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Die Grenzboten. Jg. 58, 1899, Zweites Vierteljahr.

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mögensbestaudteil sein kann, so fragt sich weiter, woraus kann das aktive menschliche
Vermögen überhaupt bestehn? Doch nur aus Rechten an greifbaren Gegenständen
der Außenwelt und aus Forderungsrechten, oder anders ausgedrückt, aus Rechten
an Sachen und Rechten gegen Personen. Ein drittes giebt es nicht und kann es
nicht geben. Dieser Einteilung entsprechend hat der juristische Sprachgebrauch die
gesamten Rechte in solche von körperlichen und unkörperlichen Sachen eingeteilt.
Soll aber etwa die elektrische Energie eine unkörperliche Sache wie ein Fvrderuugs-
recht sein? Die alten Römer nennen unkörperliche Sachen tres inoorporalss) solche,
die nicht berührt werden können (guf-k es-nAi von xossunt). Die elektrische Energie
kann aber sehr wohl berührt werden. Ihre Berührung hat wohl schon jedermann
verspürt, und einem starken Strome gegenüber ist es zur Vermeidung von Lebens¬
gefahr geboten, sich mit großer Vorsicht von der Berührung fern zu halten. Die
elektrische Energie ist also im juristischen Sinne eine körperliche Sache, und da sie
weder ein natürlicher noch ein künstlicher Bestandteil des Erdbodens ist, so ist sie
eine bewegliche, körperliche Sache.

Die freisprechenden Urteile zeigen deutlich, daß die beiden Neichsgerichtsseuaie
in den Problemen der Naturwissenschaften wohl bewandert sind, aber es ist mindestens
fraglich, ob sie nicht die Elemente der Rechtswissenschaft außer acht gelassen
haben. Es scheint wirklich, als ob ein besondres Gesetz dazu nötig wird, die elek¬
trische Energie für eine körperliche Sache im juristischen Sinne zu erklären; das
aber wird wahrlich unsre Rechtspflege der Nachwelt gegenüber einfach lächerlich
Richard Goldschmidt machen!


Mythos.

Solange die deutsche Heldensage Gegenstand wissenschaftlicher Unter¬
suchung ist, hat man in ihr drei von Haus aus verschiedne Bestandteile ans einander
zu halten gesucht: historische Thatsachen, mythischen Inhalt und rein poetische Züge.
Die allmähliche Eröffnung des geschichtlichen Quellenschatzes hat die Bedeutung der
in unsrer Heldensage kcimbildenden historischen Thatsachen in immer helleres Licht ge¬
rückt, ungefähr in dem Maße, wie man in der Annahme eines mythischen Kerns
einer Sage immer zurückhaltender geworden ist. Trotzdem herrscht in vielen wich¬
tigen Fällen noch keine Einigkeit. In einem und demselben Werke, dem jetzt in
zweiter Auflage erscheinenden großen "Grundriß der germanischen Philologie"*)
faßt z. B. der Bearbeiter der Heldensage, Symons, die gewaltige Schlacht auf
dem Wülpensande sagengeschichtlich ganz anders ans als der Bearbeiter der Mytho¬
logie, Mögt. Der Mythologe berichtet uns: "In der Wikingerzeit fand einst ein
Kampf zwischen einem in Irland seßhaften Normnnnenkönig Hagen und einem
Nvrmannenhttuptling Hetel statt, weil dieser jenem, seine Tochter entführt hatte.
Auf einer der Orkneye Häey soll er nach der Snorra Edda und nach einem shct-
läudischen Volksliede, ans Hithinö an der pommerschen Küste nach Saxo Grammatikns,
auf einer Insel der Nordsee nach der Gudrun stattgefunden haben. Der Kampf
muß eiuer der bedeutendsten der Wikiugerkämpfe gewesen sein. An diesen knüpfte
sich der Mythus, daß Hilde jede Nacht die Tote" erwecke, und daß diese hier bis
zum Untergange der Götter fortkämpfen müßten. Das ist nichts andres als der
alte Mythus vom Kampfe der Seelen Gcfallner, wie wir ihn in Deutschland finden,
im nordischen Gewände an einer besondern Stelle lokalisiert und ans historische



') Herausgegeben von Hermann Paul (Straßburg, Trllbner, 1898 ff.). "Gerimmische
Mythologie" und "Germanische Heldensage" daraus sind separat erschiene", die besten Dar¬
stellungen der beiden Gebiete, die nur haben.

