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Die Grenzboten. Jg. 58, 1899, Viertes Vierteljahr.

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Die Thronfolge in ?achse" "Loburg und Gotha

falls außer dem regierenden Könige von England oder außer dem englischen Thron¬
folger oder außer dem Könige und dem Thronfolger ein successionsfähiger Nach¬
komme aus der Speziallinie des Prinzen Albert ^) nicht vorhanden, so hat im
erstem und dritten Falle der König von England, im zweiten Falle der englische
Thronfolger die Regierung der Herzogtümer anzutreten und dieselbe durch einen
Statthalter solange führen zu lassen, bis sie von einem volljährigen successions¬
fähigen Prinzen aus der Speziallinie des Prinzen Albert übernommen werden
kann. 2)

Die Annahme des Verzichts des Prinzen von Wales zu Gunsten seiner
Brüder geschah durch nachfolgende Urkunde:

Wir Leopold I., König der Belgier, Prinz von Sachsen Coburg und Gotha,
Herzog zu Sachsen usw., erklären hierdurch: Nachdem es Seiner Königlichen Hoheit
dem Prinzen Albert Eduard, Kronprinzen von Großbritannien und Irland, Prinzen
von Sachsen Coburg und Gotha, Herzog zu Sachsen gefallen hat, durch eine zu
Windsor-Castle am 19. April dieses Jahres ausgestellte Akte, für Sich und Seine
Nachkommen ans alles und jedes Erbfolgerecht in den Herzogtümern Coburg und
Gotha, sowie den etwa künftig nach den Grundsätzen der Sächsischen Hausverfassung
anfallenden Landen zu Gunsten Seiner Brüder der Prinzen Alfred Ernst
Albert, Arthur William Patrick Albert und Leopold Georg Dunkan
Albert, Prinzen von Großbritannien und Irland, Prinzen von Sachsen Coburg
und Gotha, Herzogen zu Sachsen, Königliche Hoheiten und deren Mannesstämme
unter dem Vorbehalte der Erbfolge nach Erlösche" derselben zu verzichten und Uns
als dem den Prinzen Alfred Ernst Albert, Arthur William Patrick Albert
und Leopold Georg Dunkan Albert in deren Eigenschaft als Prinzen von
Sachsen Coburg und Gotha gerichtlich bestellten Vormunde, diese Verzichtsakte mit¬
geteilt worden ist, so sprechen Wir hierdurch in Unsrer vormundschaftlichen Eigen¬
schaft namens der obgednchten Prinzen, Unsrer Mündel, die Annahme dieses von
Seiner Königlichen Hoheit dem Prinzen Albert Eduard zu Gunsten derselben
geleisteten Verzichts aus, indem Wir den Inhalt der zu Windsor-Castle am
19. April dieses Jahres aufgestellten Verzichtsurkunde in allen Stücken anerkennen.

So gegeben zu Lanken, am 25. Mai 1363.


gez. Leopold.")
(I,. 8.)
2

Um die Rechtslage, wie sie infolge der neusten Akte des Herzogs von
Connaught, des Prinzen von Counaught und des Herzogs von Albany ge¬
worden ist, genau klar zu machen, soll zunächst ein Stammbaumauszug der
Nachkommen des Prinzgemahls gegeben werden, worin die Reihenfolge, in
der die einzelnen Herren nacheinander infolge des bedingten Verzichts
des Prinzen von Wales zur Thronfolge in Coburg-Gotha berufen waren,
durch römische Zahlen (I, II usw.) kenntlich gemacht ist. Dabei sind aber
nur die heute lebenden männlichen Nachkommen des Prinzgemahls in Be¬
tracht gezogen.





') des Prinzgemahls,
H. Schulze, a. a. O,, S. 269,
H. Schulze, a. n. O., S. 292 f.
Die Thronfolge in ?achse» «Loburg und Gotha

falls außer dem regierenden Könige von England oder außer dem englischen Thron¬
folger oder außer dem Könige und dem Thronfolger ein successionsfähiger Nach¬
komme aus der Speziallinie des Prinzen Albert ^) nicht vorhanden, so hat im
erstem und dritten Falle der König von England, im zweiten Falle der englische
Thronfolger die Regierung der Herzogtümer anzutreten und dieselbe durch einen
Statthalter solange führen zu lassen, bis sie von einem volljährigen successions¬
fähigen Prinzen aus der Speziallinie des Prinzen Albert übernommen werden
kann. 2)

Die Annahme des Verzichts des Prinzen von Wales zu Gunsten seiner
Brüder geschah durch nachfolgende Urkunde:

Wir Leopold I., König der Belgier, Prinz von Sachsen Coburg und Gotha,
Herzog zu Sachsen usw., erklären hierdurch: Nachdem es Seiner Königlichen Hoheit
dem Prinzen Albert Eduard, Kronprinzen von Großbritannien und Irland, Prinzen
von Sachsen Coburg und Gotha, Herzog zu Sachsen gefallen hat, durch eine zu
Windsor-Castle am 19. April dieses Jahres ausgestellte Akte, für Sich und Seine
Nachkommen ans alles und jedes Erbfolgerecht in den Herzogtümern Coburg und
Gotha, sowie den etwa künftig nach den Grundsätzen der Sächsischen Hausverfassung
anfallenden Landen zu Gunsten Seiner Brüder der Prinzen Alfred Ernst
Albert, Arthur William Patrick Albert und Leopold Georg Dunkan
Albert, Prinzen von Großbritannien und Irland, Prinzen von Sachsen Coburg
und Gotha, Herzogen zu Sachsen, Königliche Hoheiten und deren Mannesstämme
unter dem Vorbehalte der Erbfolge nach Erlösche» derselben zu verzichten und Uns
als dem den Prinzen Alfred Ernst Albert, Arthur William Patrick Albert
und Leopold Georg Dunkan Albert in deren Eigenschaft als Prinzen von
Sachsen Coburg und Gotha gerichtlich bestellten Vormunde, diese Verzichtsakte mit¬
geteilt worden ist, so sprechen Wir hierdurch in Unsrer vormundschaftlichen Eigen¬
schaft namens der obgednchten Prinzen, Unsrer Mündel, die Annahme dieses von
Seiner Königlichen Hoheit dem Prinzen Albert Eduard zu Gunsten derselben
geleisteten Verzichts aus, indem Wir den Inhalt der zu Windsor-Castle am
19. April dieses Jahres aufgestellten Verzichtsurkunde in allen Stücken anerkennen.

