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Die Grenzboten. Jg. 64, 1905, Zweites Vierteljahr.

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Maßgebliches und Unmaßgebliches

nun wirklich ein Fortschritt, und was wäre damit gewonnen, wenn es aus dem
"Reichsland" jetzt Großherzogtum oder Herzogtum oder Markgrafschaft würde?

Einen neuen Kleinstaat, an der Vogesengrenze zumal, zu errichten, dafür wird
in ganz Deutschland kein Bundesfürst und keine Bundesregierung die Hand bieten.
Paragraph 2 des Antrages sagt: "Landesherr in Elsaß-Lothringen ist der deutsche
Kaiser." Wer ist der deutsche Kaiser? Artikel 11 der Reichsverfassung gibt darauf
die Antwort: "Das Präsidium des Bundes steht dem Könige von Preußen zu, welcher
deu Namen deutscher Kaiser führt." Landesherr in Elsaß-Lothringen wäre also in
Zukunft der König von Preußen, das Oberhaupt des Staates, mit dem in eine
Lotteriegemeinschaft zu treten die Straßburger Landesvertretung -- oder doch ihre
Kommission --- eben als eine Art beleidigender Zumutung nbgelehut hat. Nach
Paragraph 3 soll die Festsetzung der Zahl der von Elsaß-Lothringen in den Bundesrat
zu entsendenden Stimmen "einem besondern Gesetz" vorbehalten bleibe". Weshalb?
Es handelt sich doch bei der ganzen Sache um eine Abänderung der Reichsverfassung,
die Zahl der Bundesratsstimmen würde dabei gerade eine sehr große Rolle spielen.
Es sprechen somit keine Gründe dagegen, sondern alle Gründe dafür, auch gleich "die
Zahl" bei dieser Gelegenheit zu erledigen. Paragraph 4 bestimmt, daß Bundesrat nud
Reichstag als Organe der Landesgesetzgebung in Elsaß-Lothringen ausscheiden, und
daß diese fortan von dem "Landesherrn" gemeinsam mit einem elsaß-lothringischen
Landtage (bisher Landesausschuß) ausgeübt werden soll. Dieser "Landtag" müßte
doch erst durch Reichsgesetz geschaffen werden. Die jetzige Landesvertretung beruht
auf einem folchen, sie kann also nur durch Reichsgesetz beseitigt und ersetzt werden.
Einstweilen dürften aber weder Bundesrat noch Reichstag geneigt sein, als Elemente
der Gesetzgebung zugunsten eines völlig unbekannten elsaß-lothringischen Landtags
abzudanken, den die Antragsteller in Straßburg, offenbar unter Ausschluß vou
Bundesrat und Reichstag, auf Grund einer autonomen Landesgesetzgebung ius Leben
rufen wollen. Ob auf Grund des allgemeinen Stimmrechts, ob mit Eiukammer-
oder mit Zweikammerverfahren -- das wird wohlweislich verschwiegen und geht
Bundesrat und Reichstag nichts mehr an. Jedenfalls die weitestgehcnde Zumutung
in dem ganzen Antrage!

Nun aber noch ein Wort über die Bundesratsbevollmächtigten. Der Bundesrat
wird zunächst von den Gesandten der deutschen Staaten gebildet, die beim Könige
von Preußen beglaubigt sind, nur in besondern Fällen kommen die leitenden
Minister der Bundesstaaten oder Ressortminister zum Bundesrat nach Berlin. Soll
nun Elsaß-Lothringen bei seinem Landesherrn gleichfalls "einen Gesandten"
beglaubigen, dem der Kaiser laut Artikel 10 der Reichsverfassung "den üblichen
diplomatischen Schutz zu gewähren hat"? Man sieht, die ganze elsaß-lothringische
Staatsidee steckt so voller Anomalien, daß demgegenüber die jetzige Organisation
ein Muster von Einfachheit und Klarheit ist. Deshalb verbieten mich alle Gründe
der Staatsklugheit, daran zu ändern und eine kostspielige Fassade uuter schwerer
"Z" Schädigung der Fundamente zu errichten. Roll tANKsro!




Pädagogisches.

Vor einem Jahre haben wir Wilhelm Münchs "Geist
des Lehramts" als eine gute Hodegetik für Gymnasiallehrer empfohlen. 1900 hatte
der Verfasser "in einem Sammelband Aufsätze pädagogischen Inhalts mit solchen
über allgemeinere Erscheinungen des Seelenlebens" vereinigt (Über Menschenart
und Jugendbildung). Einen ebensolchen Band gibt er jetzt heraus uuter dem Titel
Aus Welt und Schule (Berlin, Weidmnnnsche Buchhandlung, 1904). Auch diese
Aufsätze dringen tief ein in das Wesen der behandelten Gegenstände, sind verständig,
von edler Gesinnung beseelt und nützlich zu lesen. Die der Schule gewidmeten
handeln vou der Erziehung zum Urteil, von der Pflege der Beredsamkeit, vom
Sprechen fremder Sprachen, von der Goethe- und der Shakespearelektüre. Einer
versucht die Frage zu beantworten: Was ist deutsche Erziehung? In dem Auf-


Maßgebliches und Unmaßgebliches

nun wirklich ein Fortschritt, und was wäre damit gewonnen, wenn es aus dem
„Reichsland" jetzt Großherzogtum oder Herzogtum oder Markgrafschaft würde?

