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Die Grenzboten. Jg. 58, 1899, Viertes Vierteljahr.

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von 1884 ändert also den von 1881 nur in einigen Punkten ab. Waru
aber, muß man sich mit Erstannen fragen, begnügte man sich dann nich
damit, nur diese Pnnkte anzuführen, warum hielt man es für notwendi
eine ganze Reihe von Artikeln des Vertrags von 1881 wörtlich in den vo
1884 wiederaufzunehmen? Die Artikel 10. 11. 12. 15. 16. 17. 20. 24. 2
28. 29. 30. 31 kehren wörtlich wieder oder bloß mit Auslassung von Sonde
bestimmunen wegen Geldahlungen usw., die schon erfüllt waren. Wenn ma

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so peinlich genan war, verhältnismäßig so unwesentliche Bestimmungen w
über die Erhaltung der Gräber britischer Soldaten oder die gegenseitige Au
lieferung von Verbrechern wieder anzuführen, würde man gewiß nicht unte
lassen haben, einem so wichtigen Punkt, wie die Suzeränitüt ist, diesel
Ehre anzuthun.
Die Regierung der südafrikanischen Republik hat eine Suzeränitüt n
anerkannt, und für jeden, der nicht in Chamberlainischer Silbcnstechcrci befange
ist, bleibt nichts übrig, als sie für nicht bestehend zu erklären. An und für si
ist ja die ganze Suzcränitätfrage nur ein Streit um ein Wort; denn daß d
Südafrikanische Republik zu England in einem andern Verhältnis steht als z
andern Staaten, wird von niemand, auch von den Buren nicht, geleugnet. S
erhält ihre Bedeutung nnr von der Anwendung, die ihr Chamberlain gieb
und die spricht jedem gesunden Menschenverstande Hohn. Wie neu die Chambe
lainische Auffassung ist, und wie wenig darüber nachgedacht worden ist, ge
daraus hervor, daß weder die englische Regierung noch unsers Wissens jeman
anders Chamberlains Ansprüche durch den Hinweis zu unterstützen versu
hat, daß Krüger nicht mit dein Auswärtigen Amt, sondern mit dem Kolonia
amt verhandelt hat. Bei der Kargheit der Gründe muß man sich Wunder
auch i daß dies nicht geschehen ist, so schwach und nichtssagend dieser Grund st.

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kammern für Ludwig XIV., und vor der öffentlichen Meinung Europas un
vor der Geschichte wird Chamberlain auch nicht besser besteh" als der Bvmbon
der die deutscheu Grenzlande mit Feuer und Schwert verheerte.
Nicht besser sieht es aus mit den Gründen, auf die Chamberlain di
Forderung des Wahlrechts für die Uitlcmdcr stützt. Zunächst mag es gu
sein, sich zu vergegenwärtigen, wie es mit dem Wahlrecht in England selb
steht. Ein Auslüuder, der das britische Bürgerrecht erwerben will, hat zu
nächst nachzuweisen, daß er mindestens fünf Jahre lang seinen ständigen Wohnsi
in England gehabt hat, und daß er die Absicht hat. dauernd im Vereinigte
Königreiche zu leben. Mit diesen Nachweisen richtet er eine Bittschrift an de
Staatssekretär für das Innere, der seiner Bitte willfahren oäer sie abschlage
kann, ohne Angabe eines Grundes. Ein Recht auf das britische Bürgerrech
steht dem Ausländer nicht zu, und wenn er hundert Jahre laug in Groß


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von 1884 ändert also den von 1881 nur in einigen Punkten ab. Waru
aber, muß man sich mit Erstannen fragen, begnügte man sich dann nich
damit, nur diese Pnnkte anzuführen, warum hielt man es für notwendi
eine ganze Reihe von Artikeln des Vertrags von 1881 wörtlich in den vo
1884 wiederaufzunehmen? Die Artikel 10. 11. 12. 15. 16. 17. 20. 24. 2
28. 29. 30. 31 kehren wörtlich wieder oder bloß mit Auslassung von Sonde
bestimmunen wegen Geldahlungen usw., die schon erfüllt waren. Wenn ma

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so peinlich genan war, verhältnismäßig so unwesentliche Bestimmungen w
über die Erhaltung der Gräber britischer Soldaten oder die gegenseitige Au
lieferung von Verbrechern wieder anzuführen, würde man gewiß nicht unte
lassen haben, einem so wichtigen Punkt, wie die Suzeränitüt ist, diesel
Ehre anzuthun.
Die Regierung der südafrikanischen Republik hat eine Suzeränitüt n
anerkannt, und für jeden, der nicht in Chamberlainischer Silbcnstechcrci befange
ist, bleibt nichts übrig, als sie für nicht bestehend zu erklären. An und für si
ist ja die ganze Suzcränitätfrage nur ein Streit um ein Wort; denn daß d
Südafrikanische Republik zu England in einem andern Verhältnis steht als z
andern Staaten, wird von niemand, auch von den Buren nicht, geleugnet. S
erhält ihre Bedeutung nnr von der Anwendung, die ihr Chamberlain gieb
und die spricht jedem gesunden Menschenverstande Hohn. Wie neu die Chambe
lainische Auffassung ist, und wie wenig darüber nachgedacht worden ist, ge
daraus hervor, daß weder die englische Regierung noch unsers Wissens jeman
anders Chamberlains Ansprüche durch den Hinweis zu unterstützen versu
hat, daß Krüger nicht mit dein Auswärtigen Amt, sondern mit dem Kolonia
amt verhandelt hat. Bei der Kargheit der Gründe muß man sich Wunder
auch i daß dies nicht geschehen ist, so schwach und nichtssagend dieser Grund st.

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kammern für Ludwig XIV., und vor der öffentlichen Meinung Europas un
vor der Geschichte wird Chamberlain auch nicht besser besteh» als der Bvmbon
der die deutscheu Grenzlande mit Feuer und Schwert verheerte.
Nicht besser sieht es aus mit den Gründen, auf die Chamberlain di
Forderung des Wahlrechts für die Uitlcmdcr stützt. Zunächst mag es gu
sein, sich zu vergegenwärtigen, wie es mit dem Wahlrecht in England selb
steht. Ein Auslüuder, der das britische Bürgerrecht erwerben will, hat zu
nächst nachzuweisen, daß er mindestens fünf Jahre lang seinen ständigen Wohnsi
in England gehabt hat, und daß er die Absicht hat. dauernd im Vereinigte
Königreiche zu leben. Mit diesen Nachweisen richtet er eine Bittschrift an de
Staatssekretär für das Innere, der seiner Bitte willfahren oäer sie abschlage
kann, ohne Angabe eines Grundes. Ein Recht auf das britische Bürgerrech
steht dem Ausländer nicht zu, und wenn er hundert Jahre laug in Groß


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Zitationshilfe: Die Grenzboten. Jg. 58, 1899, Viertes Vierteljahr, S. . In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/grenzboten_341869_231811/574>, abgerufen am 07.05.2024.