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Die Grenzboten. Jg. 59, 1900, Drittes Vierteljahr.

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Maßgebliches und Unmaßgebliches

wendige Maß von Rechtskenntnissen gewinnen, wird wohl kaum bestritten werden
Mimen. Diese Lücke dnrch die Praxis auszufüllen gelingt nur einer beschränkten
Zahl besonders tüchtiger und strebsamer junger Beamten. Der Beirat des soge¬
nannten Justitiars ist anch nicht imstande, diesen Mangel völlig auszugleichen, da
dieser Rechtsbeistand die Entstehung der Streitfragen nicht immer genau zu durch¬
schauen und bei der Mannigfaltigkeit und Verschiedenartigkeit der zahlreichen ihm
vorgelegten Sachen nicht immer ein sicheres Urteil zu den Akten zu bringen vermag.
Nach alledem kann es nicht auffallen, daß eine lediglich aus Verwaltungsbeamten
zusammengesetzte Behörde immer hinter einem Kollegium zurückstehn muß, das aus
Juristen besteht, wenn diese längere Zeit als Verwnltuugsbeamte praktisch thätig
gewesen sind. Wenn diese Erscheinung seither noch nicht allzusehr hervorgetreten
ist, so hat dies darin seinen Grund, daß bei den Regierungskollegien meist noch
ältere juristisch vorgebildete Beamte vorhanden sind; sobald diese verschwunden sein
werden, wird sich die Thatsache, daß die Regierungen in ihren Leistungen den
übrigen Provinzialbehördeu nicht gleich kommen, so klar erweisen, daß man auf
schleunige Abhilfe wird Bedacht nehmen müssen. Eine solche wäre aber nach der
Natur der Sache unmöglich.

Wenn am Schlüsse der offiziösen Kundgebung besondrer Wert auf die gutacht¬
lichen Äußerungen der Regierungspräsidenten gelegt wird, denen ja "naturgemäß"
die gründlichste praktische Erfahrung auf diesem Gebiete "beiwohne," so läßt sich
dagegen nichts wesentliches einwenden. Es wäre aber doch wohl zu erwägen, ob
nicht auch den Leitern der übrigen Verwaltungszweige, z. B. der Eisenbahndirek¬
tionen, Generalkommissionen usw. Gelegenheit gegeben werden sollte, sich darüber
zu äußern, welche Erfahrungen sie mit den juristisch gebildeten Mitgliedern ihrer
Behörden gemacht haben; sie würden sich auch wohl darüber äußern können, wo
sorgfältiger, gründlicher und praktischer gearbeitet wird: von den Behörden, die nur
aus kameralistisch vorgebildeten Mitgliedern bestehn, oder von denen, die (abgesehen
von den Technikern) ans juristisch geschulten, dnrch die Praxis zu Verwaltungs¬
beamten ausgebildeten Mitgliedern zusammengesetzt sind. Das Bild, das die Be¬
richte der Regierungspräsidenten liefern werden, würde dnrch die Äußerungen der
übrigen Provinzialbehördeu gewiß eine wünschenswerte Vervollständigung und eine
hellere Beleuchtung erhalten.


Die zweijährige Dienstzeit.

Das Militärwochenblatt Ur. 105 von 1898
enthält einen Aufsatz, der sehr beherzigenswerte Vorschläge macht, die Aufrecht¬
erhaltung der zweijährigen Dienstzeit zu ermöglichen. Der Aufsatz gipfelt darin,
den Truppen Arbeitsdienste aller Art abzunehmen. Ein andrer Vorschlag in der
Allgemeinen Militärzeitung vom Dezember 1898 will die unzureichend ausgebildeten
Leute, die sich infolge der Einführung der zweijährigen Dienstzeit in den Regi¬
mentern finden würden, bei Eintritt der Mobilmachung aus deu Feldtruppen aus¬
scheiden und "andern Formationen, in denen sie weniger schädlich sind," zuweisen.
Eine Rückkehr zur dreijährige" Dienstzeit erwartet er nicht.

Eine Rückkehr zur dreijährigen Dienstzeit scheint mir unmöglich. Denn die
Zahl des Heeres hat von jeher in einer gewissen Wechselbeziehung zur Dienstzeit
bet der Fahne gestanden. Je länger diese ist, desto geringer ist die Zahl. Mit
der Einführung der allgemeinen Wehrpflicht mußte die Dienstzeit kürzer werden,
weil man die Männer im kräftigsten Alter unmöglich so lange ihrem bürgerlichen
Beruf entziehn konnte, wie das bei deu angeworbnen Mannschaften, die bis zum
vollen Verbrauch ihrer Körperkräfte dienten, der Fall war. Diesem Gedanken trug
schon Friedrich Wilhelm 1. Rechnung in dem 1733 von ihm neben dem Werbe¬
system eingeführten Kantvnwesen, wo noch die dienstfähigen Mannschaften je eines


