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Die Grenzboten. Jg. 62, 1903, Viertes Vierteljahr.

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zutreffend, jedoch lehrt ein Blick auf die oben angeführten Beispiele, daß in
der "Hinderung der freien menschlichen Bewegung" nur ein Teil und nicht in
allen Fällen der wesentlichste Teil der Freiheitsbeschränkung liegt. Aber ein
sehr wichtiges Begrisfsmerkmal ist schon in dieser Formel enthalten, das ist das
Wort "gewaltsam." Das Anwenden von Gewalt, und zwar von Gewalt
gegenüber dem Willen des Betroffnen, ist das Charakteristische bei der Freiheits¬
entziehung. Das Dienstmädchen, der Kranke, der Arbeiter usw., in gewissen
Grenzen auch der Soldat, sie alle können den Zwang, der ihre Freiheit be¬
schränkt, durchbrechen, sobald sie wollen: sie müssen dann freilich die Folgen
auf sich nehmen, die dieses Wollen höchstwahrscheinlich hervorrufen wird, sie
müssen riskieren, entlassen zu werden, kränker zu werden, bestraft zu werden usw.,
aber sobald sie dazu entschlossen sind, diese Folgen zu tragen, können sie ihren
Willen durchsetzen; eine äußere Gewalt hindert sie daran nicht, und darum sind
sie "frei." In gewissen Grenzen ist auch jeder Gefangne frei, nämlich in allen
innern Vorgängen, die nicht in äußere Erscheinung zu treten bestimmt sind.
Was er denkt und glaubt, hofft und wünscht, entzieht sich allem nußern Zwange;
man kaun ihn in gewissen Grenzen hindern, diese innern Vorgänge zu äußern,
die Vorgänge selbst kann mau nicht hindern.

Danach liegt also das Wesen der Freiheitsentziehung in der absichtlich
dnrch änßere physische Gewalt bewirkten Beschränkung oder Verhinderung eines
Menschen, seinen Willen der Außenwelt gegenüber zu betätigen. Ist mit dieser
Begriffsbestimmung etwas gewonnen? Nichts, wenn wir sie nicht als Werk¬
zeug zu weitern Aufschlüssen benutzen.


2

Freiheitsentziehung der gedachten Art kommt mehrfach vor; in den ver¬
schiedensten Graden tritt in allerlei Anstalten wie Schulen, Klöstern, Irren¬
anstalten usw. eine gewisse Freiheitsentziehnng ein. Wir haben es aber hier
nur mit der gesetzlichen Freiheitsentziehung zu tuu, d. h. mit der Entziehung der
Freiheit, die von den dazu bestellten amtlichen Persönlichkeiten auf Grund und
uuter mehr oder weniger richtiger Anwendung gesetzlicher Vorschriften über einen
Menschen verhängt wird. Die beiden wesentlichsten Arten unterscheiden sich je
nach ihrem Zweck; sie werden verhängt entweder im Interesse einer gerichtlichen
Untersuchung oder als Strafe.

Die Untersuchungshaft kann verschiednen Zwecken dienen; sie wird nach
der deutschen Strafprozeßordnung bekanntlich angeordnet, entweder um den
nnter dein dringenden Verdacht einer strafbaren Handlung stehenden zu ver¬
hindern, sich der gerichtliche" Feststellung des Tatbestandes und der Bestrafung
durch die Flucht zu entziehn, oder um ihn zu verhindern, Spuren seiner Tat
zu vernichten oder Zeugen oder Mitschuldige zu falschen Aussagen zu verleiten.

