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Die Grenzboten. Jg. 58, 1899, Zweites Vierteljahr.

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Sachsen "Loburg und Gotha
1. Leopold;""
dessen Gemahlin
Marie . . . geb. Erzherzogin von Österreich;
2. Philipp.")
3. Marie Charlotte."")

Soweit Artikel 1 des Abschnitts I des genannten Hausgesetzes, das die
Verhältnisse, wie sie sich am 1. März 1855 darstellten, angiebt. Vervoll¬
ständigt man diese Liste nach dem Standpunkte vom 1. Mai 1899, so begreift
das Herzogliche Haus ferner in sich, indem wir von den Prinzessinnen, als
hier nicht in Betracht kommend, absehen:


Aus der Linie des Herzogs Ernst:

Die Prinzen des englischen Königshauses, also den einzigen Sohn des
Prinzen von Wales, Prinz Georg "Herzog von Dorr" und dessen Söhne
Prinz Eduard Albert und Prinz Albert; ferner den einzigen Sohn des
Prinzen Arthur, Herzogs von Connaught, Prinz Arthur, geboren 13. Ja¬
nuar 1883, endlich den einzigen Sohn des f Prinzen Leopold, Herzogs von
Albany, Prinz Leopold Karl Eduard, "Herzog von Albany," geboren
19. Juli 1884.


Aus der Linie des Prinzen Ferdinand:

1. Die Prinzen des portugiesischen Königshauses und 2. die Prinzen,
die von den Prinzen Philipp'") und August von Coburg'^) abstammen,
endlich 3. die Söhne des Fürsten Ferdinand von Bulgarien Prinz
Boris und Prinz Kyrill.


Aus der Linie des prinzeu Leopold:

Der Sohn des Prinzen Philipp, Grafen von Flandern, Prinz Albert.

Diese Reihenfolge bezeichnet auch den Grad der Thronnähe im Falle des
Aussterbens einer Linie: zuerst kommt das englische Königshaus in Betracht,
dann die portugiesische und die (Wiener) Linie Coburg-Kohary, schließlich die
belgische. Eingehender geregelt wird im Hausgesetze lediglich die Erbfolge
bezüglich der nächsten "Linie des Herzogs Ernst." Dies geschah schon im
Jahre 1851, nachdem die Gewißheit gegeben war, daß der damals regierende
Herzog Ernst II. 1893) keine Nachkommenschaft mehr haben würde. Hiervon
handelt der Abschnitt II des Hausgesetzes.

Dort heißt es im Artikel 5: "Das Recht der Negierung ist erblich im
Mannesstamm des Herzoglichen Hauses und nach dem Rechte der Erstgeburt



">) Leopold It., König der Belgier. ") "Graf von Flandern." "Kaiserin von Mexiko "
Vermähle mit Louise, Prinzessin von Belgien. '") Vermähle mit 1' Prinzessin Leopoldina
von Brasilien.
Sachsen «Loburg und Gotha
1. Leopold;"»
dessen Gemahlin
Marie . . . geb. Erzherzogin von Österreich;
2. Philipp.")
3. Marie Charlotte."")

Soweit Artikel 1 des Abschnitts I des genannten Hausgesetzes, das die
Verhältnisse, wie sie sich am 1. März 1855 darstellten, angiebt. Vervoll¬
ständigt man diese Liste nach dem Standpunkte vom 1. Mai 1899, so begreift
das Herzogliche Haus ferner in sich, indem wir von den Prinzessinnen, als
hier nicht in Betracht kommend, absehen:


Aus der Linie des Herzogs Ernst:

Die Prinzen des englischen Königshauses, also den einzigen Sohn des
Prinzen von Wales, Prinz Georg „Herzog von Dorr" und dessen Söhne
Prinz Eduard Albert und Prinz Albert; ferner den einzigen Sohn des
Prinzen Arthur, Herzogs von Connaught, Prinz Arthur, geboren 13. Ja¬
nuar 1883, endlich den einzigen Sohn des f Prinzen Leopold, Herzogs von
Albany, Prinz Leopold Karl Eduard, „Herzog von Albany," geboren
19. Juli 1884.


Aus der Linie des Prinzen Ferdinand:

1. Die Prinzen des portugiesischen Königshauses und 2. die Prinzen,
die von den Prinzen Philipp'") und August von Coburg'^) abstammen,
endlich 3. die Söhne des Fürsten Ferdinand von Bulgarien Prinz
Boris und Prinz Kyrill.


