Die Grenzboten. Jg. 62, 1903, Viertes Vierteljahr.Gsfizierstcmd, Beamtentum und Raufmannschaft deutsches Wort, Durch keinen Richterspruch der letzten Jahre hat sich die Offizierstand, Beamtentum und Kaufmannschaft Von einem rheinischen Richter n einer verbreiteten deutschen Tageszeitung klagte vor einiger Die Ursache dieser Erscheinung war nicht erklärt. Jedoch Gsfizierstcmd, Beamtentum und Raufmannschaft deutsches Wort, Durch keinen Richterspruch der letzten Jahre hat sich die Offizierstand, Beamtentum und Kaufmannschaft Von einem rheinischen Richter n einer verbreiteten deutschen Tageszeitung klagte vor einiger Die Ursache dieser Erscheinung war nicht erklärt. Jedoch <TEI> <text> <body> <div> <div n="1"> <pb facs="#f0239" corresp="http://brema.suub.uni-bremen.de/grenzboten/periodical/pageview/242307"/> <fw type="header" place="top"> Gsfizierstcmd, Beamtentum und Raufmannschaft</fw><lb/> <p xml:id="ID_773" prev="#ID_772"> deutsches Wort, Durch keinen Richterspruch der letzten Jahre hat sich die<lb/> große Masse der Deutschen in ihren tiefsten Empfindungen herber verletzt ge¬<lb/> fühlt als durch die Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts in der Polen¬<lb/> sprachenfrage; es hat darin, mochte der Wortlaut auch uoch so sehr juristisch<lb/> schlüssig scheinen, einen Spruch Rechtens nicht zu finden vermocht. Das<lb/> sachlich begründete Volksgefühl ist wieder einmal dem formalen Urteile des<lb/> grünen Tisches gegenüber im echten Rechte gewesen. Das ist hier mit<lb/> juristischer Erörterung nachzuweisen unternommen worden. Ob es gelungen<lb/> ist, mag jeder, Jurist oder Laie, nach seinem eignen Ermessen beurteilen.<lb/> Wäre es auch nicht geglückt, es käme nicht einmal so viel darauf an; das<lb/> Volksempfinden behielte doch Recht. Auf der flachen Hand liegt, daß es ein<lb/> Unfug ist, wenn im Herzen Deutschlands, in seiner Hauptstadt, wenn auf<lb/> uralt deutschem Kulturboden wie der Dortmunder roten Erde vor aller Welt<lb/> in einem Idiom verhandelt wird, dessen Sprecher dem Deutschtum todfeind<lb/> sind. Solches Gebaren für rechtlich zulässig zu erkläre», geht allem vernünf¬<lb/> tigen Denken gegen den Strich. Das aber ist der ethisch durchschlagende und<lb/> somit für ein Kulturvolk entscheidende rechtliche Grund zum Abtun eines solchen<lb/> Gebarens, zum Abtun auch eines jeden, solches Gebaren deckenden und damit<lb/> die Volksknltur an der Wurzel schädigenden Spruchs, und wäre er mit noch<lb/> so vielen formgerechteu technisch-juristischen Tifteleien ausstaffiert. Das steht<lb/> freilich in keinem Gesetzesparagraphen geschrieben; jedoch, elf öde^oc,- «^sroc,-<lb/> «lUt^LsF««, ?re^.t sagt schon Vater Homer, und der war wohl doch<lb/> klüger als Gneist und Genossen. Im Deutschen Reiche heißt unbedingt der<lb/> allerdings unausgesprochene, aber nur wegen seiner Selbstverständlichkeit nicht<lb/> noch erst ausdrücklich ausgesprochene Eingangssatz aller Gesetze: Dieses Gesetz<lb/> ist erlassen zur Pflege deutsche« Wesens. Zum unbedingten Schaden deutschen<lb/> Wesens aus einzelnen und vereinzelten Gcsetzesbrocken für Polenwohl einen<lb/> Rechtsschutz zu formen, ist eine vollkommene Verfehlung gegen das ewiglich<lb/> für alles deutsche Leben höchste Gesetz.</p><lb/> <milestone rendition="#hr" unit="section"/><lb/> </div> <div n="1"> <head> Offizierstand, Beamtentum und Kaufmannschaft<lb/><note type="byline"> Von einem rheinischen Richter</note></head><lb/> <p xml:id="ID_774"> n einer verbreiteten deutschen Tageszeitung klagte vor einiger<lb/> Zeit ein Leser darüber, daß das preußische Offizierkorps in<lb/> hohem Grade unter der Macht des modernen Plutokratismus<lb/> zu leiden habe.</p><lb/> <p xml:id="ID_775"> Die Ursache dieser Erscheinung war nicht erklärt. Jedoch<lb/> scheint sie nicht schwer zu finden zu sein. Und da sich ihre Folgen nicht auf<lb/> das Offizierkorps beschränken, sondern da durch die Beeinflussung des Offizier-<lb/> korps auch andre Stunde in Mitleidenschaft gezogen werden, haben auch deren<lb/> Angehörige ein Interesse daran, die Frage näher zu prüfen.</p><lb/> </div> </div> </body> </text> </TEI> [0239]
Gsfizierstcmd, Beamtentum und Raufmannschaft
deutsches Wort, Durch keinen Richterspruch der letzten Jahre hat sich die
große Masse der Deutschen in ihren tiefsten Empfindungen herber verletzt ge¬
fühlt als durch die Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts in der Polen¬
sprachenfrage; es hat darin, mochte der Wortlaut auch uoch so sehr juristisch
schlüssig scheinen, einen Spruch Rechtens nicht zu finden vermocht. Das
sachlich begründete Volksgefühl ist wieder einmal dem formalen Urteile des
grünen Tisches gegenüber im echten Rechte gewesen. Das ist hier mit
juristischer Erörterung nachzuweisen unternommen worden. Ob es gelungen
ist, mag jeder, Jurist oder Laie, nach seinem eignen Ermessen beurteilen.