So gegeben zu Lanken, am 25. Mai 1363.


gez. Leopold.»)
(I,. 8.)
2

Um die Rechtslage, wie sie infolge der neusten Akte des Herzogs von
Connaught, des Prinzen von Counaught und des Herzogs von Albany ge¬
worden ist, genau klar zu machen, soll zunächst ein Stammbaumauszug der
Nachkommen des Prinzgemahls gegeben werden, worin die Reihenfolge, in
der die einzelnen Herren nacheinander infolge des bedingten Verzichts
des Prinzen von Wales zur Thronfolge in Coburg-Gotha berufen waren,
durch römische Zahlen (I, II usw.) kenntlich gemacht ist. Dabei sind aber
nur die heute lebenden männlichen Nachkommen des Prinzgemahls in Be¬
tracht gezogen.





') des Prinzgemahls,
H. Schulze, a. a. O,, S. 269,
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[0030] Die Thronfolge in ?achse» «Loburg und Gotha falls außer dem regierenden Könige von England oder außer dem englischen Thron¬ folger oder außer dem Könige und dem Thronfolger ein successionsfähiger Nach¬ komme aus der Speziallinie des Prinzen Albert ^) nicht vorhanden, so hat im erstem und dritten Falle der König von England, im zweiten Falle der englische Thronfolger die Regierung der Herzogtümer anzutreten und dieselbe durch einen Statthalter solange führen zu lassen, bis sie von einem volljährigen successions¬ fähigen Prinzen aus der Speziallinie des Prinzen Albert übernommen werden kann. 2) Die Annahme des Verzichts des Prinzen von Wales zu Gunsten seiner Brüder geschah durch nachfolgende Urkunde: Wir Leopold I., König der Belgier, Prinz von Sachsen Coburg und Gotha, Herzog zu Sachsen usw., erklären hierdurch: Nachdem es Seiner Königlichen Hoheit dem Prinzen Albert Eduard, Kronprinzen von Großbritannien und Irland, Prinzen von Sachsen Coburg und Gotha, Herzog zu Sachsen gefallen hat, durch eine zu Windsor-Castle am 19. April dieses Jahres ausgestellte Akte, für Sich und Seine Nachkommen ans alles und jedes Erbfolgerecht in den Herzogtümern Coburg und Gotha, sowie den etwa künftig nach den Grundsätzen der Sächsischen Hausverfassung anfallenden Landen zu Gunsten Seiner Brüder der Prinzen Alfred Ernst Albert, Arthur William Patrick Albert und Leopold Georg Dunkan Albert, Prinzen von Großbritannien und Irland, Prinzen von Sachsen Coburg und Gotha, Herzogen zu Sachsen, Königliche Hoheiten und deren Mannesstämme unter dem Vorbehalte der Erbfolge nach Erlösche» derselben zu verzichten und Uns als dem den Prinzen Alfred Ernst Albert, Arthur William Patrick Albert und Leopold Georg Dunkan Albert in deren Eigenschaft als Prinzen von Sachsen Coburg und Gotha gerichtlich bestellten Vormunde, diese Verzichtsakte mit¬ geteilt worden ist, so sprechen Wir hierdurch in Unsrer vormundschaftlichen Eigen¬ schaft namens der obgednchten Prinzen, Unsrer Mündel, die Annahme dieses von Seiner Königlichen Hoheit dem Prinzen Albert Eduard zu Gunsten derselben geleisteten Verzichts aus, indem Wir den Inhalt der zu Windsor-Castle am 19. April dieses Jahres aufgestellten Verzichtsurkunde in allen Stücken anerkennen. So gegeben zu Lanken, am 25. Mai 1363. gez. Leopold.») (I,. 8.) 2 Um die Rechtslage, wie sie infolge der neusten Akte des Herzogs von Connaught, des Prinzen von Counaught und des Herzogs von Albany ge¬ worden ist, genau klar zu machen, soll zunächst ein Stammbaumauszug der Nachkommen des Prinzgemahls gegeben werden, worin die Reihenfolge, in der die einzelnen Herren nacheinander infolge des bedingten Verzichts des Prinzen von Wales zur Thronfolge in Coburg-Gotha berufen waren, durch römische Zahlen (I, II usw.) kenntlich gemacht ist. Dabei sind aber nur die heute lebenden männlichen Nachkommen des Prinzgemahls in Be¬ tracht gezogen. ') des Prinzgemahls, H. Schulze, a. a. O,, S. 269, H. Schulze, a. n. O., S. 292 f.

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Zitationshilfe: Die Grenzboten. Jg. 58, 1899, Viertes Vierteljahr, S. . In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/grenzboten_341869_231811/30>, abgerufen am 07.05.2024.