung des Versicherungs¬ rechts Engen Josef vonin (Schluß) ^ elbstverständlich ist der Versicherungsnehmer verpflichtet, alle Umstände, die für den Entschluß der Gesellschaft, die Ver¬ sicherung zu übernehmen, irgendwie wesentlich sind, vor Ab¬ schluß des Vertrags mitzuteilen, wenn er nicht jeden Anspruch an die Gesellschaft verlieren will; hierin stimmen alle Gesetze überein. Welche Umstände aber hiernach in jedem Fall mitzuteilen sind, läßt sich nicht allgemein bestimmen und muß der verständigen Würdigung des Einzelfalles überlassen bleiben. Auch hier greifen die „allgemeinen Bedingungen" dem Versicherungslustigen unter die Arme, indem sie eine Reihe von Dingen einzeln aufführen, über die er der Gesellschaft Mitteilung zu machen hat; hänfig enthalten sie eine Bestimmung des Inhalts: „Der Versicherungsnehmer ist ver¬ pflichtet, im Versicherungsantrage die zu verhindernden Gegenstände und deren Eigeutumsverhältnis anzuzeigen. Ist diese Verpflichtung nicht erfüllt, so hat die Gesellschaft leine Entschädigungspflicht." Auch diese Bestimmung giebt der

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Zitationshilfe: Die Grenzboten. Jg. 58, 1899, Erstes Vierteljahr, S. . In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/grenzboten_341869_229685/658>, abgerufen am 06.05.2024.