Wäre es auch nicht geglückt, es käme nicht einmal so viel darauf an; das
Volksempfinden behielte doch Recht. Auf der flachen Hand liegt, daß es ein
Unfug ist, wenn im Herzen Deutschlands, in seiner Hauptstadt, wenn auf
uralt deutschem Kulturboden wie der Dortmunder roten Erde vor aller Welt
in einem Idiom verhandelt wird, dessen Sprecher dem Deutschtum todfeind
sind. Solches Gebaren für rechtlich zulässig zu erkläre», geht allem vernünf¬
tigen Denken gegen den Strich. Das aber ist der ethisch durchschlagende und
somit für ein Kulturvolk entscheidende rechtliche Grund zum Abtun eines solchen
Gebarens, zum Abtun auch eines jeden, solches Gebaren deckenden und damit
die Volksknltur an der Wurzel schädigenden Spruchs, und wäre er mit noch
so vielen formgerechteu technisch-juristischen Tifteleien ausstaffiert. Das steht
freilich in keinem Gesetzesparagraphen geschrieben; jedoch, elf öde^oc,- «^sroc,-
«lUt^LsF««, ?re^.t sagt schon Vater Homer, und der war wohl doch
klüger als Gneist und Genossen. Im Deutschen Reiche heißt unbedingt der
allerdings unausgesprochene, aber nur wegen seiner Selbstverständlichkeit nicht
noch erst ausdrücklich ausgesprochene Eingangssatz aller Gesetze: Dieses Gesetz
ist erlassen zur Pflege deutsche« Wesens. Zum unbedingten Schaden deutschen
Wesens aus einzelnen und vereinzelten Gcsetzesbrocken für Polenwohl einen
Rechtsschutz zu formen, ist eine vollkommene Verfehlung gegen das ewiglich
für alles deutsche Leben höchste Gesetz.
Offizierstand, Beamtentum und Kaufmannschaft
Von einem rheinischen Richter
n einer verbreiteten deutschen Tageszeitung klagte vor einiger
Zeit ein Leser darüber, daß das preußische Offizierkorps in
hohem Grade unter der Macht des modernen Plutokratismus
zu leiden habe.
Die Ursache dieser Erscheinung war nicht erklärt. Jedoch
scheint sie nicht schwer zu finden zu sein. Und da sich ihre Folgen nicht auf
das Offizierkorps beschränken, sondern da durch die Beeinflussung des Offizier-
korps auch andre Stunde in Mitleidenschaft gezogen werden, haben auch deren
Angehörige ein Interesse daran, die Frage näher zu prüfen.
Informationen zum Werk
Download dieses Werks
XML (TEI P5) ·
HTML ·
Text Metadaten zum WerkTEI-Header · CMDI · Dublin Core Ansichten dieser Seite
FeedbackSie haben einen Fehler gefunden? Dann können Sie diesen über unsere Qualitätssicherungsplattform DTAQ melden. Kommentar zur DTA-AusgabeDieses Werk wurde im Rahmen des Moduls DTA-Erweiterungen (DTAE) digitalisiert. Weitere Informationen … Staats- und Universitätsbibliothek (SuUB) Bremen: Bereitstellung der Texttranskription.
Kay-Michael Würzner: Bearbeitung der digitalen Edition.
Weitere Informationen:Verfahren der Texterfassung: OCR mit Nachkorrektur. Bogensignaturen: gekennzeichnet;Druckfehler: ignoriert;fremdsprachliches Material: nicht gekennzeichnet;Geminations-/Abkürzungsstriche: wie Vorlage;Hervorhebungen (Antiqua, Sperrschrift, Kursive etc.): nicht ausgezeichnet;i/j in Fraktur: wie Vorlage;I/J in Fraktur: wie Vorlage;Kolumnentitel: gekennzeichnet;Kustoden: gekennzeichnet;langes s (ſ): als s transkribiert;Normalisierungen: stillschweigend;rundes r (ꝛ): als r/et transkribiert;Seitenumbrüche markiert: ja;Silbentrennung: wie Vorlage;u/v bzw. U/V: wie Vorlage;Vokale mit übergest. e: als ä/ö/ü transkribiert;Vollständigkeit: vollständig erfasst;Zeichensetzung: wie Vorlage;Zeilenumbrüche markiert: ja; Nachkorrektur erfolgte automatisch.
|
Insbesondere im Hinblick auf die §§ 86a StGB und 130 StGB wird festgestellt, dass die auf diesen Seiten abgebildeten Inhalte weder in irgendeiner Form propagandistischen Zwecken dienen, oder Werbung für verbotene Organisationen oder Vereinigungen darstellen, oder nationalsozialistische Verbrechen leugnen oder verharmlosen, noch zum Zwecke der Herabwürdigung der Menschenwürde gezeigt werden. Die auf diesen Seiten abgebildeten Inhalte (in Wort und Bild) dienen im Sinne des § 86 StGB Abs. 3 ausschließlich historischen, sozial- oder kulturwissenschaftlichen Forschungszwecken. Ihre Veröffentlichung erfolgt in der Absicht, Wissen zur Anregung der intellektuellen Selbstständigkeit und Verantwortungsbereitschaft des Staatsbürgers zu vermitteln und damit der Förderung seiner Mündigkeit zu dienen.
2007–2024 Deutsches Textarchiv, Berlin-Brandenburgische Akademie der Wissenschaften.
Kontakt: redaktion(at)deutschestextarchiv.de. |