Aus der Linie des prinzeu Leopold:

Der Sohn des Prinzen Philipp, Grafen von Flandern, Prinz Albert.

Diese Reihenfolge bezeichnet auch den Grad der Thronnähe im Falle des
Aussterbens einer Linie: zuerst kommt das englische Königshaus in Betracht,
dann die portugiesische und die (Wiener) Linie Coburg-Kohary, schließlich die
belgische. Eingehender geregelt wird im Hausgesetze lediglich die Erbfolge
bezüglich der nächsten „Linie des Herzogs Ernst." Dies geschah schon im
Jahre 1851, nachdem die Gewißheit gegeben war, daß der damals regierende
Herzog Ernst II. 1893) keine Nachkommenschaft mehr haben würde. Hiervon
handelt der Abschnitt II des Hausgesetzes.

Dort heißt es im Artikel 5: „Das Recht der Negierung ist erblich im
Mannesstamm des Herzoglichen Hauses und nach dem Rechte der Erstgeburt



">) Leopold It., König der Belgier. ") „Graf von Flandern." „Kaiserin von Mexiko "
Vermähle mit Louise, Prinzessin von Belgien. '") Vermähle mit 1' Prinzessin Leopoldina
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[0459] Sachsen «Loburg und Gotha 1. Leopold;"» dessen Gemahlin Marie . . . geb. Erzherzogin von Österreich; 2. Philipp.") 3. Marie Charlotte."") Soweit Artikel 1 des Abschnitts I des genannten Hausgesetzes, das die Verhältnisse, wie sie sich am 1. März 1855 darstellten, angiebt. Vervoll¬ ständigt man diese Liste nach dem Standpunkte vom 1. Mai 1899, so begreift das Herzogliche Haus ferner in sich, indem wir von den Prinzessinnen, als hier nicht in Betracht kommend, absehen: Aus der Linie des Herzogs Ernst: Die Prinzen des englischen Königshauses, also den einzigen Sohn des Prinzen von Wales, Prinz Georg „Herzog von Dorr" und dessen Söhne Prinz Eduard Albert und Prinz Albert; ferner den einzigen Sohn des Prinzen Arthur, Herzogs von Connaught, Prinz Arthur, geboren 13. Ja¬ nuar 1883, endlich den einzigen Sohn des f Prinzen Leopold, Herzogs von Albany, Prinz Leopold Karl Eduard, „Herzog von Albany," geboren 19. Juli 1884. Aus der Linie des Prinzen Ferdinand: 1. Die Prinzen des portugiesischen Königshauses und 2. die Prinzen, die von den Prinzen Philipp'") und August von Coburg'^) abstammen, endlich 3. die Söhne des Fürsten Ferdinand von Bulgarien Prinz Boris und Prinz Kyrill. Aus der Linie des prinzeu Leopold: Der Sohn des Prinzen Philipp, Grafen von Flandern, Prinz Albert. Diese Reihenfolge bezeichnet auch den Grad der Thronnähe im Falle des Aussterbens einer Linie: zuerst kommt das englische Königshaus in Betracht, dann die portugiesische und die (Wiener) Linie Coburg-Kohary, schließlich die belgische. Eingehender geregelt wird im Hausgesetze lediglich die Erbfolge bezüglich der nächsten „Linie des Herzogs Ernst." Dies geschah schon im Jahre 1851, nachdem die Gewißheit gegeben war, daß der damals regierende Herzog Ernst II. 1893) keine Nachkommenschaft mehr haben würde. Hiervon handelt der Abschnitt II des Hausgesetzes. Dort heißt es im Artikel 5: „Das Recht der Negierung ist erblich im Mannesstamm des Herzoglichen Hauses und nach dem Rechte der Erstgeburt ">) Leopold It., König der Belgier. ") „Graf von Flandern." „Kaiserin von Mexiko " Vermähle mit Louise, Prinzessin von Belgien. '") Vermähle mit 1' Prinzessin Leopoldina von Brasilien.

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Zitationshilfe: Die Grenzboten. Jg. 58, 1899, Zweites Vierteljahr, S. . In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/grenzboten_341869_230431/459>, abgerufen am 30.04.2024.