Einen neuen Kleinstaat, an der Vogesengrenze zumal, zu errichten, dafür wird
in ganz Deutschland kein Bundesfürst und keine Bundesregierung die Hand bieten.
Paragraph 2 des Antrages sagt: „Landesherr in Elsaß-Lothringen ist der deutsche
Kaiser." Wer ist der deutsche Kaiser? Artikel 11 der Reichsverfassung gibt darauf
die Antwort: „Das Präsidium des Bundes steht dem Könige von Preußen zu, welcher
deu Namen deutscher Kaiser führt." Landesherr in Elsaß-Lothringen wäre also in
Zukunft der König von Preußen, das Oberhaupt des Staates, mit dem in eine
Lotteriegemeinschaft zu treten die Straßburger Landesvertretung — oder doch ihre
Kommission —- eben als eine Art beleidigender Zumutung nbgelehut hat. Nach
Paragraph 3 soll die Festsetzung der Zahl der von Elsaß-Lothringen in den Bundesrat
zu entsendenden Stimmen „einem besondern Gesetz" vorbehalten bleibe». Weshalb?
Es handelt sich doch bei der ganzen Sache um eine Abänderung der Reichsverfassung,
die Zahl der Bundesratsstimmen würde dabei gerade eine sehr große Rolle spielen.
Es sprechen somit keine Gründe dagegen, sondern alle Gründe dafür, auch gleich „die
Zahl" bei dieser Gelegenheit zu erledigen. Paragraph 4 bestimmt, daß Bundesrat nud
Reichstag als Organe der Landesgesetzgebung in Elsaß-Lothringen ausscheiden, und
daß diese fortan von dem „Landesherrn" gemeinsam mit einem elsaß-lothringischen
Landtage (bisher Landesausschuß) ausgeübt werden soll. Dieser „Landtag" müßte
doch erst durch Reichsgesetz geschaffen werden. Die jetzige Landesvertretung beruht
auf einem folchen, sie kann also nur durch Reichsgesetz beseitigt und ersetzt werden.
Einstweilen dürften aber weder Bundesrat noch Reichstag geneigt sein, als Elemente
der Gesetzgebung zugunsten eines völlig unbekannten elsaß-lothringischen Landtags
abzudanken, den die Antragsteller in Straßburg, offenbar unter Ausschluß vou
Bundesrat und Reichstag, auf Grund einer autonomen Landesgesetzgebung ius Leben
rufen wollen. Ob auf Grund des allgemeinen Stimmrechts, ob mit Eiukammer-
oder mit Zweikammerverfahren — das wird wohlweislich verschwiegen und geht
Bundesrat und Reichstag nichts mehr an. Jedenfalls die weitestgehcnde Zumutung
in dem ganzen Antrage!

Nun aber noch ein Wort über die Bundesratsbevollmächtigten. Der Bundesrat
wird zunächst von den Gesandten der deutschen Staaten gebildet, die beim Könige
von Preußen beglaubigt sind, nur in besondern Fällen kommen die leitenden
Minister der Bundesstaaten oder Ressortminister zum Bundesrat nach Berlin. Soll
nun Elsaß-Lothringen bei seinem Landesherrn gleichfalls „einen Gesandten"
beglaubigen, dem der Kaiser laut Artikel 10 der Reichsverfassung „den üblichen
diplomatischen Schutz zu gewähren hat"? Man sieht, die ganze elsaß-lothringische
Staatsidee steckt so voller Anomalien, daß demgegenüber die jetzige Organisation
ein Muster von Einfachheit und Klarheit ist. Deshalb verbieten mich alle Gründe
der Staatsklugheit, daran zu ändern und eine kostspielige Fassade uuter schwerer
»Z» Schädigung der Fundamente zu errichten. Roll tANKsro!




Pädagogisches.

Vor einem Jahre haben wir Wilhelm Münchs „Geist
des Lehramts" als eine gute Hodegetik für Gymnasiallehrer empfohlen. 1900 hatte
der Verfasser „in einem Sammelband Aufsätze pädagogischen Inhalts mit solchen
über allgemeinere Erscheinungen des Seelenlebens" vereinigt (Über Menschenart
und Jugendbildung). Einen ebensolchen Band gibt er jetzt heraus uuter dem Titel
Aus Welt und Schule (Berlin, Weidmnnnsche Buchhandlung, 1904). Auch diese
Aufsätze dringen tief ein in das Wesen der behandelten Gegenstände, sind verständig,
von edler Gesinnung beseelt und nützlich zu lesen. Die der Schule gewidmeten
handeln vou der Erziehung zum Urteil, von der Pflege der Beredsamkeit, vom
Sprechen fremder Sprachen, von der Goethe- und der Shakespearelektüre. Einer
versucht die Frage zu beantworten: Was ist deutsche Erziehung? In dem Auf-


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Zitationshilfe: Die Grenzboten. Jg. 64, 1905, Zweites Vierteljahr, S. . In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/grenzboten_341881_296764/120>, abgerufen am 07.05.2024.