Maßgebliches und Unmaßgebliches

wendige Maß von Rechtskenntnissen gewinnen, wird wohl kaum bestritten werden
Mimen. Diese Lücke dnrch die Praxis auszufüllen gelingt nur einer beschränkten
Zahl besonders tüchtiger und strebsamer junger Beamten. Der Beirat des soge¬
nannten Justitiars ist anch nicht imstande, diesen Mangel völlig auszugleichen, da
dieser Rechtsbeistand die Entstehung der Streitfragen nicht immer genau zu durch¬
schauen und bei der Mannigfaltigkeit und Verschiedenartigkeit der zahlreichen ihm
vorgelegten Sachen nicht immer ein sicheres Urteil zu den Akten zu bringen vermag.
Nach alledem kann es nicht auffallen, daß eine lediglich aus Verwaltungsbeamten
zusammengesetzte Behörde immer hinter einem Kollegium zurückstehn muß, das aus
Juristen besteht, wenn diese längere Zeit als Verwnltuugsbeamte praktisch thätig
gewesen sind. Wenn diese Erscheinung seither noch nicht allzusehr hervorgetreten
ist, so hat dies darin seinen Grund, daß bei den Regierungskollegien meist noch
ältere juristisch vorgebildete Beamte vorhanden sind; sobald diese verschwunden sein
werden, wird sich die Thatsache, daß die Regierungen in ihren Leistungen den
übrigen Provinzialbehördeu nicht gleich kommen, so klar erweisen, daß man auf
schleunige Abhilfe wird Bedacht nehmen müssen. Eine solche wäre aber nach der
Natur der Sache unmöglich.

Wenn am Schlüsse der offiziösen Kundgebung besondrer Wert auf die gutacht¬
lichen Äußerungen der Regierungspräsidenten gelegt wird, denen ja „naturgemäß"
die gründlichste praktische Erfahrung auf diesem Gebiete „beiwohne," so läßt sich
dagegen nichts wesentliches einwenden. Es wäre aber doch wohl zu erwägen, ob
nicht auch den Leitern der übrigen Verwaltungszweige, z. B. der Eisenbahndirek¬
tionen, Generalkommissionen usw. Gelegenheit gegeben werden sollte, sich darüber
zu äußern, welche Erfahrungen sie mit den juristisch gebildeten Mitgliedern ihrer
Behörden gemacht haben; sie würden sich auch wohl darüber äußern können, wo
sorgfältiger, gründlicher und praktischer gearbeitet wird: von den Behörden, die nur
aus kameralistisch vorgebildeten Mitgliedern bestehn, oder von denen, die (abgesehen
von den Technikern) ans juristisch geschulten, dnrch die Praxis zu Verwaltungs¬
beamten ausgebildeten Mitgliedern zusammengesetzt sind. Das Bild, das die Be¬
richte der Regierungspräsidenten liefern werden, würde dnrch die Äußerungen der
übrigen Provinzialbehördeu gewiß eine wünschenswerte Vervollständigung und eine
hellere Beleuchtung erhalten.


Die zweijährige Dienstzeit.

Das Militärwochenblatt Ur. 105 von 1898
enthält einen Aufsatz, der sehr beherzigenswerte Vorschläge macht, die Aufrecht¬
erhaltung der zweijährigen Dienstzeit zu ermöglichen. Der Aufsatz gipfelt darin,
den Truppen Arbeitsdienste aller Art abzunehmen. Ein andrer Vorschlag in der
Allgemeinen Militärzeitung vom Dezember 1898 will die unzureichend ausgebildeten
Leute, die sich infolge der Einführung der zweijährigen Dienstzeit in den Regi¬
mentern finden würden, bei Eintritt der Mobilmachung aus deu Feldtruppen aus¬
scheiden und „andern Formationen, in denen sie weniger schädlich sind," zuweisen.
Eine Rückkehr zur dreijährige» Dienstzeit erwartet er nicht.

Eine Rückkehr zur dreijährigen Dienstzeit scheint mir unmöglich. Denn die
Zahl des Heeres hat von jeher in einer gewissen Wechselbeziehung zur Dienstzeit
bet der Fahne gestanden. Je länger diese ist, desto geringer ist die Zahl. Mit
der Einführung der allgemeinen Wehrpflicht mußte die Dienstzeit kürzer werden,
weil man die Männer im kräftigsten Alter unmöglich so lange ihrem bürgerlichen
Beruf entziehn konnte, wie das bei deu angeworbnen Mannschaften, die bis zum
vollen Verbrauch ihrer Körperkräfte dienten, der Fall war. Diesem Gedanken trug
schon Friedrich Wilhelm 1. Rechnung in dem 1733 von ihm neben dem Werbe¬
system eingeführten Kantvnwesen, wo noch die dienstfähigen Mannschaften je eines


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Zitationshilfe: Die Grenzboten. Jg. 59, 1900, Drittes Vierteljahr, S. . In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/grenzboten_341871_233233/48>, abgerufen am 02.05.2024.