In welchem Verhältnis stehn nun diese Zwecke der Untersuchungshaft zu
dem angewandten Mittel? Wenn man ehrlich sein will, in einem ungeheuern
Mißverhältnis! Man mache sich nur einmal die Situation eines Menschen
recht klar, der plötzlich in Untersuchungshaft genommen wird. Obwohl es
theoretisch gleichgiltig sein sollte, ob ein Schuldiger oder ein Unschuldiger davon
betroffen wird, weil vor dem Gesetz auch der Schuldige bis zum Urteil nnr


zutreffend, jedoch lehrt ein Blick auf die oben angeführten Beispiele, daß in
der „Hinderung der freien menschlichen Bewegung" nur ein Teil und nicht in
allen Fällen der wesentlichste Teil der Freiheitsbeschränkung liegt. Aber ein
sehr wichtiges Begrisfsmerkmal ist schon in dieser Formel enthalten, das ist das
Wort „gewaltsam." Das Anwenden von Gewalt, und zwar von Gewalt
gegenüber dem Willen des Betroffnen, ist das Charakteristische bei der Freiheits¬
entziehung. Das Dienstmädchen, der Kranke, der Arbeiter usw., in gewissen
Grenzen auch der Soldat, sie alle können den Zwang, der ihre Freiheit be¬
schränkt, durchbrechen, sobald sie wollen: sie müssen dann freilich die Folgen
auf sich nehmen, die dieses Wollen höchstwahrscheinlich hervorrufen wird, sie
müssen riskieren, entlassen zu werden, kränker zu werden, bestraft zu werden usw.,
aber sobald sie dazu entschlossen sind, diese Folgen zu tragen, können sie ihren
Willen durchsetzen; eine äußere Gewalt hindert sie daran nicht, und darum sind
sie „frei." In gewissen Grenzen ist auch jeder Gefangne frei, nämlich in allen
innern Vorgängen, die nicht in äußere Erscheinung zu treten bestimmt sind.
Was er denkt und glaubt, hofft und wünscht, entzieht sich allem nußern Zwange;
man kaun ihn in gewissen Grenzen hindern, diese innern Vorgänge zu äußern,
die Vorgänge selbst kann mau nicht hindern.

Danach liegt also das Wesen der Freiheitsentziehung in der absichtlich
dnrch änßere physische Gewalt bewirkten Beschränkung oder Verhinderung eines
Menschen, seinen Willen der Außenwelt gegenüber zu betätigen. Ist mit dieser
Begriffsbestimmung etwas gewonnen? Nichts, wenn wir sie nicht als Werk¬
zeug zu weitern Aufschlüssen benutzen.


2

Freiheitsentziehung der gedachten Art kommt mehrfach vor; in den ver¬
schiedensten Graden tritt in allerlei Anstalten wie Schulen, Klöstern, Irren¬
anstalten usw. eine gewisse Freiheitsentziehnng ein. Wir haben es aber hier
nur mit der gesetzlichen Freiheitsentziehung zu tuu, d. h. mit der Entziehung der
Freiheit, die von den dazu bestellten amtlichen Persönlichkeiten auf Grund und
uuter mehr oder weniger richtiger Anwendung gesetzlicher Vorschriften über einen
Menschen verhängt wird. Die beiden wesentlichsten Arten unterscheiden sich je
nach ihrem Zweck; sie werden verhängt entweder im Interesse einer gerichtlichen
Untersuchung oder als Strafe.

Die Untersuchungshaft kann verschiednen Zwecken dienen; sie wird nach
der deutschen Strafprozeßordnung bekanntlich angeordnet, entweder um den
nnter dein dringenden Verdacht einer strafbaren Handlung stehenden zu ver¬
hindern, sich der gerichtliche« Feststellung des Tatbestandes und der Bestrafung
durch die Flucht zu entziehn, oder um ihn zu verhindern, Spuren seiner Tat
zu vernichten oder Zeugen oder Mitschuldige zu falschen Aussagen zu verleiten.

In welchem Verhältnis stehn nun diese Zwecke der Untersuchungshaft zu
dem angewandten Mittel? Wenn man ehrlich sein will, in einem ungeheuern
Mißverhältnis! Man mache sich nur einmal die Situation eines Menschen
recht klar, der plötzlich in Untersuchungshaft genommen wird. Obwohl es
theoretisch gleichgiltig sein sollte, ob ein Schuldiger oder ein Unschuldiger davon
betroffen wird, weil vor dem Gesetz auch der Schuldige bis zum Urteil nnr


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Zitationshilfe: Die Grenzboten. Jg. 62, 1903, Viertes Vierteljahr, S. . In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/grenzboten_341877_242067/220>, abgerufen am 05.05.2024.