mögensbestaudteil sein kann, so fragt sich weiter, woraus kann das aktive menschliche
Vermögen überhaupt bestehn? Doch nur aus Rechten an greifbaren Gegenständen
der Außenwelt und aus Forderungsrechten, oder anders ausgedrückt, aus Rechten
an Sachen und Rechten gegen Personen. Ein drittes giebt es nicht und kann es
nicht geben. Dieser Einteilung entsprechend hat der juristische Sprachgebrauch die
gesamten Rechte in solche von körperlichen und unkörperlichen Sachen eingeteilt.
Soll aber etwa die elektrische Energie eine unkörperliche Sache wie ein Fvrderuugs-
recht sein? Die alten Römer nennen unkörperliche Sachen tres inoorporalss) solche,
die nicht berührt werden können (guf-k es-nAi von xossunt). Die elektrische Energie
kann aber sehr wohl berührt werden. Ihre Berührung hat wohl schon jedermann
verspürt, und einem starken Strome gegenüber ist es zur Vermeidung von Lebens¬
gefahr geboten, sich mit großer Vorsicht von der Berührung fern zu halten. Die
elektrische Energie ist also im juristischen Sinne eine körperliche Sache, und da sie
weder ein natürlicher noch ein künstlicher Bestandteil des Erdbodens ist, so ist sie
eine bewegliche, körperliche Sache.

Die freisprechenden Urteile zeigen deutlich, daß die beiden Neichsgerichtsseuaie
in den Problemen der Naturwissenschaften wohl bewandert sind, aber es ist mindestens
fraglich, ob sie nicht die Elemente der Rechtswissenschaft außer acht gelassen
haben. Es scheint wirklich, als ob ein besondres Gesetz dazu nötig wird, die elek¬
trische Energie für eine körperliche Sache im juristischen Sinne zu erklären; das
aber wird wahrlich unsre Rechtspflege der Nachwelt gegenüber einfach lächerlich
Richard Goldschmidt machen!


Mythos.

Solange die deutsche Heldensage Gegenstand wissenschaftlicher Unter¬
suchung ist, hat man in ihr drei von Haus aus verschiedne Bestandteile ans einander
zu halten gesucht: historische Thatsachen, mythischen Inhalt und rein poetische Züge.
Die allmähliche Eröffnung des geschichtlichen Quellenschatzes hat die Bedeutung der
in unsrer Heldensage kcimbildenden historischen Thatsachen in immer helleres Licht ge¬
rückt, ungefähr in dem Maße, wie man in der Annahme eines mythischen Kerns
einer Sage immer zurückhaltender geworden ist. Trotzdem herrscht in vielen wich¬
tigen Fällen noch keine Einigkeit. In einem und demselben Werke, dem jetzt in
zweiter Auflage erscheinenden großen „Grundriß der germanischen Philologie"*)
faßt z. B. der Bearbeiter der Heldensage, Symons, die gewaltige Schlacht auf
dem Wülpensande sagengeschichtlich ganz anders ans als der Bearbeiter der Mytho¬
logie, Mögt. Der Mythologe berichtet uns: „In der Wikingerzeit fand einst ein
Kampf zwischen einem in Irland seßhaften Normnnnenkönig Hagen und einem
Nvrmannenhttuptling Hetel statt, weil dieser jenem, seine Tochter entführt hatte.
Auf einer der Orkneye Häey soll er nach der Snorra Edda und nach einem shct-
läudischen Volksliede, ans Hithinö an der pommerschen Küste nach Saxo Grammatikns,
auf einer Insel der Nordsee nach der Gudrun stattgefunden haben. Der Kampf
muß eiuer der bedeutendsten der Wikiugerkämpfe gewesen sein. An diesen knüpfte
sich der Mythus, daß Hilde jede Nacht die Tote» erwecke, und daß diese hier bis
zum Untergange der Götter fortkämpfen müßten. Das ist nichts andres als der
alte Mythus vom Kampfe der Seelen Gcfallner, wie wir ihn in Deutschland finden,
im nordischen Gewände an einer besondern Stelle lokalisiert und ans historische



') Herausgegeben von Hermann Paul (Straßburg, Trllbner, 1898 ff.). „Gerimmische
Mythologie" und „Germanische Heldensage" daraus sind separat erschiene», die besten Dar¬
stellungen der beiden Gebiete, die nur haben.
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Zitationshilfe: Die Grenzboten. Jg. 58, 1899, Zweites Vierteljahr, S. . In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/grenzboten_341869_230431/452>, abgerufen am 30.04.2024.